Erhöh. Zusatzbeitrag:Falsches Datum in Kündigungsbestätigung

Informationen zu Fusionen, Zusatzbeiträgen und Beitragsausschüttungen der gesetzlichen Krankenkassen

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arianna67
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Beitrag von arianna67 » 30.04.2016, 17:08

Ich warte ehrlich gesagt noch auf den Teil, an dem die Fragestellerin Schmerzensgeld für den erlittenen emotionalen Schaden geltend macht, der dadurch entstanden ist, dass sie zwei Monate länger bei der GKV A versichert sein musste.
Ich will doch gar kein Geld.
Interessant fand ich auch die nun erfolgte Erwähnung des Jobcenters - sollte ALG II-Bezug vorliegen, bekäme die Sache eine erneute Wendung.
Das ist ja nett. Sie dürfen gerne glauben, dass ich ein Hartz IV Empfänger sei.
Misstrauisch machen mich dabei die wiederkehrenden Anspielungen auf die sogenannten "Reichsbürger", die es sich grob gesagt auf die Fahne geschrieben haben, so nervig wie nur irgendwie möglich zu sein.
Diese Anspielungen sind nicht ganz unbegründet, denn die GKV A behandelt mich als Reichsspinner. Das existieren bestimmt Handlungsanweisungen.

Auch hier - Sie dürfen gerne glauben, dass ich ein Reichsspinner sei.

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Es ist möglich, dass das Gericht die Zulassung der Klage ablehnt, weil es keine günstigere Kasse gibt. 
Das mag ja sein. Letztendlich kann ich diesen Beschluss (oder wie das dann auch immer heißt) über das LSG angreifen.

broemmel
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Beitrag von broemmel » 30.04.2016, 19:42

broemmel hat geschrieben:So wie ich das hier verstehe geht es primär nicht um die unterschiedlichen Zusatzbeiträge sondern um den Versicherungsschutz durch die Kasse B. Obwohl Kasse A den Versicherungsschutz für April und Mai bestätigt?

Ich hoffe ich verstehe das alles falsch.

Denn wenn das so wichtig ist, um umgehend ein Sozialgericht zu beschäftigen dann gibt es wohl keine wirklichen Probleme in der Welt.

Manchmal ist es wirklich ein Nachteil das Klagen vor dem SG für Versicherte kostenfrei sind.

Besonders spassig finde ich ja, das die neue Kasse schon vor Beginn der Mitgliedschaft verklagt werden soll. Das garantiert ein vertrauensvolles Verhältnis in der Zukunft :roll:
Und mit so einem Schrott werden Gerichte beschäftigt. Und andere beklagen sich zu Recht über viel zu lange Wartezeiten.

Und jetzt kann Bully wieder kommen :)

arianna67
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Beitrag von arianna67 » 01.05.2016, 21:43

Und mit so einem Schrott werden Gerichte beschäftigt. Und andere beklagen sich zu Recht über viel zu lange Wartezeiten.
Ich möchte das Gericht nicht beschäftigen. Geld interessiert mich in diesem Zusammenhang auch nur sekundär (Thema HKP).
Eine Entschuldigung würde doch komplett ausreichen.

arianna67
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Beitrag von arianna67 » 01.05.2016, 21:46

vlac schrieb:
Im hier diskutierten Fall kann die Krankenkasse nicht einfach hingehen, und die Kündigungsbestätigung zum 31.3.2016 ausfertigen, denn sie muss sich dafür unter Umständen der neuen Krankenkasse gegenüber rechtfertigen, die ja sofort voll leistungsbereit sein soll. Dementsprechend muss sich die hkk auch mit der Frage auseinander setzen, was dazu geführt hat, dass die Fragestellerin angeblich nicht angeschrieben wurde. Und da ist es dann so, dass sich der Verdacht aufdrängt, dass die ordnungsgemäße Abwicklung der Versicherung zumindest durch eine Verweigerung der Mitwirkung vereitelt wurde.
Nun ja, ich habe bei der Kündigung zum 31.03.2015 nun einmal das gemacht, was der Spitzenverband der GKV hier vorschreibt:

