Vom Arbeitslosengeldbezug zum Krankenstand wechseln?

Informationen und Fragen zum Krankengeld

Moderator: Czauderna

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Reuca
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Vom Arbeitslosengeldbezug zum Krankenstand wechseln?

Beitrag von Reuca » 09.08.2018, 08:41

Hallo,

ich bin neu hier und würde gerne eine Frage stellen.

Ich habe gerade aus gesundheitlichen Gründen meinen Job verloren.
Habe mich also bei der ARGE arbeitslos gemeldet.

Leider habe ich jetzt solche Existenzängste, dass ich wieder mit Angstzuständen zu kämpfen habe.

Die Frage ist jetzt, sollte es mir nicht besser gehen, müsste ich mich krank schreiben lassen. Wenn ich Arbeit habe, dann ist ja erst mal der Arbeitgeber zuständig für die Lohnfortzahlung. Wie sieht das aber aus, wenn ich aus dem Arbeitslosengeldbezug in den Krankenstand wechsle?

Hab einfach nur Schiss, dass das ein riesiges Chaos geben könnte. :(

Könnt ihr mir etwas dazu sagen?

LG
Reuca

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 09.08.2018, 11:08

Hallo,
willkommen im Forum.
Bei einer vorliegenden Arbeitsunfähigkeit zahlt das Arbeitsamt zunächst (wie ein Arbeitgeber im Grundsatz auch) für maximal sechs Wochen das Arbeitslosengeld weiter und danach setzt die Krankenkasse mit Zahlung von Krankengeld ein.
Also, wenn dein Arzt dich als arbeitsunfähig ansieht, dann erstellt er dir eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, welche du bei deiner Krankenkasse und auch beim Arbeitsamt einreichst.
Gruss
Czauderna

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 09.08.2018, 20:53

.
Geht´s um

Arge / Jobcenter und Alg II

oder um

Arbeitsagentur - AA - und Alg I
.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 09.08.2018, 22:06

Hallo Anton,
super aufgepasst - ARGE!! - ja könnte sein. Ich denke zwar, dass es sich schon um ALG-1 handelt, trotzdem, Nachfrage voll berechtigt.
Gruß
Guenter

Reuca
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Beitrag von Reuca » 10.08.2018, 08:59

Hallo, und danke für eure Antworten!

Es handelt sich um Arbeitslosengeld 1.



Eine weitere theoretische Frage wäre diese: Wer wäre denn für die Zahlung von Leistungen zuständig, im Falle, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 endet?

Also theoretisch müsste/dürfte man da ja Hartz IV beantragen. Sofern man aber arbeitsunfähig ist und krankgeschrieben, ist dann die Krankenkasse zuständig?

Sorry für diese Fragen, ich finde das alles irgendwie verwirrend.

Liebe Grüße!

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 10.08.2018, 10:14

Hallo,
Wenn während des ALG-1 Bezugs Arbeitsunfaehigkeit eintritt und die Leistung ALG-1 endet, also entweder nach sechs Wochen oder generell wegen Anspruchsende, dann zahlt die Krankenkasse ab dem Folgetag Krankengeld. demzufolge verlängert sich auch entsprechend die Mitgliedschaft bei der Kasse, die aber, aufgrund des Krankengeldbezugs beitragsfrei ist.
Gruß
Czauderna

Reuca
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Beitrag von Reuca » 11.08.2018, 09:01

Vielen Dank für deinen Beitrag, Czauderna!

Liebe Grüße
Reuca

RHW
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Beitrag von RHW » 11.08.2018, 16:44

Hallo reuca,

ergänzend zu den ausführlichen Antworten von "czauderna" noch vier Hinweise:

1) Das Krankengeld, dass die Krankenkasse nach den 6 Wochen zahlt, ist genauso hoch wie das Arbeitslosengeld (Alg).

2) Wenn das Alg sehr niedrig ist und kein Partner mit höheren Einnahhmen im Haushalt lebt, kann ergänzend beim Jobcenter Alg II oder bei der Stadtverwaltung Wohngeld beantragt werden.

