Blockfrist

Informationen und Fragen zum Krankengeld

Moderator: Czauderna

Tabu
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Beitrag von Tabu » 10.03.2018, 10:38

GerneKrankenVersichert hat geschrieben:
Formelle Logik, was ist das denn?

Im Rechtsstaat geht es darum, ob Gesetze eingehalten werden. Die zum Krankengeld findet man im SGB V

§ 44 Krankengeld
(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden.

§ 46 Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht

1.
bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,
2.
im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.

§ 49 Ruhen des Krankengeldes
(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,

....

3.
soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld beziehen,

Ist jetzt nicht so eloquent wie die Äußerungen von Anton, beschreibt allerdings die geltende Rechtslage. Ich habe den Eindruck, dass der eloquente Anton in dir endlich denjenigen gefunden hat, der seine Ideen vor Gericht bringt. Mein Tipp: Produziert noch schnell eine Lücke in der Krankenschreibung. Da deine Frau beschäftigt ist, könnt ihr anschließend die Kasse dafür verklagen, dass sie Krankengeld gezahlt hat.
Danke, GKV, mit formellen Logik habe ich gemeint, dass man entweder schwanger ist oder nicht. Entweder hat man KG-Ansschpruch oder nicht. Jetzt lese ich, dass

Zitat: "§ 49 Ruhen des Krankengeldes
(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,

....

3.
soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld beziehen," (Zitatende).

Während der AHB von 21 Tagen bekam meine Frau Unterhaltsgeld und ders KG-Anspruch ruht. Meine Frage als funktionell *** User: das Ruhen des KG-Anspruches für 21 Tage während der Reha bedeutet, dass man von 78 Wochen des KG-Anspruches diese 21 Tage abziehen muss?

Sorrry, Czauderna, aber das Ruhe bedeutet gleichzeitig auch der Wegfall von 21 Tagen? Die KK hat aber kein KG gezahlt?

Anton leistet eine Pionierarbeit. Manche Ideen erscheinen manchem verrückt, aber die Ideen erobern die Welt. Gebt bitte Anton den festen Punkt/eine Rechtsgrundlage und er wie Archimedes sagen wird: "Gebt mir den festen Punkt, und ich hebe die Welt aus den Angeln". Gut, wenn nicht alles aus dem Forum verloren ist.

@Broemmel und GRV

Wann ist das Ende der 78-Wochen-Frist für meine Frau (sie ist seit dem 12.12.2016 krankgeschrieben, hatte eine AHB von 21 Tagen im April-Mai 2017)?

Ich bitte um Nachsicht, da ich Schwierigkeiten habe, die trockene Sprache des Gesetzes zu verstehen. Es kommt auf die Interpretation und die Umsetzung des Gesetzes an, wie es in meinen konkreten Fall ? Die unbestimmten Forderungen der Rechtsvorschriften müssen mit Leben gefüllt werden, hier ist mein Bespiel. Der arme Mann wie ich kann doch nicht mit den Zitaten und Links erschlagen werden.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 10.03.2018, 11:08

Hallo Tabu,
du bist doch schon weit gekommen, aber eines hast du noch immer nicht so richtig erfasst - Sorrry, Czauderna, aber das Ruhe bedeutet gleichzeitig auch der Wegfall von 21 Tagen? Die KK hat aber kein KG gezahlt? - Ruhenszeiten von Krankengeld, zb. Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber aber auch Übergangsgeldbezug (Unterhaltsgeld gibt es von der Rentenversicherung bei Reha-Massnahmen nicht) werden auf die 78-Wochen angerechnet.
Wenn nämlich deine Auffassung richtig wäre, dann dürften auch die Zeiten der Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers deiner Ehefrau nicht angerechnet werden und somit würden wir dann von 105 Tagen reden - wenn es so wäre - ist es aber nicht.
Gruss
Czauderna

broemmel
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Beitrag von broemmel » 10.03.2018, 11:26

Die Antwort hast du doch schon mehrfach bekommen.

12.12.16 + 546 Tage (78 Wochen x 7 Tage).
Jetzt nimm Dir einen Kalender und zähl ab. Zeiten des Ruhens werden nicht abgezogen (Übergangsgeld, Lohnfortzahlung....)

Und ein persönlicher Rat : Verrenne Dich nicht und betrachte Anton nicht als Messias. Auf dem Holzweg waren schon einige und alle haben das bereut oder haben Verbitterung erfahren

billy
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Beitrag von billy » 10.03.2018, 14:05

Hallo Tabu,

Die erste Frage, die zu klären ist, ist das Datum, ab wann die 78 Wochen Krankengeldanspruch zu rechnen sind. Das richtet sich danach, ob die jetzige Krebserkrankung deiner Frau im ursächlichen Zusammenhang steht. Nur weil es zwei identische Krebsarten sind, muss dies nicht zwingend der Fall sein. Insbesondere nicht nach 20 Jahren. Diese Frage kann dir hier oder in dem anderen Forum niemand beantworten. Dies muss ärztlich geklärt werden.