Quelle: Rundschreiben vom 15.03.2006:
http://www.aok-business.de/fileadmin/us ... lrecht.pdf
5.2.1.1 Verbleib bei der ursprünglichen Krankenkasse
5.2.1.1.1 Kündigung ohne Wahlerklärung
Versicherungspflichtige Mitglieder, die während der Kündigungsfrist keine neue Krankenkasse
gewählt haben, müssen ihre Kündigung dem Grunde nach nicht widerrufen, da sich die Mitgliedschaft
bei ihrer bisherigen Krankenkasse automatisch fortsetzt (vgl. Abschnitt 5.5.2, letzter Absatz).
Entsprechendes gilt für freiwillig Versicherte (vgl. Abschnitte 4.2.1.1 und 4.2.2).
Noch besser ist Punkt 5.5.2
Eine Kündigung wird zum Ablauf der Kündigungsfrist wirksam. Dies aber nur dann, wenn der Versicherte
seinem Arbeitgeber bis zu diesem Zeitpunkt die Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse
durch eine Mitgliedsbescheinigung nachweist. Der Arbeitgeber hat daraufhin seinen Beschäftigten
zum Ende der Kündigungsfrist bei der bisherigen Krankenkasse abzumelden und zum
Folgetag bei der gewählten Krankenkasse anzumelden.
Die ausgesprochene Kündigung ist damit zunächst nur schwebend wirksam mit der Folge, dass
dann, wenn dem Arbeitgeber bis zum Ende der Kündigungsfrist keine Mitgliedsbescheinigung einer
neu gewählten Krankenkasse vorgelegt wird, die Kündigung keine Bestandskraft hat. Die Mitgliedschaft
wird in diesen Fällen bei der bisherigen Krankenkasse fortgesetzt. Ein Krankenkassenwechsel wäre erst wieder nach der Abgabe einer erneuten Kündigung im zeitlichen Rahmen
des § 175 Abs. 4 Satz 2 SGB V möglich. Das heißt, die Krankenkassen müssen bei Kündigungen
den Eingang der von den Arbeitgebern abzugebenden Abmeldungen überwachen.
Ohne die fristgerechte
Vorlage einer neuen Mitgliedsbescheinigung ist eine Abmeldung durch den Arbeitgeber
unzulässig. Die Versicherten, die ihre Mitgliedschaft kündigen, sind hierauf hinzuweisen.

Jetzt ist es natürlich so, dass die Rundschreiben kein Gesetz darstellen.
Nur können doch die Versicherten erwarten, dass die IT-Systeme der GKVs diesen Use Case problemlos handhaben können.
Die sog. Mitwirkungspflicht (mit der vlac argumentiert) müsste in diesem Zusammenhang ja irgendwo normiert sein. Die Stelle habe ich noch nicht gefunden. Vielleicht würde ich dann auch kleinlaut aufgeben.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 02.05.2016, 04:03

Hallo,
Die Qualität der Argumentaton der Ratsuchenden, und das meine ich positiv, lässt in mir so langsam den Verdacht aufkommen, dass es sich hier nicht um den Fall als solches geht, sondern dass hier eine Grundsatzdebatte angestoßen werden soll. Wir hatten das schon einmal - es fing mit dem eigenen "Einzelfall" an und dauert heute noch an, allerdings in ganz anderen Dimensionen.
Im Fall selbst kann ich zwar den Ärger verstehen, aber alles andere weniger - ob 1.4. oder 1.6., das ist doch egal und auch die zwei Monate Zusatzbeitrag, sind verkraftbar. BVA, Sozialgericht, Datenauskunftsersuchen, endlose Diskussionen, ja das sind die Kanonen und die Spatzen.
Was das bemerkenswerte an der Sache ist, wenn von beiden Seiten von Anfang an richtig miteinander gesprochen worden wäre, dieser Thread wäre nie geschrieben worden. das war das Wort zum Montag.
Gruß
Czauderna

