BKK Heilberufe

Informationen zu Fusionen, Zusatzbeiträgen und Beitragsausschüttungen der gesetzlichen Krankenkassen

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Grosserbuh
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Immer die kleinen Leute

Beitrag von Grosserbuh » 04.11.2011, 16:31

Eigentlich ungerecht ist die Pleite der zweiten gesetzlichen Krankenkasse innerhalb dieses Jahres für deren Mitglieder, denn die müssen in diesem Falle für die Konsequenzen herhalten. Man mag sich gar nicht vorstellen, was in einem älteren oder einfach nicht ausreichend informierten Menschen vorgeht, dem gesagt wird, seine Krankenkasse sei pleite und er müsse sich nun eine andere suchen. Wo sucht da der womöglich bettlägerige Patient in einem Pflegeheim? Wer kann das für ihn übernehmen? Worauf muss man achten? Was sind Zusatzbeiträge? Ist eine Kostenerstattung als Wahltarif zu empfehlen? Braucht der Mensch Zusatzversicherungen? Wie lange hat er Zeit? In welche Fallen kann er tappen? Das ist ja in diesem x-mal reformierten System alles andere als einfach. Bei einer den letzten Reformen hat die Politik dafür gesorgt, dass die gesetzlichen Krankenkassen langsam, aber sicher auf den Weg in ganz normale Firmen gebracht werden, deren sozialer Auftrag allmählich den marktwirtschaftlichen Zwängen unterliegt und die eben auch mal insolvent werden können - vor allem, wenn sie viele ältere und kranke Mitglieder haben. Regeln für die betroffenen Versicherten hat man leider vergessen. Und die zweite Kassenpleite wird sicher nicht die letzte sein.
-Bin ich froh das ich diesem Wischi-waschikurs der BKK f.H. nicht mehr folgen muß. Rechtzeitig vor 2 Monaten die Reisleine gezogen. Ab 2012 andere KK.

CiceroOWL
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BKK Dr. oetker firmiert unter eine neuen Namen -Abschied

Beitrag von CiceroOWL » 05.11.2011, 12:47

nw-news.de/owl/regionale_wirtschaft/5257709_BKK_Dr._Oetker_bald_Heimat-Krankenkasse.html

bkk-oetker.de/heimat-krankenkasse.html#G1

BKK Dr. Oetker bald Heimat-Krankenkasse
Änderung des Firmennamens zum 1. Januar 2012
PETER STUCKHARD

Bielefeld (nw). Versicherte der BKK Dr. Oetker müssen sich ab 1. Januar 2012 umstellen: Das Bielefelder Unternehmen der gesetzlichen Krankenversicherung firmiert ab dann unter dem Namen "Heimat-Krankenkasse."

Die Namensänderung soll dazu beitragen, das Unternehmen als bundesweit offene, eigenständige Betriebskrankenkasse zu profilieren.

Wie Klemens Kläsener, Vorstandschef der BKK Dr. Oetker, erklärte, ist die Initiative für eine Namensänderung ausschließlich von der Krankenkasse selbst ausgegangen. Man verzichte bewusst auf den eingeführten Markennamen Dr. Oetker, weil "das nicht unsere Marke ist, sondern die Marke eines eines Nahrungsmittelherstellers", sagte Kläsener dieser Zeitung. Der neue Name "gefällt aber auch im Konzern", ergänzte der Manager.

Dr. Oetker steht eigentlich für mich soldie Geschäfte, gute Produkte und für Oswestfalen, Heimatkrankenkasse?

leser
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Beitrag von leser » 05.11.2011, 14:23

"Heimat Krankenkasse"... lustig. Erstaunlich, dass die AOKn sich den Begriff noch nicht gesichert hatten. Ohne den Kollegen irgendwie zu nah treten zu wollen, klingt irgendwie nach Migrationshintergrund. :lol:

Manchmal fällt Ihnen auch einfach nichts mehr ein. Da fand ich Volks-Krankenkasse (Günters Vorschlag) allerdings werbewirksamer (wetten die Domain wird in den nächsten 4 Wochen noch gesichert :twisted: )

Ob den BWL-Theoretikern immer klar ist, dass man, wenn man eine neue Marke schafft, die "alte" aufgeben muss und Bindungen damit trennt...? Mal schauen, wie die Versicherten das sehen. Für mich signalisiert das erstmal eine "endgültige" Trennung vom Konzern und da kommt sicher noch was hinterher... In die eine oder in die andere Richtung. :wink:

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 05.11.2011, 15:03

Nachtigall ick hör dir trappsen.

http.//spiegel.de/spiegel/print/d-30414346.html
So haben zehn kleinere Betriebskrankenkassen in Ostwestfalen bereits ausgerechnet, dass sie für die Entschuldung der BKK für Heilberufe zusammen 75 Millionen Euro aufbringen müssten - etwa ein Viertel ihrer derzeit verfügbaren Jahresetats. Um das Geld zu beschaffen, müssten sie entweder die Beiträge ihrer Mitglieder drastisch erhöhen und sie damit zur Konkurrenz treiben oder selbst Schulden aufnehmen.

