Beitrag zur frw. KV

Informationen zu Fusionen, Zusatzbeiträgen und Beitragsausschüttungen der gesetzlichen Krankenkassen

Moderatoren: Czauderna, Karsten

Antworten
Hugo68
Beiträge: 10
Registriert: 25.08.2018, 17:58

Beitrag zur frw. KV

Beitrag von Hugo68 » 28.08.2018, 14:39

ich überlege, ob ich meine seit ca. 2 Jahrzehnten bestehende Beschäftigung wegen Pflege um ca. 3-6 Monate unterbrechen soll. Da dann kein vers. pflichtiges Beschäftigungsverhältnis mehr besteht, muss ich sowohl KV und Aloversicherung abdecken.

Die Pflegekasse teilte mit, dass die Aloversicherung übernommen werden "kann". Sehr seltsam ausgedrückt.
Eine Zuschusszahlung zu den freiwilligen krankenkassenbeiträgen soll möglich sein. Auch sehr dehnbar.

Fragen daher:
1. Werden die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung von der Pflegekasse übernommen, wenn ich meine vers.pflich. Beschäftigung wegen Pflege (Pflegeperson hat Stufe II) für die obige Zeit unterbreche?
2. Da kein Anspruch auf Familienhilfe in dieser Zeit besteht, Ehepartner ist Beamter + erhält Beihilfe, wonach bemißt sich die Beitragshöhe einer freiwilligen Versicherung? Hätte in dieser Phase Zinseinkünfte (gering) Einkünfte aus Vermietung und Familienunterhalt.
3. In welchen Fällen ist ein Zuschuss zum Beitrag von der Pflegekasse zu zahlen? Höhe? ist auch ein Zuschuss zu zahlen, wenn ich Beihilfe in Anspruch nehmen würde und den Rest über eine PKV absichere???
Danke für jeden Tipp oder Hinweis.

Czauderna
Beiträge: 11175
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Beitrag von Czauderna » 28.08.2018, 20:02

Hallo und willkommen im Forum,

schau mal hier - da ist es gut erklärt - https://www.haufe.de/personal/personal- ... 89057.html
Gruss
Czauderna

Hugo68
Beiträge: 10
Registriert: 25.08.2018, 17:58

Beitrag von Hugo68 » 29.08.2018, 07:55

Danke für den Hinweis. Leider werden auch hier keine konkreten Infos gegeben.
Einkommen des Ehemannes ist relevant...Höhe 1/2 Anteil? oder ?
Beitragszuschuss ist dehnbar

Czauderna
Beiträge: 11175
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Beitrag von Czauderna » 29.08.2018, 09:10

Hugo68 hat geschrieben:Danke für den Hinweis. Leider werden auch hier keine konkreten Infos gegeben.
Einkommen des Ehemannes ist relevant...Höhe 1/2 Anteil? oder ?
Beitragszuschuss ist dehnbar
Hallo,
Konkret und verbindlich bekommst du es von deiner Krankenkasse sicher schriftlich. Vielleicht meldet sich ja an dieser Stelle noch ein Kassenmitarbeiter oder anderer Experte, der dir etwas Konkreteres schreiben kann.
Gruß
Czauderna

RHW
Beiträge: 700
Registriert: 21.02.2010, 12:42

Beitrag von RHW » 30.08.2018, 21:54

Hallo Hugo,

wichtig ist zunächst, dass alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Pflegezeit erfüllt sind.

Wenn das so ist und das Arbeitsverhältnisse grds. weiter besteht, zahlt die Pflegekasse des Pflegebedürftigen auf Antrag einen Zuschuss zur Krankenversicherung (wenn eine kostenlose Familienversicherung ausgeschlossen ist). Der Zuschuss ist so hoch wie der tatsächliche Beitrag, aber nicht mehr als der Mindestbeitrag für freiwillige Mitglieder (ca. 180 Euro monatlich).

