Erhöh. Zusatzbeitrag:Falsches Datum in Kündigungsbestätigung

Informationen zu Fusionen, Zusatzbeiträgen und Beitragsausschüttungen der gesetzlichen Krankenkassen

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arianna67
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Beitrag von arianna67 » 29.04.2016, 15:55

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Es ist auf jeden Fall mal erstaunlich, wie sich das Thema von der Zielsetzung her entwickelt hat, siehe Beitragsthema und erste Fragestellung. Da ging es mal nur um eine Kündigung wegen Beitragssatzerhöhung zum 01.01.2016 (ja genau, erste Frage, richtiges Kalenderjahr).
Das stimmt ja auch.

Es hängt ja alles zusammen. Die Beitragserhöhung zieht einen langen Rattenschwanz hinter sich her. Das war aber die Entscheidung der GKV A.

Die unterlassene Information über die Beitragserhöhung ist ggf. darauf zurückzuführen, dass ich nicht als versichertes Mitglied in der GKV A geführt wurde.
Es wäre hier doch besser auf den Rat der Experten zu hören, aber das ist nur ein Rat - mehr nicht.
Die Experten raten: Lass den Sachverhalt hinter Dir und freue Dich auf die neue Kasse ab dem 01.06.2016?
Ein kurzer Anruf bei der alten Kasse mit dem Hinweis das die Kündigung nicht wirksam wird hätte wohl Wunder gewirkt.
Das haben doch ich und die Lohnbuchhaltung gemacht -> es hat nichts gebracht. Erst das Sozialgericht hat Schwung in die Sache gebracht.
Auch interessant das die Bewilligung des HKP im Interesse weit nach hinten gerutscht ist. Anscheinend ist die Leistung wohl nicht sehr notwendig. Auch schön das Prinzip das die neue Kasse dies unbedingt zahlen soll. Ja nicht die alte Kasse.
Warum? Ein Großteil der Behandlung ist doch schon erfolgt und bereits vom Patienten bezahlt worden.

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 29.04.2016, 16:10

arianna67 hat geschrieben:
Warum? Ein Großteil der Behandlung ist doch schon erfolgt und bereits vom Patienten bezahlt worden.
Da freue ich mich schon auf den nächsten Endlosthread zum § 16 Abs. 3a SGB V. Ich hole mal die Popcornmaschine aus dem Keller.

ippuj
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Beitrag von ippuj » 29.04.2016, 16:28

Wenn ich aus dem Auftritt hier im Forum Rückschlüsse auf den Umgang mit den Kassen ziehe, bin ich nicht sonderlich verwundert, daß es da an "Bereitschaft zum Entgegenkommen" mangelt. :shock:

Als Arbeitgebervertreter habe ich häufig mit sehr vielen unterschiedlichen Krankenkassen zu tun und mache da meistens (nicht immer!) die Erfahrung, daß sich viele Probleme unbürokratisch lösen lassen. Aber wenn man gleich mit Kanonen (also dem Bundesversicherungsamt (wobei dessen Zuständigkeit fraglich ist)) auf Spatzen schießt, sind die Fronten verhärtet. :roll:

Ich bin sicher der Letzte, der Krankenkassen ohne Grund in Schutz nimmt, aber hier muß ich mal eine Lanze für sie brechen. :oops:

vikingz
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Beitrag von vikingz » 29.04.2016, 16:33

arianna67 hat geschrieben:Erst das Sozialgericht hat Schwung in die Sache gebracht.
Hmmm ja aber dann wären ja alle Nichtversicherungs-, Meldungs- und HKP-Probleme mit diesem neuen Schwung längst gelöst gewesen, denn der bestehende Versicherungsschutz ist ja bestätigt worden, dachte ich...?

Mit Popcorn und Cola sitze ich hier schon seit Seite 1.

Den Begriff "Reichsspinner" habe ich allerdings noch nie gehört.

vlac
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Beitrag von vlac » 29.04.2016, 17:06

Hallo,

um es noch einmal fest zu halten: Die Krankenkasse hat mittlerweile, bereits im Januar übrigens, bestätigt, dass ein Versicherungsverhältnis besteht. In 2015 haben mehrmals, unbeanstandet, ärztliche Behandlungen statt gefunden. Das einzige Problem gab es mit der Bearbeitung des eingesandten Heil- und Kostenplanes, wobei hier bis zur allerletzten Minute gewartet wurde, bis Arzt und Patientin aktiv wurden - und auch dann nur ein kleines Bisschen. Begründung: "Es ist wahr, ich kenne mich mit dem Thema HKP quasi überhaupt nicht aus." Mag sein, aber wenigstens der Arzt sollte sich damit auskennen. Und die allermeisten beginnen auch damit, sich mit der Materie zu befassen, wenn der Arzt "€!" sagt.