Für einen dritten Ausweg hat sich vor zwei Wochen die für 70 000 Mitglieder sorgende BKK von Airbus entschieden. Das Unternehmen ist zwar kerngesund, doch aus Angst vor einer möglichen Mithaftung für überschuldete Billigkassen will sich die Versicherung kurzerhand auflösen.

ALEXANDER NEUBACHER

roemer70
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Beitrag von roemer70 » 05.11.2011, 16:31

Naja, die Situation hat sich seit 2004 doch erheblich gewandelt. Die damals beschriebene Verschuldung wurde mittlerweile ja abgebaut, die Haftung bei Schließungen begrenzt. Und dass der Weg zu weniger Kassen führt ist jedem klar...

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 06.11.2011, 11:23

Und dass der Weg zu weniger Kassen führt ist jedem klar...
Wohl wahr, wohl wahr........................
Man bekommt trotzdem jetzt so allmählich ein Gefühl als wenn eine Absetzbewegung einsetzt.

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 10.11.2011, 18:47

Schließung BKK für Heilberufe - Gründe im Management?
10.11.2011,

Nach der City BKK muss nun auch die BKK für Heilberufe zum Ende des Jahres schließen. Somit mussten innerhalb kürzester Zeit bereits zwei Betriebskrankenkasse ihre Türen für immer verriegeln. Gründe dafür liegen laut Ralf Dralle, Vorstand der AOK Sachsen-Anhalt, im Management: „Das BKK-System war jahrelang nur mit der Suche nach jungen und gesunden Versicherten beschäftigt.“ Durch die Einführung des Morbi-RSA seien die Anreize zur Risikoselektion zwar gesunken, aber es bestünde immer noch Nachbesserungbedarf. Vor allem bei tödlich verlaufenden Krankheiten und ausgeprägter Mehrfacherkrankungen. „Während andere Krankenkassen die Rosinen pickten, haben AOK und andere Versorgerkassen alle versichert, egal wie alt, wie krank oder wie groß der Geldbeutel war“, so Ralf Dralle.

Aus diesem Grund bietet die AOK Sachsen-Anhalt auch allen Mitgliedern schnellen Versicherungsschutz. Jedes Mitglied der BKK für Heilberufe, das jetzt zur Gesundheitskasse wechseln will, ist nach eigener Aussage herzlich willkommen. „Wir sind bestens vorbereitet, so dass ein Wechsel unproblematisch und nahtlos vonstatten gehen kann“, erklärte Ralf Dralle. Wer derzeit noch bei der BKK für Heilberufe versichert ist, kann in jedes AOK-Kundencenter gehen und so zum 1. Januar 2012 AOK Mitglied werden.

Zweifel an Finanzpolitik des BKK-Systems unbegründet

Im Interview mit krankenkassenRATGEBER negierte Christine Richter, Pressesprecherin des BKK Bundesverbandes, jedoch die Frage, ob nun nach der Schließung der zweiten Betriebskrankenkasse Grund dazu besteht, an der Finanzpolitik des gesamten BKK-Systems zu zweifel: „Nein, es besteht kein Grund für Zweifel. Im Falle der BKK für Heilberufe lagen unter finanziellem Aspekt die Schließungskosten (mit rund 53 Millionen) weit unter den Kosten für freiwillige Hilfen (rund 90 Millionen Euro), die im Falle einer Fusion aufzubringen gewesen wären. Eine weitere „Subventionierung“ einer Kasse, die absehbar selbst nach einer Fusion aus eigener Kraft nicht dauerhaft wirtschaftlich leistungsfähig ist, hätte finanzpolitisch keinen Sinn gemacht.“
http://www.krankenkassenratgeber.de/new ... ement.html

AOK bietet allen Mitgliedern schnell Versicherungsschutz
Zur erwarteten Schließung der BKK für Heilberufe