3) Wenn absehbar ist, dass die Arbeitsunfähigkeit länger als 6 Wochen dauert, bitte rechtzeitig bei der Krankenkasse einen Krankengeldantrag besorgen und genau erklären lassen, wie der Ablauf für die Zahlung des Krankengeldes ist.

4) Falls schon längere Arbeitsunfähigkeitszeiten, die die selbe Krankheitsursache wie die jetzige Erkrankung haben, in den letzten 3 Jahren vorlagen, werden all diese Zeiten addiert und Krankengeld nur bis zum Ende von 78 Wochen (=1.5 Jahre) gezahlt. § 48 SGB V

Gruß
RHW

Reuca
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Beitrag von Reuca » 20.08.2018, 14:07

Vielen Dank RHW!

:)

Könnt ihr mir zufällig die Frage beantworten, was denn wäre, wenn z.B. das Arbeitslosengeld 1 ausläuft, auf Hartz IV noch kein Anspruch besteht (weil Bausparvertrag besteht und dieser erst plattgemacht werden muss), man aber leider krank ist?

Kann ich mich krankmelden, wenn ich im Grunde genommen niemanden habe, dem ich diese Krankmeldung geben kann?

Würde die Krankenkasse in solch einem Fall Krankengeld ab der 7. Woche auszahlen oder bereits früher, da es weder einen Arbeitgeber noch ein zuständiges Amt gibt?

Liebe Grüße

Reuca

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 20.08.2018, 14:11

Hallo,
ich darf mich mal selbst zitieren - Wenn während des ALG-1 Bezugs Arbeitsunfähigkeit eintritt und die Leistung ALG-1 endet, also entweder nach sechs Wochen oder generell wegen Anspruchsende, dann zahlt die Krankenkasse ab dem Folgetag Krankengeld. demzufolge verlängert sich auch entsprechend die Mitgliedschaft bei der Kasse, die aber, aufgrund des Krankengeldbezugs beitragsfrei ist.
Gruss
Czauderna

Reuca
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Beitrag von Reuca » 21.08.2018, 10:24

Vielen Dank, Czauderna! :)

Knifflig finde ich ja, ob dies auch gilt, wenn man beispielsweise krank wird,
wenn der Arbeitslosgengeld 1 Bezug schon geendet hat.

Vielleicht ist die Frage auch bescheuert, vielleicht wäre es sogar logisch, dass dann die Krankenkasse auf jeden Fall zuständig ist, aber da bin ich mir sehr unsicher.

Liebe Grüße

Reuca

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 21.08.2018, 13:11

Reuca hat geschrieben:Vielen Dank, Czauderna! :)

Knifflig finde ich ja, ob dies auch gilt, wenn man beispielsweise krank wird,
wenn der Arbeitslosgengeld 1 Bezug schon geendet hat.

Vielleicht ist die Frage auch bescheuert, vielleicht wäre es sogar logisch, dass dann die Krankenkasse auf jeden Fall zuständig ist, aber da bin ich mir sehr unsicher.

Liebe Grüße

Reuca
Hallo,
wenn man erst nach Ende des Arbeitslosengeldbezugs Arbeitsunfähig wird,dann gibt es nur dann Krankengeld, wenn auch ein entsprechender Anspruch besteht - die Frage wäre also, was ist nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezug. Nehmen wir einmal an, der Anspruch endet am
31.08.2018, dann muss ab dem 01.09. entweder ein anderweitiger Krankenversicherungsschutz nachgewiesen werden oder es greift die obligatorische Anschlussversicherung bei der bisherigen Kasse, die allerdings keinen Krankengeldanspruch beinhaltet, d.h. wenn dann beispielsweise ab dem 03.09.2018 eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt würde, wäre es grundsaetzlich nix mit dem Krankengeld. Es gibt zwar noch den nachgehenden Leistungsanspruch, der kommt aber meines Wissens nach nur noch sehr, sehr selten zum Zuge, weil es eben diese obligatorische Anschlussversicherung gibt.
Gruss
Czauderna

Reuca
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Beitrag von Reuca » 22.08.2018, 14:32

Hallo Czauderna,

danke für deine Erklärung dazu! : )

Liebe Grüße

Reuca

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