Es gibt zwei Möglichkeiten:
1. Besteht kein ursächlicher Zusammenhang, wird die 78-Wochen-Frist ab dem Beginn der jetzigen Arbeitsunfähigkeit errechnet, da dann hier auch die maßgebliche Blockfrist beginnt. Der Höchstanspruch endet dann im Juni.
2. Besteht ein ursächlicher Zusammenhang, beginnt die erste Blockfrist im Jahre 1996. Nach Bildung von aufeinanderfolgenden 3-Jahresfristen kommt man irgendwann zu dem Blockfristenwechsel im März 2017. Ab hier würde ein neuer 78-Wochen-Anspruch bestehen. Leistungsende wäre dann im September diesen Jahres.

Die Tage des Übergangsgeldbezuges werden definitiv auf diese 78 Wochen angerechnet, auch wenn die Kasse nicht gezahlt hat. Der Krankengeldanspruch ruht und ruhendes Krankengeld wird auf die 78-Wochen-Frist angerechnet.

Wie du es drehst und wendest.....im September ist spätestens Schluss.

Das Thema unbefristete Krankengeldbewilligung ist das Steckenpferd von Herrn Butz. Er sieht sich gestützt durch 3 einsame Richter in Mainz, Trier und Speyer. Es handelt sich hierbei um Einzelfallentscheidungen der untersten Instanz, die keine grundsätzliche Wirkung entfalten. Die dort angeführten Argumente wurden durch andere Gerichte widerlegt, die ebenfalls keine grundsätzliche Wirkung entfalten. Interessanterweise betrachtet Herr Butz diese Rechtssprechung aus Speyer und co. als das Maß der Dinge. Urteile aller Instanzen, die seinem Wunsch nicht entsprechen, sind aus seiner Sicht dagegen irrelevant und haben strafrechtliche Relevanz. Letztlich würde dir nur eine grundsätzliche Rechtsprechung helfen. Hierzu müsste das Bundessozialgericht entsprechend entschieden haben. So ein Urteil existiert bisher nicht und ich habe starke Zweifel, ob es so eine grundsätzliche Rechtsprechnung je geben wird.

Du solltest dir den Fall von SBlue bis zum Ende durchlesen. Letztlich ist der arme Mann krachend gescheitert nachdem Herr Butz alias Machts Sinn ihn bis vor das Bundesverfassungsgericht gescheucht hat (ab einem gewissen Punkt hat er dann auch keine Lust mehr gehabt, zu helfen.....aber lies es selber).

Das heißt nicht, dass Herr Butz immer Unsinn schreibt. Nein, bis zu einem gewissen Punkt gibt er hilfreiche Tipps und er hat auch fundiertes Wissen. Aber er hat ein klares Feindbild.....die Krankenkassen....und da wird er dann irgendwann völlig „betriebsblind“.

Hier sind viele User, die fachlich sehr viel Ahnung haben und, obwohl sie bei Krankenkassen arbeiten oder gearbeitet haben, sehr fair und ehrlich helfen. Nimm also alle Meinungen auf und folge nicht nur Herrn Butz.

Letztlich musst du selber entscheiden.

Ich wünsche dir und deiner Frau viel Glück.

billy

PS: Der Fairness halber sollte ich noch sagen, dass Herr Butz meine Ausführungen grundsätzlich für ungenügend und substanzlos hält.

Tabu
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Beitrag von Tabu » 10.03.2018, 19:07

@Billy: Dein Post hat mich sehr beeindruckt. Wir werden die Ärzte fragen, ob der sachlichen Zusammenhang zwischen 2 Erkrankungen besteht?

Die KK hat in den Bewilligungen nie auf das Ende der 78-Wochen-Frist hingewiesen, kann man auf die Verletzung der Beratungspflicht hinweisen und auf den Kompensationsanspruch pochen? Kann man daraus schließen, dass die 78-Wochen-Frist erst dann beginnt, wenn dem Versicherte dies bekannt wird?

Ich danke allen Usern für ihre Hilfe. Jeder muss in eigener Verantwortung für sich entscheiden, was richtig ist, aber die Hilfe wird von mir gerne angenommen.

Bon Weekend!

Liebe Grüße Tabu

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 10.03.2018, 19:22

Hallo,
können kann man vieles - Die KK hat in den Bewilligungen nie auf das Ende der 78-Wochen-Frist hingewiesen, kann man auf die Verletzung der Beratungspflicht hinweisen und auf den Kompensationsanspruch pochen? Kann man daraus schließen, dass die 78-Wochen-Frist erst dann beginnt, wenn dem Versicherte dies bekannt wird? - allerdings wird das nicht funktionieren - wo wäre denn der Vorteil für deine Ehefrau wenn die Kasse zu Beginn schon gesagt hätte, dass ca. Juni 2018 das Leistungsende eintritt - und wo ist jetzt der Nachteil - wer hätte daran wann und wie etwas ändern können ? - Niemand konnte doch im Dezember 2016 voraussehen dass es überhaupt zum Leistungsende kommen wird, oder sehe ich das falsch ?
Und deine Vorstellung dass die 78 Wochen-Frist erst dann beginnt wenn dies dem Versicherte3n bekannt ist, die ist leicht unrealistisch.
Gruss
Czauderna

billy
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Beitrag von billy » 10.03.2018, 20:00

Ich kenne die Praxis der Kassen nicht im Einzelnen, aber in den Krankengeldfällen, die mir bekannt sind, wurde irgendwann ein Infirmationsblatt verschickt, in dem alles zum Krankengeld stand....so auch dies. Bist du sicher, dass es bei euch anders war?