Bully
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Beitrag von Bully » 02.05.2016, 08:52

Czauderna hat geschrieben:
Im Fall selbst kann ich zwar den Ärger verstehen, aber alles andere weniger - ob 1.4. oder 1.6., das ist doch egal und auch die zwei Monate Zusatzbeitrag, sind verkraftbar. BVA, Sozialgericht, Datenauskunftsersuchen, endlose Diskussionen, ja das sind die Kanonen und die Spatzen.
Hallo Czauderna,

wie meinst Du das,

das die Kasse, auf diese 2 Monate verzichten sollte,

oder das die Vs. diese 2 Monate akzeptiert ??????

Gruß Bully

Bully
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Beitrag von Bully » 02.05.2016, 09:16

broemmel hat geschrieben:


Und mit so einem Schrott werden Gerichte beschäftigt. Und andere beklagen sich zu Recht über viel zu lange Wartezeiten.

Und jetzt kann Bully wieder kommen :)
Hallo broemmel,

ich habe Dein Smiley schon gesehen :)

ich würde es nicht als SCHROTT bezeichnen,

wenn die Vs. wissen möchte, wie es dazu kam, das Ihr Versicherungsverhältnis erst durch einen Sozialgerichtstermin geklärt werden musste,ja warum, dieser für Sie, peinlicher Anruf in der Arztpraxis erfolgte.

ich vertrete schon die Ansicht, das auch Kassen über IHRE Arbeitsweise
Rechenschaft ablegen sollten,da brechen Sie sich auch keinen Zacken aus der Krone, mmhh Fehler machen wir doch alle, nur sollte man dann auch die Größe besitzen und dazu stehen.

Oder bist DU hier anderer MEINUNG ????????

Gruß Bully

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 02.05.2016, 11:29

Bully hat geschrieben:
Czauderna hat geschrieben:
Im Fall selbst kann ich zwar den Ärger verstehen, aber alles andere weniger - ob 1.4. oder 1.6., das ist doch egal und auch die zwei Monate Zusatzbeitrag, sind verkraftbar. BVA, Sozialgericht, Datenauskunftsersuchen, endlose Diskussionen, ja das sind die Kanonen und die Spatzen.
Hallo Czauderna,

wie meinst Du das,

das die Kasse, auf diese 2 Monate verzichten sollte,

oder das die Vs. diese 2 Monate akzeptiert ??????

Gruß Bully
Hallo Bully,
ja, ich meine die Versicherte - ich, an ihrer Stelle würde das jedenfalls so machen, aber das wahrscheinlich Einstellungs- oder Mentalitätssache.
Gruss
Czauderna

broemmel
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Beitrag von broemmel » 02.05.2016, 14:12

Bully hat geschrieben:
broemmel hat geschrieben:


Und mit so einem Schrott werden Gerichte beschäftigt. Und andere beklagen sich zu Recht über viel zu lange Wartezeiten.

Und jetzt kann Bully wieder kommen :)
Hallo broemmel,

ich habe Dein Smiley schon gesehen :)

ich würde es nicht als SCHROTT bezeichnen,

wenn die Vs. wissen möchte, wie es dazu kam, das Ihr Versicherungsverhältnis erst durch einen Sozialgerichtstermin geklärt werden musste,ja warum, dieser für Sie, peinlicher Anruf in der Arztpraxis erfolgte.

ich vertrete schon die Ansicht, das auch Kassen über IHRE Arbeitsweise
Rechenschaft ablegen sollten,da brechen Sie sich auch keinen Zacken aus der Krone, mmhh Fehler machen wir doch alle, nur sollte man dann auch die Größe besitzen und dazu stehen.

Oder bist DU hier anderer MEINUNG ????????