(01.11.11) "Jedes Mitglied der BKK für Heilberufe, das nun zur AOK wechseln will, ist selbstverständlich herzlich willkommen. Wir werden alles dafür tun, den Mitgliedern das Wechseln zur AOK so einfach wie möglich zu machen. Wer derzeit noch Mitglied der BKK für Heilberufe ist, kann zu jeder der 1.200 AOK-Geschäftsstellen in Deutschland gehen und wird dann zum 1. Januar 2012 AOK-Mitglied." Dies erklärte Jürgen Graalmann, Vorstandsvorsitzender des AOK-Bundesverbandes, am Dienstag (1. November) mit Blick auf den für 2. November erwarteten Beschluss des Bundesversicherungsamtes, die BKK für Heilberufe zum 31. Dezember 2011 zu schließen.

Nicht gut zu sprechen ist Graalmann darauf, dass es bisher innerhalb des BKK-Systems nicht gelinge, Problemfälle in den eigenen Reihen aufzufangen. "Es kann doch nicht sein, dass die Verursacher der Kassenschließungen aus der Verantwortung für die Folgen ihres Handelns entlassen werden und die Versorgerkassen für die Aufräumarbeiten zuständig sind. Natürlich sind wir in der Lage, als Notarzt einzuspringen. Dennoch stößt auch unsere Leistungsfähigkeit irgendwann an ihre Grenzen", gibt Graalmann zu bedenken. Denn nach wie vor gebe es im System noch Fehlanreize zur Risikoselektion. Das bestätige auch glasklar ein kürzlich veröffentlichtes Regierungsgutachten. Diese Fehlanreize müsse nun die Politik beseitigen. "Nur dann sehe ich eine realistische Chance dafür, dass solche Rettungsaktionen auch langfristig ohne finanzielle Nachteile für die aufnehmenden Kassen geschultert werden können."

(Pressemitteilung des AOK-Bundesverbandes vom 01.11.11)




Joi, da kommt aber wieder mal mächtig Freude auf.

CiceroOWL
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Kalge der City BKK Mitarbeiter vorerst gescheitet

Beitrag von CiceroOWL » 20.05.2012, 12:50

S
TUTTGART (dpa). Weil die City BKK geschlossen wurde, hat dadurch automatisch das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiter mit der Kasse geendet.

Das entschied die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichtes Baden-Württemberg am Freitag und bestätigte damit ein Urteil des Arbeitsgerichtes Stuttgart.

Hintergrund sind Berufungsverfahren von Mitarbeitern der City BKK, die wegen der Schließung der Betriebskrankenkasse Ende Juni 2011 ihren Arbeitsplatz verloren.

Die City BKK war wegen chronischer Finanzprobleme und Mitgliederschwund vom Bundesversicherungsamt geschlossen worden
-https://www.juris.de/jportal/portal/pag ... hricht.jsp

-http://www.aerztezeitung.de/politik_ges ... richt.html

Anscheind ist das LAG in Stuttgart der Ansicht das die Freistellung der Kollegen der City BKK rechtens ist. Wahrscheinlich hätte das Ganze auch anders besser und früher geregelt werden können.

http://www.lag-baden-wuerttemberg.de/se ... 5-2012.pdf

Dieses wird noch ein weiter Weg.

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 09.09.2012, 11:01

gkv-netzwerk.de/CMS/Keine_Beendigung_des_Arbeitsverhaeltnisses_kraft_Gesetzes_bei_Schliessung_einer_BKK-30e63161-3201-4bab-b4b7-343b6d5dc43b_Meldung.html
Keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes bei Schließung einer BKK

Meldung vom: 08.09.2012

Vor dem Landesarbeitsgericht sind mehr als 200 Berufungsverfahren anhängig, in denen über die Wirksamkeit der Beendigung der Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes wegen der Schließung der Beklagten, einer Betriebskrankenkasse, gestritten wird. Die Schließung der Betriebskrankenkasse wurde durch Bescheid des Bundesversicherungsamtes vom 02.11.2011 zum 31.12.2011 verfügt. Die Betriebskrankenkasse hat die Ansicht vertreten, damit seien die Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes (§ 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V) beendet. Sie hat zudem mit Schreiben vom 18.11.2011 außerordentlich zum 31.12.2011 und hilfsweise ordentlich gekündigt. Zugleich hat die Betriebskrankenkasse in Abwicklung den Arbeitnehmern die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für sechs Monate angeboten. Die Arbeitnehmer wenden sich gegen die Beendigung ihrer ursprünglichen unbefristeten Arbeitsverhältnisse.