Aber nun gut: Es wurde hier der große Rundumschlag unter dem Motto "Recht haben und Recht bekommen" gewählt, und es klingt dabei immer wieder durch, dass die Fragestellerin davon ausgeht, es regelrecht erwartet, dass sämtliche von Ihr angesprochenen Behörden und die Justiz sofort aktiv werden, und natürlich auch im Sinne der Fragestellerin entscheiden.

Hauptforderung war in den vergangenen Wochen, der Wechsel der Krankenkasse sei zum 1.4.2016 zu vollziehen; die Krankenkasse habe sich rechtmäßig zu verhalten. Ja, natürlich, hat sie, gar keine Frage.

Nur: Die Möglichkeiten sind in dieser Konstellation begrenzt. Einstweiligen Rechtsschutz wird man nicht beantragen können, weil die Dringlichkeit selbst in der extremsten Konstellation, nämlich dem Wechsel von der hkk (15,19 Prozent) in die günstigste aller Krankenkassen (14,6 Prozent) nicht gegeben wäre: In diesem Fall läge, erneut in der Maximal-Fassung, also einem Einkommen an der Beitragsbemessungsgrenze, der Unterschied bei maximal 25 Euro im Monat, oder 50 Euro für die beiden in der Diskussionen stehenden Monate. Es kann dem Betroffenen zugemutet werden, diesen Anspruch im Zuge des regulären Verfahrens geltend zu machen, also über Widersprüche und Klagen zu gehen.

Aber: Im hier diskutierten Fall gibt es schon einmal überhaupt keinen erkennbaren finanziellen Schaden, den die Fragestellerin erleidet - sie will nämlich in eine leicht teurere Krankenkasse wechseln, und zwar die IKK Berlin-Brandenburg. Versicherungsschutz besteht zur Zeit; ein finanzieller Schaden entsteht der Fragestellerin nicht.

Es gibt dementsprechend auch keinen Grund für einen einstweiligen Rechtsschutz. Und ich frage mich, wie ein Richter reagiert, wenn er im Hauptverfahren eine Klage auf den Tisch bekommt, in dem es darum geht, über einen Vorgang, der zu diesem Zeitpunkt in der Vergangenheit liegt, und in dem der Klägerin, wohl gemerkt auf eigenes Betreiben, kein Nachteil im Sinne des entsprechenden Gesetzes entstanden ist. Für die Klägerin wäre dieser Vorgang zum Zeitpunkt des gerichtlichen Verfahrens nur eine Technikalität, die sie sogar einige, wenige, Euro mehr kosten würde.

Ob in diesen beiden Monaten Satzungsleistungen, die die eine Krankenkasse anbietet, die andere aber nicht, in Anspruch genommen werden können, ist in dieser Frage übrigens, falls dieses Argument aufkommen sollte, völlig unerheblich: Das Sonderkündigungsrecht in §175 Absatz 4 SGB V zielt einzig und allein auf die Zusatzbeiträge ab.

Es gibt also Konstellationen, in denen man als Versicherter Recht haben mag, aber trotzdem kein Recht bekommen wird, weil man im Sinne des Gesetzes nicht benachteiligt ist. Anders hingegen sieht es in der gleichen Konstellation aus Sicht der neuen Krankenkasse aus: Für sie macht es, wenn Leistungen in Anspruch genommen werden, durchaus einen Unterschied, wann der Wechsel vollzogen wird, und ob dabei geltendes Recht eingehalten wurde.

Aber; Im hier diskutierten Fall kommt noch, falls sich das alles tatsächlich so zugetragen haben sollte, die Komponente des "bürgerinduzierten Chaos'" hinzu: Die Fragestellerin hat der Krankenkasse A ein Kündigungsschreiben zugesandt, und sich dann aber nicht für eine andere Krankenkasse entschieden. Augenscheinlich hat sich aber auch der alten Krankenkasse nicht Bescheid gesagt, dass sie es sich anders überlegt hat, und ganz einfach erwartet, dass die Krankenkasse das schon irgendwie hin bekommen wird.

Ich weiß natürlich nicht, wie oft es vorkommt, dass Versicherte sich die Mühe machen, ein Kündigungsschreiben aufzusetzen, es in einen Briefumschlag zu stecken, dann eine Briefmarke zu besorgen, die Briefmarke in einen Umschlag zu stecken, und dann diesen Brief zu einem Briefkasten / in eine Postfiliale zu tragen, und das alles, ohne sich vorher Gedanken darüber gemacht zu haben, zu welcher Krankenkasse sie wechseln wollen.