Gruß Bully
Ich bin der Meinung das alles was man tut sich in einem vernünftigen Rahmen bewegen soll.

Aufwand und Ergebnis sollten in einem gesunden Verhältnis stehen. Kosten und Nutzen ebenso. Selbstverständlich steht vor allem der Dialog.

Letztendlich werden beim Dialog miteinander die meisten Fehler begangen. Davon nehme ich bestimmt nicht die Kassen aus. Aber was hier ist, dieses häppchenweise vorbringen von Details, diese Ahnungen die hier schon vom TE für die Wahrheit vorweggenommen wird (Reichsspinner) ist doch schon ein Hauch von Nichts.

Und das sollen jetzt SG und zur Not LSG richten? Der Versicherte kündigt und sagt aus Prinzip nicht Bescheid das seine Kündigung nicht aufrecht erhalten wird? Wahrscheinlich hatte er da schon eine Kündigungsbestätigung vorliegen.

Von der Kasse sind sicher auch Fehler gemacht worden. So wie hier Details immer nachgeliefert wurden vermute ich das die Darstellung des TE wohl nicht abschliessend ist.

Bis das alles abschliessend in trockenen Tüchern ist werden wohl noch einige Winter ins Land gehen. Mit Glück nur ein paar Monate. vlac hat ja schon ausführlich geschildert warum DIESES Gedöns keinen Vorrang beim Sozialgericht haben wird.

Also der TE wird erst ab 01. 06. die ärztliche/zahnärztliche Behandlung in Anspruch nehmen können. Da wird er erst die egK von der neuen Kasse haben. Bis dahin wird er aus Prinzip die Kasse nicht in Anspruch nehmen, er will ja das die neue Kasse zuständig ist. Notfalls verklagt er die ja auch noch, weil die sich Gesetzeskonform verhält er es aber anders haben will. Denn diese Kasse hat eine Kündigungsbestätigung zum 31.05. vorliegen. Punkt aus, Mickymaus.

Jetzt wird ein Aufwand ohne Ende betrieben in der Gewissheit für einen bestimmten Zeitraum keine Leistungen in Anspruch zu nehmen (aus Prinzip). Die Aussagen hier werden ja nicht aufgenommen und versucht zu verstehen sondern durch Halbwissen wird nach einem Fehler von der alten Kasse gesucht. (siehe Fragen zum Meldeverfahren)

Und Bully, Du hast meinen Smiley richtig verstanden.

In dem ganzen Gewusel frage ich mich (so wie vlac) WO IST DER NUTZEN? Was nützt das Ganze. Da möchte jemand für April und Mail höhere Zusatzbeiträge bezahlen und in der Zeit keine Leistungen in Anspruch nehmen. Gegenvorschlag. Nimm Leistungen in Anspruch lass den Wechsel zum 31.05. geschehen und schmeiss 5 Euro aus dem Fenster. Das Ergebnis ist gleich, Du hast sogar eine medizinische Versorgung in der Zeit.

Ach ja. Und nervenschonender ist das auch noch. Aber danach steht dem TE wohl nicht der Sinn.

Und wenn im SG die Klageschrift eingeht werden wohl mehrere Leute die Köpfe schütteln. So ein Fall geht doch erst mal im Hause des SG herum und alle fragen sich, ob die Kläger nichts besseres zu tun haben.

arianna67
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Beitrag von arianna67 » 02.05.2016, 16:01

Jetzt wird ein Aufwand ohne Ende betrieben in der Gewissheit für einen bestimmten Zeitraum keine Leistungen in Anspruch zu nehmen (aus Prinzip). Die Aussagen hier werden ja nicht aufgenommen und versucht zu verstehen sondern durch Halbwissen wird nach einem Fehler von der alten Kasse gesucht. (siehe Fragen zum Meldeverfahren)
Ich nehme alle Argumente auf. Jetzt muss ich noch einmal meine Zitate durchgehen. Aber ich glaube nicht, ich habe irgendwo beschrieben, dass ich in den strittigen zwei Monaten keine Leistungen in Anspruch nehmen werde.