Das Landesarbeitsgericht hat den Klagen wie bereits das Arbeitsgericht Düsseldorf in acht von neun heute verhandelten Verfahren im Wesentlichen stattgegeben. Die Auslegung der maßgeblichen Vorschriften ergibt, dass die Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, deren ordentliche Kündigung nicht durch Vertrag oder Tarifvertrag ausgeschlossen ist, bei Schließung einer Betriebskrankenkasse nicht kraft Gesetzes enden. Diese mögliche Rechtsfolge ist Teil der besonderen Verpflichtung, zu versuchen,
die betroffenen Arbeitnehmer bei einer anderen Krankenkasse unterzubringen. Weil sich dieses sog. Unterbringungsverfahren nicht auf die ordentlich kündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse erstreckt, sind sie nicht von einem möglichen gesetzlichen Beendigungstatbestand (§ 164 Abs. 4 Satz 1 SGB IV i.V.m. § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V) erfasst. Ob dies bei unkündbaren Arbeitnehmern anders ist, hatte die Kammer nicht zu entscheiden. Die Kündigungen waren wegen der fortbestehend anfallenden Abwicklungsarbeiten und weil die Betriebskrankenkasse in Abwicklung und die geschlossene Betriebsrankenkasse rechtlich identisch sind, unwirksam.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
In einem Verfahren ist die Verhandlung aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls
vertagt worden.
Arbeitsgericht Düsseldorf, 1 Ca 7289/11, Urteil vom 10.02.2012
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 6 Sa 422/12, Urteil vom 07.09.2012
sowie Urteile vom 07.09.2012 6 Sa 138, 286, 344, 345, 347, 349, 422, 470/12

(Quelle: LAG Düsseldorf)
nachrichten.rp-online.de/wirtschaft/urteil-kuendigungen-bei-bkk-fuer-heilberufe-sind-unwirksam-1.2986116

Es ist doch wohl etwas schwieirger zu sein Krankenkassen als KÖR nach der amtlichen Schliesung abzuwickeln.

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 18.12.2012, 19:21

focus.de/finanzen/versicherungen/tid-28679/rechtswidrige-verhaltensweisen-bei-krankenkasse-kkh-allianz-setzte-200-versicherte-unter-druck-werden-die-kassen-zu-lasch-sanktioniert_aid_884235.html

Die Bundesregierung räumt ein, dass die Schließung der City BKK und der damit erzwungene Wechsel zu einer neuen Krankenkasse „in zahlreichen Fällen mit erheblichen Schwierigkeiten für die betroffenen Versicherten verbunden“ war. Allerdings nennt sie dafür eher praktische Ursachen: Viele Kassen hätten „Probleme bei der organisatorischen Bewältigung der Mitgliederaufnahme“ gehabt; „in Einzelfällen“ seien „aufgrund der komplexen rechtlichen Fragestellungen in Zusammenhang mit der Umsetzung von Kassenschließungen“ Versicherte von Kassenmitarbeitern „unvollständig beraten“ worden.

Linke: „Krankenkassen dürfen straflos gegen Gesetze verstoßen“
Das BVA habe daraufhin aufsichtsrechtliche Maßnahmen ergriffen, um „den Wechsel sicherzustellen“. Letztlich hätten alle Versicherten der geschlossenen City BKK eine neue Krankenkasse wählen können. „Zu Lücken im Versicherungsschutz ist es nicht gekommen“ , heißt es in der Antwort der Bundesregierung. Und: Bei der nächsten Kassenpleite – der BKK für Heilberufe Ende 2011 – habe es derartige Probleme nicht mehr gegeben. „Die Versicherten konnten reibungslos ihre Kasse wechseln
...
Der Linken gehen die Daumenschrauben, die die Aufsichtsbehörde für solche Fälle im Instrumentenkasten hat, nicht weit genug. Die allgemeinen Sanktionsmöglichkeiten beschreibt die Bundesregierung so: Wenn sie merkt, dass eine Krankenkasse zu Lasten ihrer Versicherten trickst, erlässt sie einen sogenannten „Verpflichtungsbescheid“. Danach werde die Krankenkasse von der Aufsicht in einem ersten Schritt dabei beraten, die Rechtsverletzung abzustellen.