Aber ich kann mir gut vorstellen, dass ein solches Verhalten durchaus auch das beste System verwirren kann: Das System, fabuliere ich jetzt einmal mit der Überzeugung des Dilettanten vor mich hin, kann nicht wissen, ob dieser Versicherte ja nicht doch bei einer anderen Krankenkasse eine Wahlerklärung abgegeben hat, und die Mitgliedsbestätigung der neuen Krankenkasse verspätet oder gar nicht bei seinem Arbeitgeber eingereicht hat.

Dementsprechend stellt sich die Frage, was wohl passieren würde, wenn die Krankenkasse durch ein Fehlverhalten des Versicherten an einer ordnungsgemäßen Mitteilung über die Erhöhung des Zusatzbeitrages gehindert wurde. Gleichzeitig müsste man in diesem Kontext auch die Frage aufwerfen, ob die Fragestellerin tatsächlich erst im März von der Erhöhung erfahren hat - sie hatte sich ja schon im Januar mit der Krankenkasse auseinander gesetzt, und dürfte in diesem Zusammenhang auch beispielsweise bei Google oder auf der Homepage der hkk nachgeschaut haben: Eine einfache Google-Suche nach "hkk" wirft schon die Höhe des Zusatzbeitrages aus; auf der Homepage selbst ist der Zusatzbeitrag selbst bei einem schnellen Blick nicht zu übersehen.

Aber all dies ist eine Frage für kalte Frühlingsabende am prasselnden Kaminfeuer, weil die Fragestellerin keinen Nachteil in Bezug auf den Zusatzbeitrag erleidet - aus eigenem Antrieb, wohl gemerkt.

Dass Leistungsanträge angeblich nicht bearbeitet wurden, dass die Fragestellerin angeblich erst in einer Arztpraxis von der Situation erfahren hat, sind Aspekte, die auf die Frage des Zeitpunkts des Wechsels keine Auswirkung haben: Geltend gemacht werden kann in diesem Zusammenhang nur, dass der Zusatzbeitrag erhöht wird, und dass man darüber nicht oder erst verspätet informiert wurde - mit den oben genannten Einschränkungen.

Die Frage der Genehmigung einer Leistung hingegen muss auf dem dafür vorgesehenen Weg geltend gemacht werden: Dass Versicherungsschutz besteht, wurde bereits im Januar festgestellt, und da Versicherungsschutz und die Inanspruchnahme einer Leistung in einem untrennbaren Verhältnis zueinander stehen, und erklärtermaßen sogar vor Gericht gegangen wurde, weil, so die Aussage der Fragestellerin, Dringlichkeit bestand, ist es mir nach wie vor ein Rätsel, warum nicht unmittelbar nach der Erklärung der Krankenkasse Kontakt aufgenommen und auf eine Bearbeitung des HKP gedrungen wurde.

Stattdessen wird die Leistung selbst bezahlt, und ein Rundumschlag unternommen, dass selbst mir als an wirre Berichte gewöhntem Leser der Kopf dröhnt. Gerade waren wir noch beim Krankenkassenwechsel, und einer Auskunft über die gespeicherten Sozialdaten; jetzt sollen gleich mal der Krankenkasse nachgewiesen werden, dass sie geflunkert hat.

vikingz
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Beitrag von vikingz » 29.04.2016, 17:16

vlac, meine Hochachtung und vielen Dank für diesen Beitrag.

arianna67
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Beitrag von arianna67 » 29.04.2016, 17:37

Vielen Dank noch einmal für den Input - insb von vlac.
Ich weiß natürlich nicht, wie oft es vorkommt, dass Versicherte sich die Mühe machen, ein Kündigungsschreiben aufzusetzen, es in einen Briefumschlag zu stecken, dann eine Briefmarke zu besorgen, die Briefmarke in einen Umschlag zu stecken, und dann diesen Brief zu einem Briefkasten / in eine Postfiliale zu tragen, und das alles, ohne sich vorher Gedanken darüber gemacht zu haben, zu welcher Krankenkasse sie wechseln wollen.
Die Kündigung zum 31.03.2015 ging per Fax raus.

So etwas kann passieren, wenn man als Versicherter übersieht, dass die Metzinger BKK nur regional geöffnet ist.


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Aber nun gut: Es wurde hier der große Rundumschlag unter dem Motto "Recht haben und Recht bekommen" gewählt, und es klingt dabei immer wieder durch, dass die Fragestellerin davon ausgeht, es regelrecht erwartet, dass sämtliche von Ihr angesprochenen Behörden und die Justiz sofort aktiv werden, und natürlich auch im Sinne der Fragestellerin entscheiden.
Wieso? Ich habe doch letztens erst geschrieben, dass ich wohl 5,5 Monate warten muss, bevor ich mit einer Untätigkeitsklage aktiv werden kann.


