Berechnung freiwillige Versicherung?

Informationen zu Fusionen, Zusatzbeiträgen und Beitragsausschüttungen der gesetzlichen Krankenkassen

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Ala

Berechnung freiwillige Versicherung?

Beitrag von Ala » 06.06.2006, 16:28

Hallo!
Ich werde mich demnächst feiwillig versichern müssen, da mein Arbeitslosengeld ausläuft und immer noch kein Job in Sicht :(
Ich denke, ich werde dann den "Hausfrauentarif" nehmen "müssen".
Ist es richtig, dass für die Höhe dieses Beitrages auch das Einkommen meines Mannes zugrunde gelegt wird?? Falls ja, dann lohnt es sich für mich dann doch eher eine private Versicherung, die ist billiger...
Kann mir da jemand helfen?
Übrigens kann ich nicht in die "Familienversicherung", weil mein Mann privat versichert ist.

...wenn ich schon dabei bin, noch eine Frage:
muss der Beitritt in die freiw. Vers. direkt nach Ablauf meines ALG erfolgen oder hat man da auch diese 3-Monats-Frist??

Danke schon mal für die Antworten

Ala

Jürgen
Beiträge: 35
Registriert: 15.04.2006, 13:21

Berechnung freiwillige Versicherung

Beitrag von Jürgen » 08.06.2006, 11:11

Diese Versicherung zum sogenannten Hausfrauentarif erfolgt in aller Regel
ohne Krankengeldanspruch. Somit wäre der ermäßigte Beitragssatz der
Krankenkasse maßgebend. Als Beitragspflichtige Einnahme wird fiktiv ein
Mindestentgelt von derzeit 816,67 EURO angesetzt, auch wenn Sie ein
geringeres oder gar keine Einnahmen erzielen. Der Beitrag zur
Krankenversicherung ergibt sich, wenn beitragspflichtige Einnahme und der
ermäßigte Beitragssatz miteinander multipliziert werden. Sie müssen dann
mit einem monatlichen Beitrag von ca. 100 - 115 EURO zzgl.
Pflegeversicherung rechnen.

Allerdings gibt es bei den Krankenkassen abweichende Satzungsregelungen für den Fall, daß der Ehegatte privat krankenversichert ist. Beispielsweise könnte eine Satzungsbestimmung folgendermaßen lauten:
"Bei freiwillig versicherten Ehegatten ohne eigene Einnahmen ist für die
Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen von den Bruttoeinnahmen des
anderen Ehegatten auszugehen. Soweit keine Kinder vorhanden sind, gilt als beitragspflichtige Einnahmen der kalendertägliche Teil der Hälfte der
Bruttoeinnahmen des Ehegatten. Verfügt der freiwillig versicherte Ehegatte
über eigene Einnahmen, werden diese, mindestens aber die Hälfte der
Bruttoeinnahmen des Ehegatten, als beitragspflichtige Einnahmen festgesetzt.
Ist der Ehegatte des freiwilligen Mitglieds bei einer gesetzlichen
Krankenkasse versichert, bleiben dessen Einnahmen unberücksichtigt. Bei
gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kindern ohne eigene Einnahmen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht familienversichert sind, ist von den monatlichen Bruttoeinnahmen des Ehegatten für jedes Kind ein Betrag in Höhe von 1/6 der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen."

Derartige Satzungsregelungen sind bei der Mehrzahl der Krankenkassen zu
finden. Somit ist es wahrscheinlich, daß die Krankenkasse als
beitragspflichtige Einnahme die Hälfte des Monatseinkommen des Ehegatten ansetzt.

Ob eine private krankenversicherung für Sie günstiger wäre, hängt von der
Höhe des Einkommens Ihres Mannes ab. Zu Vergleichszwecken sollten Sie daher ein Angebot für eine private Krankenversicherung einholen.

Der Beitritt in eine freiwillige Krankenversicherung muß binnen 3 Monaten
nach dem Ende der Versicherungspflicht (= Ablauf Arbeitslosengeld) beantragt werden. Die Weiterversicherung sollte dann lückenlos erfolgen, damit Sie über einen entsprechenden Krankenversicherungsschutz verfügen.

nersd
Beiträge: 90
Registriert: 13.06.2006, 12:10

freiwillige Versicherung

Beitrag von nersd » 13.06.2006, 12:17

Sie muß lückenlos sein ;) Eine freiwillige Versicherung ist nur im direkten Anschluß an eine vorherige Pflichtversicherung möglich! Sie wird also in jedem Falle innerhalb der drei-Monats-Frist rückwirkend wirksam.

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