Das mit dem Halbwissen ist so eine Sache. Mit dem HKP gebe ich Euch Recht. Beim Thema Mitwirkungspflicht beim Widerruf von Kündigungen habe ich das relevante Rundschreiben zitiert.

Nur inwieweit die Forderung meinerseits weit vor dem 31.03.2016 auf eine korrigierte Kündigungsbestätigung in Deinen Augen Halbwissen darstellt, das frage ich mich.
Aber was hier ist, dieses häppchenweise vorbringen von Details, diese Ahnungen die hier schon vom TE für die Wahrheit vorweggenommen wird (Reichsspinner) ist doch schon ein Hauch von Nichts.
Was sind denn die entscheidungsrelevanten Punkte für den ursprünglichen Sachverhalt, die ich nur häppchenweise geliefert habe? Im meinem ersten Beitrag stehen die wichtigsten Fakten drin. Niemand hat doch hier im Forum die Anwendung des § 175 Abs. 4 Satz 7 SGB V in Frage gestellt.

Häppchenweise kamen von mir die Tatsachen zum HKP und zu der Nichtversicherung bis zum 19.01.2016. Das sind aber eigentlich nur Nebenkriegsschauplätze. Zumindest hat sich doch die GKV A bisher sich noch gar nicht schriftlich erklärt, ob ich über die Beitragserhöhung informiert wurde oder nicht.
Und das sollen jetzt SG und zur Not LSG richten? Der Versicherte kündigt und sagt aus Prinzip nicht Bescheid das seine Kündigung nicht aufrecht erhalten wird? Wahrscheinlich hatte er da schon eine Kündigungsbestätigung vorliegen.
Strenggenommen dürfte die Kündigung zum 31.03.2015 nichts mit dem Kündigungsprozess zum 31.03.2016 zu tun habe. Es geht nur um die Anwendung des § 175 Abs. 4 Satz 7 SGB V.

Die Kündigung zum 31.03.2015 wird an dieser Stelle nur dann relevant, wenn ...
1) ... die GKV A zugibt, mich nicht über die Erhöhung informiert zu haben.
2) ... eben wg. der Kündigung zum 31.03.2015 die GKV A im Nov/Dez 2015 wusste, dass ich dort Mitglied war.
3) ... sie behauptet, ich sei meiner fehlenden Mitwirkung an dem Schlamassel Schuld.
4) ... wenn sie versucht zu erklären, dass eben wg. diesem Verstoß § 175 Abs. 4 Satz 7 SGB V nicht anwendbar ist.

---------------

Dann schrieb ich etwas zu einer Hartz IV ***. Prompt folgt Eurerseits die Vermutung, ich sei Hartz IV Empfänger. Vielen Dank!

In der jetzigen Diskussion geht es doch darum zu beleuchten, was die nächsten Schritte sein sollten, um das Recht § 175 Abs. 4 Satz 7 SGB V durchzusetzen. Die Mehrheit sagt hier, ich solle die Sache vergessen. Ein weiterer Teil sagt, dass die Sozialgerichtsbarkeit an dieser Stelle wg. einem offensichtlich nicht bestehenden Rechtsschutzbedürfnisses nicht aktiv werden wird.
Die Antwort darauf wissen wir aber nicht zu 100%.