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Hauptforderung war in den vergangenen Wochen, der Wechsel der Krankenkasse sei zum 1.4.2016 zu vollziehen; die Krankenkasse habe sich rechtmäßig zu verhalten. Ja, natürlich, hat sie, gar keine Frage.

Nur: Die Möglichkeiten sind in dieser Konstellation begrenzt.
Dann ist aber die Frage, was der Gesetzgeber mit der Novelle zum §175 erreichen wollte.
Wenn GKVs die Norm schadlos ignorieren dürfen (d.h. weder die Exekutive (BVA), noch die Judikative (SG) weisen die GKV in die Schranken), dann ist das Gesetz nicht das Papier Wert, wo drauf es steht.


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Im hier diskutierten Fall gibt es schon einmal überhaupt keinen erkennbaren finanziellen Schaden, den die Fragestellerin erleidet
Eine Sache habe ich gelernt. Eine GKV mit einer Niederlassung in meiner Region, wo man sich im Problemfall hinwenden kann, ist in jedem Fall besser, als sich mit Call-Centern herumzuschlagen. Aus der Erfahrung bin ich nicht bereit, zwei weitere Monate von der GKV A abhängig zu sein.
Eine GKV vor Ort spart auch dem SG Arbeit.


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Aber ich kann mir gut vorstellen, dass ein solches Verhalten durchaus auch das beste System verwirren kann: Das System, fabuliere ich jetzt einmal mit der Überzeugung des Dilettanten vor mich hin, kann nicht wissen, ob dieser Versicherte ja nicht doch bei einer anderen Krankenkasse eine Wahlerklärung abgegeben hat, und die Mitgliedsbestätigung der neuen Krankenkasse verspätet oder gar nicht bei seinem Arbeitgeber eingereicht hat.
Aber D-S-E schrieb doch:
Ich stimme hier absolut nicht zu, denn das System ist mehrfach abgesichert. Es muss gekündigt werden. Eine Kündigungsbestätigung wird ausgestellt. Diese muss vorgelegt werden, damit von der neuen Kasse eine Mitgliedsbescheinigung ausgestellt wird. Mit der Mitgliedsbescheinigung wird der Arbeitgeber zum Anmelden aufgefordert, erst damit wird der Wechsel rechtswirksam.
Wer hat denn nun Recht?


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Gleichzeitig müsste man in diesem Kontext auch die Frage aufwerfen, ob die Fragestellerin tatsächlich erst im März von der Erhöhung erfahren hat - sie hatte sich ja schon im Januar mit der Krankenkasse auseinander gesetzt, und dürfte in diesem Zusammenhang auch beispielsweise bei Google oder auf der Homepage der GKV A nachgeschaut haben: Eine einfache Google-Suche nach GKV A wirft schon die Höhe des Zusatzbeitrages aus; auf der Homepage selbst ist der Zusatzbeitrag selbst bei einem schnellen Blick nicht zu übersehen.
Das ist so nicht geschehen. Nichtsdestotrotz nützt das der GKV nicht.
Im Gesetz steht doch:
Die Krankenkasse hat spätestens einen Monat vor dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt ihre Mitglieder in einem gesonderten Schreiben auf das Kündigungsrecht nach Satz 5, auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a sowie auf die Übersicht des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu den Zusatzbeitragssätzen der Krankenkassen nach § 242 Absatz 5 hinzuweisen

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weil, so die Aussage der Fragestellerin, Dringlichkeit bestand, ist es mir nach wie vor ein Rätsel, warum nicht unmittelbar nach der Erklärung der Krankenkasse Kontakt aufgenommen und auf eine Bearbeitung des HKP gedrungen wurde.
Das Thema HKP wurde in den zahlreichen Schreiben an die GKV A bereits adressiert (Stand der Bearbeitung). Ehrlicherweise stand das Thema nicht in den ersten Sätzen. Das Anliegen wurde seitens der GKV ignoriert!

Insgesamt: ich habe vollstes Verständnis, dass hier eine gewisse Grundskepsis gegenüber mir vorherrscht. Das geht bestimmt von "Der hat wohl nichts Besseres zu tun", über "Querulant", "Korinthenkacker" bis zu "Reichsspinner".

