Berechnung freiwillige GKV (Einkünfte nur Kapitalerträge)

Informationen zu Fusionen, Zusatzbeiträgen und Beitragsausschüttungen der gesetzlichen Krankenkassen

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Traube
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Berechnung freiwillige GKV (Einkünfte nur Kapitalerträge)

Beitrag von Traube » 18.05.2017, 16:20

Ich bin freiwillig in der GKV versichert. Als einzige Einkünfte habe ich Kapitalerträge.
Da ich letztes Jahr einige Aktien verkauft habe, bin ich nun erstmalig über der Mindestbeitragsbemessungsgrenze (2017: 991,66 EUR).

Ich habe zwar die „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ gelesen, aber nicht wirklich verstanden, wie sich nun mein Krankenkassenbeitrag berechnet.
https://www.gkv-spitzenverband.de/media ... derung.pdf

Dazu habe ich folgende Fragen:

1. Wird der Beitrag auf die Kapitalerträge berechnet oder auf das zu versteuernde Einkommen gem. Steuerbescheid (was mit einem Bruttogehalt vergleichbar wäre)?

2. Falls es die Kapitalerträge sind: Werden davon noch Kapitalertragssteuer u. Solizuschlag und/oder Sparer-Pauschbetrag (801 EUR) abgezogen?

3. Wenn ich den neuen Steuerbescheid im Juni erhalte und gleich der Krankenkasse schicke, ab wann muss ich dann den neuen höheren Beitrag zahlen?

4. In 2017 werde ich sicher wieder unter der Mindestbeitragsbemessungsgrenze sein. Voraussichtlich werde ich nicht vor Mai 2018 den nächsten Steuerbescheid erhalten, ab wann gilt dann für mich wieder der Mindestbeitrag der Krankenkasse?

Czauderna
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Re: Berechnung freiwillige GKV (Einkünfte nur Kapitalerträge

Beitrag von Czauderna » 18.05.2017, 16:53

Traube hat geschrieben:Ich bin freiwillig in der GKV versichert. Als einzige Einkünfte habe ich Kapitalerträge.
Da ich letztes Jahr einige Aktien verkauft habe, bin ich nun erstmalig über der Mindestbeitragsbemessungsgrenze (2017: 991,66 EUR).

Ich habe zwar die „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ gelesen, aber nicht wirklich verstanden, wie sich nun mein Krankenkassenbeitrag berechnet.
https://www.gkv-spitzenverband.de/media ... derung.pdf

Dazu habe ich folgende Fragen:

1. Wird der Beitrag auf die Kapitalerträge berechnet oder auf das zu versteuernde Einkommen gem. Steuerbescheid (was mit einem Bruttogehalt vergleichbar wäre)?
Auf die Kapitalerträge sowieso - was wären denn die anderen Einnahmen - einmalige oder lfd. Einnahmen

2. Falls es die Kapitalerträge sind: Werden davon noch Kapitalertragssteuer u. Solizuschlag und/oder Sparer-Pauschbetrag (801 EUR) abgezogen?
Das, was im Einkommensteuerbescheid unter Kapitalertrag aufgeführt ist nimmt auch die Kasse
3. Wenn ich den neuen Steuerbescheid im Juni erhalte und gleich der Krankenkasse schicke, ab wann muss ich dann den neuen höheren Beitrag zahlen?
Grundsätzlich kenne ich es so, dass dann ab 1. Juni der neue Beitrag zu zahlen wäre, allerdings wurden die Erträge im vergangen Jahr erzielt, d.h.
die Kasse könnte auch eine Nachforderung ab 01.01.2016 vornehmen.

4. In 2017 werde ich sicher wieder unter der Mindestbeitragsbemessungsgrenze sein. Voraussichtlich werde ich nicht vor Mai 2018 den nächsten Steuerbescheid erhalten, ab wann gilt dann für mich wieder der Mindestbeitrag der Krankenkasse?
Das solltest du besser mit der Kasse direkt klären.
Gruss
Czauderna
Zuletzt geändert von Czauderna am 18.05.2017, 19:12, insgesamt 1-mal geändert.

Traube
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Beitrag von Traube » 18.05.2017, 18:05

Wie ich schon schrieb, habe ich nur Kapitalerträge als Einnahmen, nix anderes.
Bei einem Arbeitsverhältnis wird der KK-Beitrag vom Bruttogehalt berechnet, also dem zu versteuernden Einkommen. Aber ich las bei Selbstzahlern immer wieder was von Kapitalerträgen, wobei die bei mir im zu versteuernden Einkommen ja enthalten sind.

"Kasüitalertrag" vermutlich ein Schreibfehler? Was soll das heißen?