Wenn der Ehegatte in der PKV ist, werden die Bruttoeinnahmen beider Ehegatten addiert und dann halbiert. Von dem Ergebnis werden die Beiträge berechnet (für unterhaltspflichtige Kinder gibt es Freibeträge).
§ 240 SGB V letzter Absatz
Wenn der GKV-Ehegatte niedrige Einnahmen hat, wird der Beitrag maximal aus 2213 Euro monatlich berechnet (halbe Beitragsbemessungsgrenze). Es ergibt sich dann ein Höchstbeitrag von ca. 390 Euro monatlich.

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__44a.html
-> Absatz 1

Wenn man vor Beginn der Pflegezeit als Arbeitnehmer in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert war, übernimmt die Pflegekasse des Pflegebedürftigen auch die Arbeitslosenversicherungsbeiträge während der Pflegezeit.

Gruß
RHW

Hugo68
Beiträge: 10
Registriert: 25.08.2018, 17:58

Beitrag von Hugo68 » 31.08.2018, 18:17

Danke RWH. Ich fasse mal zusammen...

Rechtliche Voraussetzungen sind alle erfüllt, es geht nur noch um die Beitragshöhe. Während der vollständigen Berurlaubung besteht die Möglichkeit:
a.) frw. Weiterversicherung. Beitragshöhe 1/2 Familieneinkommen abzüglich Zuschuss von der Pflegekasse in. Höhe von ca. 185 €.
1/2 Einkommen ist sehr hoch, vermutlich zählen auch bereinigte Mieteinnahmen usw.
b.) Inanspruchnahme Beihilfe und Abschluss einer 30 % privaten Zusatzversicheurng.
gibt es dann auch einen Zuschuss für die 30 % von der Pflegekasse???

§ 240.....Zuschüsse werden gewährt für eine freiwillige Versicherung, für....., eine Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen,Versicherung bei der Postbeamtenkrankenkasse. KVB usw.
Wäre mithin ein Zuschuss bei Abschluß einer privaten Differenzversicherung (ungedeckter Beihilfeteile) möglich???

RHW
Beiträge: 700
Registriert: 21.02.2010, 12:42

Beitrag von RHW » 31.08.2018, 21:26

Hallo,

Variante a:
Wenn die halben Ehegatten-Bruttoeinnahmen mehr als 2213 Euro betragen, liegt der monatliche Beitrag bei ca. 390 Euro ./. ca. 180 Euro (Zuschuss der Pflegekasse) = 210 Euro monatlich

Variante b)
Wenn eine 30%-Versicherung in der PKV abgeschlossen wird, zahlt die Pflegekasse einen Zuschuss in Höhe des PKV-Beitrages (aber max. ca. 180 Euro). Die Gesundheitsfragen im PKV-Antrag sind zu 100% korrekt zu beantworten (sonst kann die Versicherung später den Vertrag ggf. rückwirkend auflösen).

Bei einem Wechsel in die PKV kann die spätere Rückkehr in die GKV ausgeschlossen sein (z.B. sehr häufig nach dem 55. Geburtstag oder bei einem Bruttogehalt über der Versicherungspflichtgrenze). Wenn man im Berufsleben eine Lücke in der GKV-Versicherung hat, werden später als Rentner ggf. auch Beiträge aus Miet- und Zinseinnahmen und privaten Lebensversicherungen beitragspflichtig (Stichwort: KVdR ausgeschlossen).

Die Entscheidung GKV oder PKV sollte genau überlegt werden.

Gruß
RHW
Zuletzt geändert von RHW am 03.09.2018, 21:28, insgesamt 1-mal geändert.

Hugo68
Beiträge: 10
Registriert: 25.08.2018, 17:58

Beitrag von Hugo68 » 03.09.2018, 07:44

Danke.
Zu b. soll seit Jahren eine Anwartschaftsversicherung bestehen und KvdR Voraussetzungen später (vermutlich) nicht vorliegen.


Unklar war die Auslegung hinsichtlich der Beteiligung an den Beiträgen zur PKV.

Antworten