Ich freue mich trotzdem über Eure Antworten.
Aufgrund der Anonymisierung habe ich bestimmte Sachverhalte (insb. das Thema HKP) hier nur stark vereinfacht dargestellt.

vlac
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Beitrag von vlac » 29.04.2016, 18:50

Hallo,

also ich habe jetzt gerade einmal versucht, mich auf allen erdenklichen Wegen in der Information vorbei zu mogeln, dass die Metzinger BKK nur für Baden-Württemberg geöffnet ist. Es ist mir nicht gelungen: Telefonisch, per Google, Bing, auf der Homepage, auf Vergleichsplattformen - überall die entsprechend Information.

Zum 175er: Die Wartezeit bis zur Klagemöglichkeit wurde von Ihnen ja wortreich beklagt. Es ist nun mal so, dass Sie keinen Schaden erlitten haben, weil Sie in eine Krankenkasse wechseln, die teurer ist. Würden Sie in eine Günstigere wechseln, würden Sie einfach, falls Sie im Widerspruchsverfahren oder vor Gericht Recht bekommen sollte, ein paar Euro zurück bekommen. So wie Sie verfahren sind, gibt es aber nichts zurück zu bekommen, und dementsprechend im Grunde auch nichts, worüber ein Richter urteilen könnte. Im Gesetz geht es nämlich um etwas Konkretes: Die Möglichkeit für den Versicherten zu bewahren, einem höheren Zusatzbeitrag zu entgehen, indem man in eine günstigere Krankenkasse wechselt. Ja, man kann das Gesetz auch dazu nutzen, um über das auf die Zusatzbeiträge bezogene Sonderkündigungsrecht eine teurere Krankenkasse mit besseren Satzungsleistungen zu wählen. Aber ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht, weil es im Gesetz nur um die Zusatzbeiträge und die Möglichkeit, Geld zu sparen, geht. Worüber sollte denn ein Richter urteilen, wenn er in einem Jahr oder so Ihre Klage auf dem Tisch hat, und sieht, dass Sie sich selbst dazu entschieden haben, nicht weniger, sondern sogar etwas mehr an Zusatzbeiträgen zu zahlen? Selbst wenn ein Richter darüber urteilen müssen sollte, wobei ich mir da nicht sicher bin, ist es sehr wahrscheinlich, dass eine solche Klage ziemlich weit unten im Stapel landet, denn vor den Sozialgerichten warten Tausende von sehr viel wichtigeren Fällen.

Dass einstweiliger Rechtsschutz ausscheidet, hatte ich ja schon beschrieben. Dementsprechend werden Sie so oder so mit der hkk bis Ende Mai Vorlieb nehmen müssen.

Zum Zitat vom D-S-E: Er hat im Grunde die Vorstufe dessen beschrieben, worauf ich hinaus wollte, wobei es bei ihm vor allem darum ging, dass man sich auf diese Weise nicht an der Versicherungspflicht vorbei schummeln kann, um Beiträge zu sparen. Mir ging es hingegen darum, dass weder die Krankenkasse noch der Arbeitgeber wissen können, was im Kopf des Versicherten vor sich geht, wenn er es nicht mitteilt.

arianna67
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Beitrag von arianna67 » 29.04.2016, 19:22

In meinen Augen ist die GKV B objektiv besser:
1) Sie betreut die Mitglieder vor Ort. Wenn man die Angelegenheit (fehlender Versicherungsschutz) vor Ort vorgetragen hätte, wäre es bestimmt nicht zu der Eskalation gekommen.
2) Das Thema HKP hätte sich eleganter lösen können.
3) Der Verhältnis zwischen GKV A und mir ist doch heillos zerrüttet.
Die GKV A und ich sind keine Partner, sondern ich gebe jeden Monat ein großen Teil meines Einkommens an KV- und PV-Beiträgen an die GKV A ab. Da erwarte ich keine Funkstille, sondern Vorschläge, um die Sachverhalte zu entschärfen.

Den Input zum 175 nehme ich gerne auf.
Inwieweit ist es denn fair, wenn die GKV A meinen Hinweis auf die fehlende Benachrichtigung ignoriert und die Kündigungsbestätigung erst 21 Tage nach Zugang der Kündigung an mich zustellt? Hier tickte ja die Uhr, da Frist 31.03.2016 immer näher rückte.
Hier würde mir jmd. etwas vom Esel erzählen, wenn hier keine Absicht vorliegt.

Ich stelle mir gerade einen schwerkranken Versicherten vor, der einen Tag zu spät, eine AU beim Arzt beantragt und deshalb sein Krankengeld verliert. Eine GKV zitiert dann gerne den Gesetzgeber und das Prinzip der Nahtlosigkeit.


