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Renten- allgemeiner Beitragssatz trotz Krankengeldausschluss

Verfasst: 08.02.2017, 09:10
von Gabriela
Wie passt das zusammen?
In der passiven Phase der Altersteilzeit erfolgt von gesetzes wegen eine Bemessung der KK-Beiträge nach dem ermäßigten Beitragssatz (14% statt 14,6%), da ja kein Krankengeldanspruch mehr entstehen kann.
Sobald danach in die Rente eingetreten wird, gilt wieder der allgemeine Beitragssatz von 14,6% obwohl auch weiterhin kein Krankengeldanspruch entstehen kann!
Jeder Rentner, der den Status KVdR hat, kann sich frei für eine GKV entscheiden. Lässt die GKV es aber auch zu, sich als Rentenbezieher für den ermäßigten Beitragssatz entscheiden zu können, da ja Krankengeldforderungen ausgeschlossen sind?

Verfasst: 08.02.2017, 10:19
von Gekko3
Hallo Gabriela, der Gesetzgeber hat festgelegt, dass aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz zu zahlen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Krankengeldanspruch realisiert werden kann oder nicht. Rechtvorschrift: § 247 Satz 1 Sozialgesetzbuch V

Verfasst: 08.02.2017, 10:21
von broemmel
Der Beitragssatz ist im SGB V festgeschrieben worden.
§ 247 SGB V Beitragssatz aus der Rente

Für Versicherungspflichtige findet für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz nach § 241 Anwendung. Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes. Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes gelten jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an; dies gilt nicht für ausländische Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2.