Erstbescheinigung nach Beginn der neuen Blockfrist nötig?
Verfasst: 30.06.2017, 10:49
Hallo,
jmd war wegen psych. Leiden 6 Wochen in Entgeltfortzahlung und 72 Wochen im Krankengeldbezug, hat währenddessen eine Teilerwerbsminderungsrente zugesprochen bekommen, die dazu führte, dass das Arbeitsverhältnis ruht (ÖD). Innerhalb der Zeitspanne dieses Ruhens schloss sich nach Aussteuerung das reguläre Arbeitslosengeld nach §136 SGB III an (nicht die Nahtlosigkeitsregelung nach §145), da der AN ja teilweise erwerbsfähig war und den Vermittlungsbemühungen (in Teilzeit) zur Verfügung stehen konnte. Das sollte somit die geforderte 6-Monats-First für erneuten Krankengeldbezug abdecken?
Wenn nun die dreijährige Blockfrist erst nach Rückkehr an den Arbeitsplatz endet:
Ist es richtig, dass die Erstbescheinigung für die AU dann erst NACH dem Beginn der neuen Blockfrist ausgestellt werden darf, damit ein neuer Krankengeldbezug möglich ist? Es wäre aber unschädlich, wenn es bereits vorher eine Krankschreibung gibt, auch wegen desselben Leidens? Relevant also einzig der Übergang der Blockfristen (ohne AU)?
Es dürfte auch keine Rolle spielen, ob tatsächlich gearbeitet oder alter Urlaubsanspruch eingebracht wird?
jmd war wegen psych. Leiden 6 Wochen in Entgeltfortzahlung und 72 Wochen im Krankengeldbezug, hat währenddessen eine Teilerwerbsminderungsrente zugesprochen bekommen, die dazu führte, dass das Arbeitsverhältnis ruht (ÖD). Innerhalb der Zeitspanne dieses Ruhens schloss sich nach Aussteuerung das reguläre Arbeitslosengeld nach §136 SGB III an (nicht die Nahtlosigkeitsregelung nach §145), da der AN ja teilweise erwerbsfähig war und den Vermittlungsbemühungen (in Teilzeit) zur Verfügung stehen konnte. Das sollte somit die geforderte 6-Monats-First für erneuten Krankengeldbezug abdecken?
Wenn nun die dreijährige Blockfrist erst nach Rückkehr an den Arbeitsplatz endet:
Ist es richtig, dass die Erstbescheinigung für die AU dann erst NACH dem Beginn der neuen Blockfrist ausgestellt werden darf, damit ein neuer Krankengeldbezug möglich ist? Es wäre aber unschädlich, wenn es bereits vorher eine Krankschreibung gibt, auch wegen desselben Leidens? Relevant also einzig der Übergang der Blockfristen (ohne AU)?
Es dürfte auch keine Rolle spielen, ob tatsächlich gearbeitet oder alter Urlaubsanspruch eingebracht wird?