OK, nehmen wir an, ich verliere das Verfahren vor dem SG und dem LSG. Das ist dann eben so. Ich werde dann nicht schreien: "Scheiss Staat!". Stattdessen werde ich mir die Urteilsbegründungen genau zu Rate ziehen.
Dann steht dann eben drin, die Frist und die Frist, die im SGB stehen, sind nicht anwendbar. Aus dem Kontext raus (ich wechsele in in eine teurere Kasse) dürfe ich das Recht einer Rückwirkung des Eingangs der Kündigung nicht ableiten.
Letztendlich steht dann ein rechtskräftiges Urteil im Raum, wo eine direkte Frist im SGB außer Kraft gesetzt wird (bzw. die Frist nur unter bestimmten Bedingungen gilt, d.h. die neue Kasse muss billiger sein). Dieser Interpretationsspielraum eröffnet weiteren Menschen die Möglichkeit, öandere Normen und Fristen im SGB in Frage zu stellen.

Das Gute ist, ich habe Zeit. Es ist ja nicht so, dass das Hartz IV Amt jmd. die Miete nicht mehr zahlt.
Dann dauert es jetzt eben 10 Jahre. Dann werden wir sehen.

Und nur einmal zur Info: Ich habe schon einmal ein Verfahren vor dem LSG gewonnen. Ein Verfahren vor der Sozialgerichtsbarkeit ist mitnichten per se kostenfrei. Nur in dem anderen Fall musste die gegnerische GKV meine Rechtsanwaltskosten (bis zu der im RVG genannten Grenze) übernehmen.
Die damalige hat - als die Sache vor Gericht lag - auch plötzlich (nach langem Schweigen) Vergleiche angeboten. Da war es aber zu spät. Da habe ich keine Kompromisse zugelassen.

In diesem Fall liegt der Sachverhalt ja noch nicht vor Gericht, d.h. ich kann der GKV A nur empfehlen, sich mit mir auf einen Vergleich zu einigen. Wir reden ja eher über Kleckerbeträge über die man sich streitet. Das kann ja gar nicht so schwer sein. So ersparen wir vielen Mitmenschen sehr viel Arbeit.

vlac
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Beitrag von vlac » 29.04.2016, 19:41

Worüber willst Du Dich denn vergleichen?

arianna67
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Beitrag von arianna67 » 29.04.2016, 20:14

Das ist ja die spannende Frage.
Deshalb schrieb ich ja, dass die GKV A den ersten Schritt mit einem Vergleichsangebot gehen sollte. Da muss es ja nicht um Geld gehen.

Eine ernsthafte schriftliche Entschuldigung (insb. gegenüber dem Familienversicherten, der es in der Arztpraxis mit Angst zu tun bekam) wäre z.B. eine Möglichkeit. Plus eine Entschuldigung gegenüber mir für die Falschbearbeitung der Kündigung.

Dann könnten wir u.U. alle friedlich nach Hause gehen.
Ich schreibe das jetzt ohne eine Anerkenntnis einer Rechtspflicht.

Die Frage, die sich die GKV A stellen sollte. Ist sie an einem Verfahren bzgl. der Anwendbarkeit des 175 wirklich interessiert - gerade die GKV A, einem der größten Profiteure der im Gesetz eingeräumten Wechselmöglichkeit? Ein Urteil (wie es auch immer ausfallen wird) bringt immer gewisse Seiteneffekte mit sich. Irgendjmd. wird sich auf die Urteilsbegründung irgendwann mal darauf beziehen. Das ist ein Risiko für ganzen GKVs.

arianna67
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Beitrag von arianna67 » 29.04.2016, 20:42

Ich respektiere die ausführliche Beschreibung von vlac zum 175er.
Zum 175er: Die Wartezeit bis zur Klagemöglichkeit wurde von Ihnen ja wortreich beklagt. Es ist nun mal so, dass Sie keinen Schaden erlitten haben, weil Sie in eine Krankenkasse wechseln, die teurer ist. Würden Sie in eine Günstigere wechseln, würden Sie einfach, falls Sie im Widerspruchsverfahren oder vor Gericht Recht bekommen sollte, ein paar Euro zurück bekommen. So wie Sie verfahren sind, gibt es aber nichts zurück zu bekommen, und dementsprechend im Grunde auch nichts, worüber ein Richter urteilen könnte. Im Gesetz geht es nämlich um etwas Konkretes: Die Möglichkeit für den Versicherten zu bewahren, einem höheren Zusatzbeitrag zu entgehen, indem man in eine günstigere Krankenkasse wechselt. Ja, man kann das Gesetz auch dazu nutzen, um über das auf die Zusatzbeiträge bezogene Sonderkündigungsrecht eine teurere Krankenkasse mit besseren Satzungsleistungen zu wählen. Aber ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht, weil es im Gesetz nur um die Zusatzbeiträge und die Möglichkeit, Geld zu sparen, geht. Worüber sollte denn ein Richter urteilen, wenn er in einem Jahr oder so Ihre Klage auf dem Tisch hat, und sieht, dass Sie sich selbst dazu entschieden haben, nicht weniger, sondern sogar etwas mehr an Zusatzbeiträgen zu zahlen? Selbst wenn ein Richter darüber urteilen müssen sollte, wobei ich mir da nicht sicher bin, ist es sehr wahrscheinlich, dass eine solche Klage ziemlich weit unten im Stapel landet, denn vor den Sozialgerichten warten Tausende von sehr viel wichtigeren Fällen.
Ich versuche die Meinung kurz zusammenfassen.
Also, ich klage auf Feststellung, dass die Mitgliedschaft in der GKV A zum 31.03.2016 geendet hat. Dabei beziehe ich mich auf die vom Gesetzgeber neu geschaffene Norm, wonach der Zugang der Kündigung fiktiv in Vergangenheit gelegt wird.