Aber letztlich spielt das keine große Rolle. Die Kasse hat zwar eine Beratungspflicht, aber nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts fällt darunter nicht die Spontanberatung über alles. Das bedeutet auf Deutsch: die Kasse muss beraten, wenn ein akuter Anlass dazu besteht. Der besteht in eurem Fall erst dann, wenn der Ablauf des Krankengeldes näher rückt. Insofern hat die Kasse gegen nichts verstoßen.

So leid es mir tut, aber damit wirst du keinen Erfolg haben.

Allen ein schönes Wochenende

billy
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Beitrag von billy » 10.03.2018, 20:14

Eines noch: der Weg zum Arzt ist der richtige Weg. Wichtig ist dabei, dass der Arzt euch seine Einschätzung schriftlich gibt. Zumindest dann, wenn er den ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Krebserkrankungen bestätigt. Das solltet ihr der Kasse dann zukommen lassen. Im Zweifel muss die Krankenkasse dann den MDK befragen.

Es kann euch passieren, dass die Kasse trotz Bestätigung auf die schon kommunizierte Vereinfachungsregel pocht. Hierzu muss man wissen, dass Krankenkassen die Daten zur Arbeitsunfähigkeit gar nicht länger als 10 Jahre aufbewahren darf. Dies sehen Datenschutzbestimmungen vor. Allerdings stehen diese Bestimmungen in krassem Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die besagt, dass der erstmalige Eintritt einer Erkrankung die starren Blockfristen unabänderlich in Gang setzt. Diese Rechtsprechung ist uralt, würde aber nach meiner Kenntnis bislang nicht durch eine andere Urteilsfindung des BSG ersetzt.

Dies ist zwar ein Problem, aber unter dem Strich nicht eures. Sollte der Zusammenhang bestehen, ist die Ersterkrankung von 1996 heranzuziehen. Diesbezüglich seid ihr dann völlig im Recht.

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 10.03.2018, 20:30

Hallo billy,

vielleicht können wir im ersten Punkt vollends einig werden:

Trotz mehrfachen Winks mit dem Zaunpfahl:
billy hat geschrieben: Die Tage des Übergangsgeldbezuges werden definitiv auf
diese 78 Wochen angerechnet, auch wenn die Kasse nicht
gezahlt hat. Der Krankengeldanspruch ruht und ruhendes
Krankengeld wird auf die 78-Wochen-Frist angerechnet.
Würden Sie bitte diese Auffassung nochmals überprüfen.
Stichworte: Anspruch, AUB:
http://www.krankenkassenforum.de/blockf ... ght=#87803

Schönen Gruß
Anton Butz

billy
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Beitrag von billy » 10.03.2018, 20:42

§ 3 Abs. 2 AU-Richtlinien, dort 5. Spiegelstrich

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 10.03.2018, 20:42

Hallo Anton,
dein Link ist etwas verwirrend, welchen Beitrag auf der Seite meinst du damit ?
Gruss
Guenter

billy
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Beitrag von billy » 10.03.2018, 20:43

Den Hinweis auf das SG Speyer

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 11.03.2018, 00:19

.
billy hat geschrieben: § 3 Abs. 2 AU-Richtlinien, dort 5. Spiegelstrich
Schade - wir sind nur teilweise einig.

Auch diese Regelung kann für sich - objektiv - nicht in Anspruch
nehmen, die höherrangigen gesetzlichen Voraussetzungen des Krg-Anspruchs
zu konkretisieren oder zu modifizieren.

Wenn mangels AUB kein Anspruch auf Krankengeld besteht, kann dieser
auch nicht ruhen und somit auch die Anspruchsdauer nicht mindern.

Anders wäre es, wenn man dem SG Speyer folgt.
.

billy
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Beitrag von billy » 11.03.2018, 09:16

Würden Sie bitte dazu auch § 46 Abs. 1 Nr. 1 lesen. Ich finde dort keine Stelle, in der steht, dass im Falle eine Krankenhaus- oder Rehabilitationsbehandlung eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für den Krankengeldanspruch nötig ist.

Vermutlich ist mein Internet kaputt und mein SGB ist ein Fehldruck. Bei Ihnen steht das bestimmt drin...... :lol:

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 11.03.2018, 09:24

.
Oh - Sie haben umdisponiert, aber
§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41 SGB V
nicht gelesen - das liegt nicht an Ihrem Internet.
.

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