Ich las auch immer mal wieder, dass KK was falsch berechnen, daher möchte ich mich vorab informieren, was korrekt ist, um entsprechend reagieren zu können. Und bei meiner KK hat das Klären schon mit viel einfacheren Dingen nicht geklappt, deswegen habe ich bei der Berechnung und dem Zeitraum kein besonders großes Vertrauen.

Vielleicht antwortet hier ja noch jemand, der das Thema schon selbst durchmachen musste.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 18.05.2017, 19:16

Traube hat geschrieben:Wie ich schon schrieb, habe ich nur Kapitalerträge als Einnahmen, nix anderes.
Bei einem Arbeitsverhältnis wird der KK-Beitrag vom Bruttogehalt berechnet, also dem zu versteuernden Einkommen. Aber ich las bei Selbstzahlern immer wieder was von Kapitalerträgen, wobei die bei mir im zu versteuernden Einkommen ja enthalten sind.

"Kasüitalertrag" vermutlich ein Schreibfehler? Was soll das heißen?

Ich las auch immer mal wieder, dass KK was falsch berechnen, daher möchte ich mich vorab informieren, was korrekt ist, um entsprechend reagieren zu können. Und bei meiner KK hat das Klären schon mit viel einfacheren Dingen nicht geklappt, deswegen habe ich bei der Berechnung und dem Zeitraum kein besonders großes Vertrauen.

Vielleicht antwortet hier ja noch jemand, der das Thema schon selbst durchmachen musste.
Hallo,
ja, war Schreibfehler, habe es korrigiert - ja, vielleicht meldet sich jemand von den Krankenkassenmitarbeitern, die aktiv mit dieser Materie befasst sind - das, was du gelesen hast, trifft wohl zu, die Frage ist, ob dir in einem Forum da eine verbindliche Auskunft erteilt wird - ich meine - ja, wenn es der oder die Richtige macht.
Gruss
Czauderna

Traube
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Beitrag von Traube » 18.05.2017, 21:16

Hatte gehofft, dass es was anderes heißen soll als "Kapitalertrag". Das bedeutet aber dann, ohne Berücksichtigung von Kapitalertragssteuer, Solizuschlag u. Sparer-Pauschbetrag (801 EUR). Nur, über diese Brutto-Kapitalerträge kann ich ja nicht verfügen, die habe ich so nicht in der Geldbörse bzw. auf dem Konto. :roll:

In einem Forum erwarte ich keine verbindliche Auskunft, sondern erhoffe mir vor allem Erfahrungen von anderen. Mal schauen ...

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 19.05.2017, 09:36

Traube hat geschrieben:Hatte gehofft, dass es was anderes heißen soll als "Kapitalertrag". Das bedeutet aber dann, ohne Berücksichtigung von Kapitalertragssteuer, Solizuschlag u. Sparer-Pauschbetrag (801 EUR). Nur, über diese Brutto-Kapitalerträge kann ich ja nicht verfügen, die habe ich so nicht in der Geldbörse bzw. auf dem Konto. :roll:

In einem Forum erwarte ich keine verbindliche Auskunft, sondern erhoffe mir vor allem Erfahrungen von anderen. Mal schauen ...
Hallo,
Du zahlst deine Beitraege nie vom Netto sondern immer vom Brutto -
auch deine Lohnsteuer beispielsweise zahlst du vom Brutto, von der Bruttorente werden die Beitraege berechnet.
Was die Beiträge bei freiwilligen angeht, so steht in den Richtlinien dazu sinngemäß, dass Einkuenfte ohne Ruecksicht auf ihre steuerliche Behandlung grundsätzlich beitragspflichtige Bezuege sind.
Aber dass nur so von mir, warten wir auf die Fachleute .
Gruß
Czauderna

Mumpitz
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Beitrag von Mumpitz » 29.06.2017, 05:41

Korrekt! Kurz und knapp: Aus dem aktuellen EKSt-Bescheid wird der Betrag der Kapitalerträge (und ggf. anderer Einnahmen; direkt zu Beginn des EKStBs, also wo die einzelnen Werte aufgeführt werden) genommen und schlichtweg durch 12 geteilt.

Die Bemessungsgrundlage gilt dann ab dem nächsten Monatsersten nach Ausstellung des jeweiligen EKStB. Das Verfahren ist ähnlich dem der Selbständigen, nur dass hier (Du scheinst ja nicht selbständig tätig zu sein), der nächste EKStB immer ab dem nächsten Monatsersten nach Ausstellungsdatum gilt, also auch dann, wenn Du ihn verspätet bei der KK vorlegen solltest - egal, ob er höhere oder niedrige Einkünfte ausweist.