Das SG weist die Klage ab. Begründung: Die Rückwirkung des Zugangs der Kündigung gilt nicht, wenn das Mitglied in eine GKV mit einem gleichen oder höheren Zusatzbeitrag wechselt.

OK, ich verliere das Verfahren.
Jetzt gehen wir davon aus, dass das Urteil (ob es nun vom SG oder LSG) rechtskräftig wird.
Nun hat also die Judikative den 175er aufgeweicht bzw. schränkt das Recht zum Wechsel ein, indem es zusätzliche Bedingungen an die Anwendbarkeit von Normen anknüpft.

OK!

Welche GKV in Deutschland profitiert denn von einem 175er, der es Mitgliedern einfach macht zu wechseln? Naja, davon profitieren doch die Kassen, die momentan stark wachsen.
Überraschung - die GKV A wächst stark.

Mit diesem Verfahren und dem von ihr - also von der GKV A - gewünschten Ausgang spielt sie doch der Konkurrenz in die Hände, insb. den Kassen, die unter Mitgliederschwund leiden. Diese Kassen reiben sich doch die Hände, wenn die Hürden für einen Wechsel hoch liegen. Besser noch: Wenn man die Zusatzbeiträge erhöht, braucht man weniger zu befürchten, wenn man die Mitglieder davon nicht informiert.
Oder sie sagen sinngemäß: 'Das war da im 175 steht, das muss nicht Alles seine Richtigkeit haben. Die Regeln sind offen für Interpretation. Sehen Sie mal: Patient ./. GKV A.'

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Reden wir mal Tacheles:
Wenn der Gesetzgeber es so gewollt hätte, dass die Rückwirkung eben nicht bei Wechsel in teurere Kassen gilt, warum hat es der Gesetzgeber dann nicht in den 175er so reingeschrieben?
Das SG würde mit einem o.g. Urteil - umgangssprachlich beschrieben - selbst Gesetze schreiben.

Hat die GKV A daran wirklich ein Interesse? Oder ist es nicht sinnvoller, sich zu vergleichen? Eine Größenordnung habe ich schon weiter oben genannt. Die Lösung kostet allenfalls Briefporto.
Oder sagt sich die GKV A: 'Das ist eh ein Reichsspinner, wir wissen wie wir mit solchen Gestalten umgehen. Soll er doch klagen.'

broemmel
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Beitrag von broemmel » 29.04.2016, 21:57

vlac hat geschrieben:Hallo,

also ich habe jetzt gerade einmal versucht, mich auf allen erdenklichen Wegen in der Information vorbei zu mogeln, dass die Metzinger BKK nur für Baden-Württemberg geöffnet ist. Es ist mir nicht gelungen: Telefonisch, per Google, Bing, auf der Homepage, auf Vergleichsplattformen - überall die entsprechend Information.
Es kann ja noch die Frage auftauchen, ob der TE weiß in welchem Bundesland er wohnt 😁

Aber das nur nebenbei. Die 2. Fuhre Popcorn ist angebrochen. Es ist Wochenende und ich gönne mir ein Bier dazu.

Weiter so! Das ist quasi Kino ohne Geld :oops:

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 30.04.2016, 15:55

Ich frage mich so langsam, ob arianna67 tatsächlich alles so leicht neben der Spur versteht oder nur so tut. Ist aber auch egal, das Ergebnis ist dasselbe und für mich lohnt es sich nicht, da weiterhin irgendwas zu erklären.

vlac
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Beitrag von vlac » 30.04.2016, 16:03

Ich warte ehrlich gesagt noch auf den Teil, an dem die Fragestellerin Schmerzensgeld für den erlittenen emotionalen Schaden geltend macht, der dadurch entstanden ist, dass sie zwei Monate länger bei der hkk versichert sein musste.