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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 02.05.2016, 18:49

Eigenlich wollte ich ja nicht mehr, aber da hier mal wieder "die Kasse hat immer Schuld und ich kann ja überhaupt nichts dafür" gespielt wird, überkommt mich doch das Bedürfnis, einiges klarzustellen. Auch wenn ich mir bewusst bin, dass es wahrscheinlich wieder nicht ankommen wird.
arianna67 hat geschrieben: Das mit dem Halbwissen ist so eine Sache. Mit dem HKP gebe ich Euch Recht. Beim Thema Mitwirkungspflicht beim Widerruf von Kündigungen habe ich das relevante Rundschreiben zitiert.
Auch das ist nur Halbwissen. Wenn Sozialversicherungsrecht so einfach wäre, dass das Lesen eines Rundschreibens für "Voll"Wissen ausreicht, könnte man die Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten ersatzlos streichen.
arianna67 hat geschrieben: Strenggenommen dürfte die Kündigung zum 31.03.2015 nichts mit dem Kündigungsprozess zum 31.03.2016 zu tun habe. Es geht nur um die Anwendung des § 175 Abs. 4 Satz 7 SGB V.
Naja, es geht doch um die Frage, ob du über die Erhöhung des Zusatzbeitrages informiert wurdest. Du selbst argumentierst, dass damals keine Mitgliedschaft bestand und du (oder für wen auch immer du gerade schreibst) deshalb kein Schreiben erhalten hast.

Und da stellt sich mir schon die Frage nach deiner Mitschuld. Nicht nur Kasse und Arbeitgeber haben Pflichten, sondern auch Versicherte. Steht nicht in einem Rundschreiben, das die Verfahrensaufläufe regelt, sondern im SGB V.
§ 206 Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Versicherten
(1) Wer versichert ist oder als Versicherter in Betracht kommt, hat der Krankenkasse, soweit er nicht nach § 28o des Vierten Buches auskunftspflichtig ist,

1.
auf Verlangen über alle für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der der Krankenkasse übertragenen Aufgaben erforderlichen Tatsachen unverzüglich Auskunft zu erteilen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen.

Er hat auf Verlangen die Unterlagen, aus denen die Tatsachen oder die Änderung der Verhältnisse hervorgehen, der Krankenkasse in deren Geschäftsräumen unverzüglich vorzulegen.
(2) Entstehen der Krankenkasse durch eine Verletzung der Pflichten nach Absatz 1 zusätzliche Aufwendungen, kann sie von dem Verpflichteten die Erstattung verlangen.
Im Falle eines nicht vollzogenen Kassenwechsels hat der Arbeitgeber keine Meldepflicht. Das muss der Versicherte schon selbst tun. Auch im eigenen Interesse, denn sonst steht er ja ohne Versicherung da.

Jetzt versteift Arianna sich auf die Pflicht der Kasse, die Meldung (die ja nicht erstellt werden muss, da kein Kassenwechsel zustande kam) anzufordern. Dann wird sie schon irgendwann erfahren, dass Arianna es sich anders überlegt hat.

Nur wie läuft das in der Praxis ab? Der Arbeitgeber hat laut DEÜV zunächst mal 6 Wochen Zeit, die Abmeldung zu erstellen. Die wird maschinell erstellt und es dauert seine Zeit, bis die über die verschiedenen Stellen bei der zuständigen Krankenkasse angekommen ist. Ich weiß nicht, wie die Erinnerungen bei der entsprechenden Kasse erfolgen, aber ich gehe davon aus, dass dort wie überall (Stichwort Verwaltungskosten) Kollege Computer und kein Mensch aus Fleisch und Blut erinnert. Gehen wir mal davon aus, nach 2 Monaten geht es los. Der Arbeitgeber erhält ein Schreiben, er soll doch bitte einen Abmeldung erstellen. Gehen wir mal davon aus, dass der Arbeitgeber ähnlich wie Arianna tickt, und sich sagt "was soll den der Quatsch" und der Brief wandert in den Papierkorb. Kollege Computer gibt dem Arbeitgeber 6 Wochen Zeit, bevor er erinnert. Dasselbe Spiel. Wahrscheinlich wird nach der dritten Erinnerung dann mal ein Hinweis an einen Sachbearbeiter gehen. Der dann nicht die allerhöchste Prioritätsstufe haben wird, denn die Meldung kann ja später noch eingeholt werden. Dass jemand die Kasse nicht wechselt und nicht Bescheid sagt, konnte ich mir bisher nicht vorstellen. Ich gehe davon aus, dass es den Kollegen ähnlich geht.

