Das Beispiel ist in sich unlogisch und enthält exakt jenen Denkfehler, den ich bereits zitierte.
Wenn die Blockfrist A am 30. 06. 2013 endet, beginnt zwar die neue Blockfrist B am 01. 07. 2013, aber um die "neue" Blockfrist mit der "alten" Krankheit auszuschöpfen, bzw. die alte Krankheit in die neue Blockfrist zu übertragen, fehlt es an zwei Dingen:
1. Es lag kein 6-Monatszeitraum, zusammenhängend oder unterbrochen, zwischen dem Ende der letzten AU am 30. 06. 2013 und dem Beginn der neuen AU am 01. 07. 2013. Da es sich um dieselbe Krankheit handelt, wäre dies zwingend.
2. Um überhaupt nach dem 30. 06. 2013 wieder einen KG-Anspruch zu haben (was ja ineffizient wäre, weil Punkt 1 nicht erfüllt ist) muss auch zunächst ein neues Versicherungsverhältnis (Beschäftigung oder Alg-1) begründet werden. Hier würde zwar bei einem Job nur ein Tag genügen bzw. bei Alg-1 der letzte Tag des Anspruchszeitraumes, aber es wäre eben dann kein durchgehender Krankengeldbezug mehr, mal ganz davon abgesehen, dass Punkt 1 nicht erfüllt wäre.
Fazit: Die im Weblink genannte Nahtlosigkeit der AU über 156 Wochen existiert aus zwei Gründen nicht: zum einen, weil gar kein neues Versicherungsverhältnis zustande kommen kann (Punkt 2) und zum anderen, selbst wenn ein solches Verhältnis zustande gekommen WÄRE, greift Punkt 1 mit dem fehlenden 6-Monatsabstand.
Ist meine Meinung, aber ich bin für Innovationen offen