Und dann müssten wir noch die Frage klären, ob die neue Krankenkasse für eine Beziehungstherapie für die Fragestellerin und die Mitarbeiter der alten Krankenkasse aufkommt.

Aber Ernst bei Seite: Ich halte es für unwahrscheinlich, dass eine solche Klage überhaupt zugelassen werden würde. Es fehlt dabei jegliches Rechtsschutzbedürfnis, weil schlicht kein Schaden in Bezug auf den §175 SGB V entstanden ist. Dieser Fall ist eben dadurch speziell, dass der Wechsel der Krankenkasse abgeschlossen ist, Versicherungsschutz besteht, und die Fragestellerin freiwillig auf die Möglichkeit verzichtet hat, Geld zu sparen. Damit fehlt auch das für eine Feststellungsklage notwendige berechtigte Interesse.

Natürlich hat ein Versicherter den Anspruch darauf, dass die Krankenkassen die Gesetze ordnungsgemäß umsetzen, aber es gibt es eben auch Situationen, in denen dieser Anspruch ins Leere läuft, oder sich gar im Laufe der Zeit gegen den Versicherten wendet.

Beispiel: Ein Versicherter, der vor einigen Monaten zur Billig-BKK für 14,6 Prozent gewechselt ist, die nun den Zusatzbeitrag auf 14,7 Prozent erhöht hat, aber damit immer noch die Günstigste ist, stellt einige Monate später fest, dass die Beate Uhse-BKK für 15,7 Prozent jetzt Thai-Massage als Satzungsleistung anbietet. Also will er die Erhöhung des Zusatzbeitrages dazu nutzen, zu wechseln, und sagt, er sei über die Erhöhung nicht informiert worden. Die alte Krankenkasse sperrt sich, der Versicherte reicht Klage ein. Es ist möglich, dass das Gericht die Zulassung der Klage ablehnt, weil es keine günstigere Kasse gibt.

Würde aber die Krankenkasse nach dem Widerspruchsverfahren einlenken, und / oder das Gericht urteilen /dazu raten die Kündigungsbestätigung auszufertigen, ist es einigermaßen wahrscheinlich, dass die Sache im Kreis verläuft, und der Versicherte entweder wieder bei der Billig-BKK landet oder aber bei einer ähnlich günstigen Krankenkasse, denn bis zu diesem Punkt ist einiges an Zeit vergangen, hat die Uhse-BKK ihre Satzungsleistung vielleicht wieder abgeschafft, aber ganz bestimmt müssten Zusatzbeiträge für mindestens sechs Monate nachgezahlt werden. Und die meisten von uns wissen, wie sich das Geschrei anhört, wenn Versicherte Beiträge nachzahlen sollen: "Aber! Ich! Ha-ha-ha-be dohohohoch KEINE Leistungen in Anspruch genommen" Unter Umständen tritt auch die Situation ein, in der die Bindungsfrist bis dahin abgelaufen ist, und der Wechselwillige mit einem regulären Wechsel besser weg kommt.

Im hier diskutierten Fall kann die Krankenkasse nicht einfach hingehen, und die Kündigungsbestätigung zum 31.3.2016 ausfertigen, denn sie muss sich dafür unter Umständen der neuen Krankenkasse gegenüber rechtfertigen, die ja sofort voll leistungsbereit sein soll. Dementsprechend muss sich die hkk auch mit der Frage auseinander setzen, was dazu geführt hat, dass die Fragestellerin angeblich nicht angeschrieben wurde. Und da ist es dann so, dass sich der Verdacht aufdrängt, dass die ordnungsgemäße Abwicklung der Versicherung zumindest durch eine Verweigerung der Mitwirkung vereitelt wurde.

Misstrauisch machen mich dabei die wiederkehrenden Anspielungen auf die sogenannten "Reichsbürger", die es sich grob gesagt auf die Fahne geschrieben haben, so nervig wie nur irgendwie möglich zu sein.

Interessant fand ich auch die nun erfolgte Erwähnung des Jobcenters - sollte ALG II-Bezug vorliegen, bekäme die Sache eine erneute Wendung.

So oder so kann man nicht erwarten, dass die Krankenkasse automatisch davon ausgeht, dass der Wechsel nicht vollzogen wurde, wenn der umdenkende Wechselwillige sich nicht mit der Krankenkasse in Verbindung setzt. Dass die angeblichen Ereignisse in der Arztpraxis nicht unerwartet gekommen sein dürften, leitet sich schon allein daraus ab, dass die Fragestellerin hier im Dezember eine ähnliche, aber angeblich von dieser Konstellation unabhängige Frage gestellt hat.

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