Und so nimmt das Unheil seinen Lauf...

Der Kasse jetzt einen Strick daraus drehen wollen, dass man selbst seinen Mitteilungspflichten nicht nachgekommen ist, halte ich schon für - um Rossi zu zitieren - innovativ und kreativ.

Das Ganze jetzt noch vor's Gericht zu bringen schon ziemlich unverschämt.

Aber vielleicht bekommst du ja sogar Recht - vor Gericht und auf hoher See, du weißt schon.

arianna67
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Beitrag von arianna67 » 02.05.2016, 20:53

Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen.
Da drehen wir uns aber wieder im Kreis.

Was meinst Du, warum die GKV A aufgefordert habe, mir mitzuteilen, welchen personenbezogenen Daten Sie von mir erhalten und weitergegeben hat? Genau, um genau nachzuvollziehen, welche Meldungen die GKV A (insb. im April 2015) erhalten hat.
Wenn dort zu erkennen ist, dass der Arbeitgeber zum April 2016 korrekt meine Beiträge über die DEÜV an die Einzugsstelle GKV A gemeldet hat, ist in meinen Augen die Sache doch klar. Die GKV A wusste Bescheid.

So wie Euch verstehe, ist das aber auch unanständig.
Im Falle eines nicht vollzogenen Kassenwechsels hat der Arbeitgeber keine Meldepflicht. Das muss der Versicherte schon selbst tun. Auch im eigenen Interesse, denn sonst steht er ja ohne Versicherung da.
Diese Thematik haben wir schon mehrfach hier angesprochen.
Wenn mein Fall dokumentiert, dass es sehr einfach ist, sich aus der Versicherungspflicht zu ziehen (aus der Sicht des Mitglieds), dann wäre es doch der Hammer. Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Gesetzgeber so eine massive Lücke offengelassen hat.
Der Kasse jetzt einen Strick daraus drehen wollen, dass man selbst seinen Mitteilungspflichten nicht nachgekommen ist, halte ich schon für - um Rossi zu zitieren - innovativ und kreativ.
Ich respektiere diese Meinung. Wenn die Rechtssprechung dieser Meinung folgt (Mitglied muss alte GKV bei Widerruf der Kündigung informieren), dann hebe ich meinen Hut vor Ihnen.

Es wird ja spannend. Mal schauen, welche Argumente die GKV vorbringt. Dann können wir schön weiterdiskutieren.

Naja, es geht doch um die Frage, ob du über die Erhöhung des Zusatzbeitrages informiert wurdest. Du selbst argumentierst, dass damals keine Mitgliedschaft bestand und du (oder für wen auch immer du gerade schreibst) deshalb kein Schreiben erhalten hast.
Und da stellt sich mir schon die Frage nach deiner Mitschuld.
Warum hat mich die GKV A dann nicht ab dem 19.01.2016 auf die Erhöhung aufmerksam gemacht? Das hat man dann versäumt.

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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 02.05.2016, 21:09

arianna67 hat geschrieben: Da drehen wir uns aber wieder im Kreis.
Genau. Weil du nicht in der Lage oder willens bis, das Geschriebene auch zu verstehen.
arianna67 hat geschrieben: Was meinst Du, warum die GKV A aufgefordert habe, mir mitzuteilen, welchen personenbezogenen Daten Sie von mir erhalten und weitergegeben hat? Genau, um genau nachzuvollziehen, welche Meldungen die GKV A (insb. im April 2015) erhalten hat.
Wenn dort zu erkennen ist, dass der Arbeitgeber zum April 2016 korrekt meine Beiträge über die DEÜV an die Einzugsstelle GKV A gemeldet hat, ist in meinen Augen die Sache doch klar. Die GKV A wusste Bescheid.
Die Frage kann dir doch der Arbeitgeber beantworten. Es wäre so einfach. Ich tippe: es ging keine Meldung an die GKV A.