Regierung: alles nur „Einzelfälle“
Härtere Gangarten – wie etwa die Verhängung von Zwangsgeld – sind erst vorgesehen, wenn sich Kassen uneinsichtig zeigen. Für den Fall, dass ein Unternehmen tatsächlich rechtswidrig Versicherte ablehnt, wurde dieses Prozedere zuletzt etwas verschärft. „Krankenkassen dürfen also straflos gegen Gesetze verstoßen und ältere bzw. kränkere Versicherte diskriminieren“, schlussfolgert die Linken-Abgeordnete Kathrin Vogler. Die Bundesregierung räumt ein, dass auch der heutige, verbesserte Risikostrukturausgleich nicht alle Probleme lösen kann: Anreize zur „Risikoselektion“ im Wettbewerb zwischen den Krankenkassen müssten verringert werden, „können aber nicht vollständig ausgeschlossen werden“.

Dennoch: Aus den genannten Beispielen sei „keineswegs auf eine flächendeckende, systematische Diskriminierung von alten und kranken Versicherten durch die Krankenkassen zu schließen“, beteuert die Bundesregierung. Bei den in der Anfrage ausgeführten Diskriminierungsversuchen handele es sich um „Einzelfälle"


Wers glaubt...

CiceroOWL
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- BSG-Urteil vom 19.12.2012 (B 12 KR 29/10 R)

Beitrag von CiceroOWL » 20.12.2012, 00:33

Erhebung von Verbandsumlagen durch den BKK-Bundesverband zum Ausgleich von 53 Mio Euro gezahlter finanzieller Hilfen für drei "notleidende" Betriebskrankenkassen rechtswidrig.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. Dezember 2012 entschieden, dass die drei Bescheide, mit denen der BKK-Bundesverband im Jahr 2006 von einer in Baden-Württemberg ansässigen (klagenden) BKK die Zahlung von ca 500 000 Euro Verbandsumlagen verlangte, rechtswidrig sind. Mit diesen Umlagen sollte sich die Klägerin ‑ zusammen mit anderen BKKn ‑ an insgesamt ca 53 Mio Euro finanzieller Hilfen beteiligen, die der Bundesverband für das Geschäftsjahr 2004 drei "notleidenden" BKKn (BKK für Heilberufe, BKK Bauknecht, beneVita BKK ‑ sämtlich inzwischen nicht mehr existent) gewährt hatte.

Rechtsgrundlage für den Krankenkassen-Finanzausgleich bei "besonderen Notlagen oder zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit" war § 265a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch in der bis Oktober 2006 geltenden Fassung (aF) in Verbindung mit Satzungsrecht des BKK-Bundesverbandes. Danach bedarf die Entscheidung über die Hilfe der Zustimmung der beteiligten Landes­verbände; nur Krankenkassen, deren Landesverbände zustimmen, nehmen am Aus­gleich teil.

Die Klägerin war schon keine Teilnehmerin am Ausgleichsverfahren bezüglich der BKK für Heilberufe; denn ihr eigener Landesverband hatte seine Zustimmung zur Hilfegewährung nicht uneingeschränkt erteilt, sondern nur unter Bedingungen und damit nicht wirksam. Die Zustimmung zur Hilfegewährung war unter anderem von der Zustimmung des BKK-Landesverbandes Nordrhein-Westfalen zur Unterstützung der beiden in Baden-Württemberg ansässigen BKKn abhängig gemacht worden; dieser Mangel konnte später nicht geheilt werden. Die Zustimmung und die damit verbundene Teilnahme am Ausgleichsverfahren dürfen nicht in der Schwebe bleiben. Die Betroffenen müssen vielmehr sogleich Gewissheit über den Kreis der Teilnehmer am Ausgleichsverfahren und eine sich daraus ergebende Belastung erhalten. Deshalb leiden auch die Ausgleichsverfahren im Anschluss an die Hilfeverfahren für die anderen beiden BKKn an Rechtsmängeln. Die nur unter Bedingungen erteilte Zustimmung des BKK-Landesverbandes Nordrhein-Westfalen führte daher auch zur Rechtswidrigkeit der gegenüber der Klägerin ergangenen Bescheide. Zum Finanzausgleich vom BKK-Bundesverband herangezogene BKKn dürfen sich im Ausgleichsverfahren auf derartige Fehler des Hilfegewährungsverfahrens berufen. Wegen der schon unwirksamen Zustimmung der Landesverbände musste das BSG auf die weiter von der Klägerin ins Feld geführten rechtlichen Gesichtspunkte nicht eingehen.

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