Kurz zu Deiner Aussage, die Kassen würden da häufig falsch berechnen: Das glaube ich eher weniger. Einen Betrag aus dem EKStB durch 12 zu teilen sollte eigentlich für jeden Sozialversicherungsfachangestellten möglich sein. Notfalls macht's heute aber eh die Software... ;)

EDIT: Kleiner Hinweis: Sofern Du durch den betreffenden EKStB tatsächlich die Mindestbemessungsgrundlage überschreiten und somit mehr Beiträge zahlen solltest, versuche (sofern möglich) den folgenden EKStB so schnell wie möglich zu erhalten. Zumindest, wenn dieser wieder weniger Einkünfte ausweisen sollte - sollte er (wider meiner Erwartung auf Grund Deiner Schilderung) mehr ausweisen, dann zögere ihn hinaus. Man kann hier als Versicherter also schon ein wenig Einfluss nehmen; notfalls mit dem Steuerberater besprechen...

Vampirella
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Beitrag von Vampirella » 07.07.2017, 06:49

Mumpitz hat geschrieben: Die Bemessungsgrundlage gilt dann ab dem nächsten Monatsersten nach Ausstellung des jeweiligen EKStB. Das Verfahren ist ähnlich dem der Selbständigen, nur dass hier (Du scheinst ja nicht selbständig tätig zu sein), der nächste EKStB immer ab dem nächsten Monatsersten nach Ausstellungsdatum gilt, also auch dann, wenn Du ihn verspätet bei der KK vorlegen solltest - egal, ob er höhere oder niedrige Einkünfte ausweist.
Das stimmt so leider nicht....sind die Einnahmen höher werden sie ab Folgemonat nach Ausstellung des Steuerbescheids angesetzt, sind sie aber niedriger erst ab Folgemonat nach Einreichung des Steuerbescheids (siehe Beitragsverfahrensgrundsätze für Selbstzahler)

Handelt es sich um Kapitaleinnahmen aus Veräußerungsgewinnen sind diese grds. für ein Jahr beitragspflichtig

Mumpitz
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Beitrag von Mumpitz » 07.07.2017, 17:28

Vampirella hat geschrieben:Das stimmt so leider nicht....sind die Einnahmen höher werden sie ab Folgemonat nach Ausstellung des Steuerbescheids angesetzt, sind sie aber niedriger erst ab Folgemonat nach Einreichung des Steuerbescheids (siehe Beitragsverfahrensgrundsätze für Selbstzahler)

Handelt es sich um Kapitaleinnahmen aus Veräußerungsgewinnen sind diese grds. für ein Jahr beitragspflichtig
Sorry, aber da liegst Du wohl falsch. Das von Dir beschriebene Verfahren gilt NUR für Selbständige - siehe meinen 2. Absatz.

Hier mal die Verfahrensgrundsätze:

§ 6 Nachweis der beitragspflichtigen Einnahmen Das hier ist quasi der generelle Teil

(4) Mitglieder haben die für die Beitragsbemessung erforderlichen Nachweise auf Verlangen vorzulegen und Änderungen in den Verhältnissen, die für die Beitragsbemessung erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen. Nachgewiesene Änderungen in den Verhältnissen, die für die Beitragsbemessung erheblich sind, werden vom Zeitpunkt der Änderung an wirksam. Nicht-Selbständiger mit KAP-Erträgen = generell nächster Monatserster nach Ausstellung EKStB; also auch bei Senkung

§ 7
Beitragsbemessung der einzelnen Personengruppen Danach die besondere Pers.gruppe der Selbständigen mit abweichendem Verfahren

7) Die Voraussetzungen für die Beitragsbemessung nach Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 oder Absatz 5 sind vom Mitglied nachzuweisen. Das über den letzten Einkommensteuerbescheid festgesetzte Arbeitseinkommen bleibt bis zur Erteilung des nächsten Einkommensteuerbescheids maßgebend. Der neue Einkommensteuerbescheid ist für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen. Legt das Mitglied den Einkommensteuerbescheid später vor und ergäbe sich eine günstigere Beitragsbemessung, sind die Verhältnisse erst ab Beginn des auf die Vorlage dieses Einkommensteuerbescheids folgenden Monats zu berücksichtigen. Bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen, die eine selbstständige Tätigkeit neu aufnehmen, werden die Beiträge auf Antrag des Mitglieds abweichend von Absatz 3 Satz 1 bis zur Vorlage des ersten Einkommensteuerbescheides einstweilig nach den voraussichtlichen Einnahmen festgesetzt.

(3) Für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs. 3 SGB V). Werden niedrigere Einnahmen nachgewiesen, sind diese als beitragspflichtige Einnahmen heranzuziehen, mindestens jedoch für den Kalendertag 1/40 der monatlichen Bezugsgröße (§18 Abs. 1 SGB IV).

(4) und (5) betreffen auch Selbständige...


Kurz und knapp: So, wie ich es beschrieben habe, ist es definitiv korrekt.

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