Die Beitragszahlung kann die GKV A überhaupt keinem Mitglied zuordnen. Aber auch dies, bereits mehrfach von verschiedenen Teilnehmern geschrieben, kannst oder willst du nicht verstehen.
arianna67 hat geschrieben: Diese Thematik haben wir schon mehrfach hier angesprochen.
Wenn mein Fall dokumentiert, dass es sehr einfach ist, sich aus der Versicherungspflicht zu ziehen (aus der Sicht des Mitglieds), dann wäre es doch der Hammer. Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Gesetzgeber so eine massive Lücke offengelassen hat.
Mal wieder knapp daneben, aber trotzdem vorbei. Du hast dich nicht aus der Versicherungspflicht gezogen, da kein Kassenwechsel stattfand. Ein kurzer Anruf bei der GKV, nachdem klar war, dass du die Kasse nicht wechselst, hätte dieses gesamte Drama verhindert. So aber war deine Mitgliedschaft mit dem Status "beendet" gespeichert, obwohl sie nicht beendet war. Aber jetzt sag mir mal, woher hätte die Kasse das erahnen sollen? Arianna meldet sich nicht und der Arbeitgeber ebenso. Damit zieht das Ganze sich gewaltig in die Länge und zum guten Schluss steht der zwar Versicherte in der Arztpraxis und wird nicht behandelt, weil er seiner Kasse nicht mitgeteilt hat, dass er es sich mit der Kündigung anders überlegt hat. Früher oder später wäre es so oder so aufgefallen, spätestens dann, wenn der Arbeitgeber die Jahresmeldung erstellt hätte, aber wie schon so oft geschrieben... das dauert.
arianna67 hat geschrieben: Ich respektiere diese Meinung. Wenn die Rechtssprechung dieser Meinung folgt (Mitglied muss alte GKV bei Widerruf der Kündigung informieren), dann hebe ich meinen Hut vor Ihnen.
Nenn mir mal einen Grund, warum der Versicherte das nicht tun muss. Die Rechtsgrundlage, nach der er dazu verpflichtet ist, habe ich dir bereits genannt.
arianna67 hat geschrieben: Warum hat mich die GKV A dann nicht ab dem 19.01.2016 auf die Erhöhung aufmerksam gemacht? Das hat man dann versäumt.
Ja, warum wohl? Weil sie davon ausgegangen ist, dass du dort nicht versichert bist (wenn sich denn tatsächlich alles so zugetragen hat, wie du Stand heute behauptest).

arianna67
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Beitrag von arianna67 » 03.05.2016, 10:05

Am 19.01.2016 hat die GKV A dem SG mitgeteilt, dass ich dort als Mitglied versichert sei.
Wenn die GKV A das schreibt, dass muss sie doch auch wissen, dass ich dort Mitglied bin. Ist doch logisch, oder? Und genau an diesem Punkt hätte sie die Mitteilung über die Erhöhung raushauen können. Wenn sie das bis zum 31.01.2016 gemacht hatte, hätte ich mich auf die Norm im 175 gar nicht beziehen können.

Wir hatten bereits die Diskussion. Ich bestreite, dass die GKV A nicht wissen konnte, dass sie weiterhin meine Einzugsstelle ist.
Aus diesem Grund bin ich ja gespannt zu sehen, welche Daten zwischen der GKV A und dem RV-Träger ausgetauscht hat.
Anfrage an meinen RV-Träger ist letzte Woche rausgegangen. Ich bin super gespannt auf die Antwort. Wenn aus den Daten eindeutig hervorgeht, dass nur die GKV A ab dem 01.04.2015 meine Einzugsstelle sein konnte, dann kann sich die GKV A hier nicht rausreden.

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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 03.05.2016, 11:54

Na dann bestreite mal weiter. Sinnentnehmendes Lesen scheint nicht zu deinen Fähigkeiten zu gehören.

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