freiw. Kv. / Beitragsbemessung Lebensversicherung

Informationen zu Fusionen, Zusatzbeiträgen und Beitragsausschüttungen der gesetzlichen Krankenkassen

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Rossi
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freiw. Kv. / Beitragsbemessung Lebensversicherung

Beitrag von Rossi » 25.10.2013, 21:27

Okay, wenn ein freiwllig Versicherter eine Lebensversicherung (mit befreiender Wirkung) einmalig ausgezahlt bekommt, dann wird die einmalige Summe auf 120 Monate aufgeteilt und es sind hiervon Beiträge zu zahlen. Kein Problem.

Jemand bekommt in 2006 eine Lebensversicherung ausgezahlt. Zu diesem Zeitpunkt ist er allerdings noch im Rahmen einer Beschäftiung pflichtversichert. Hier wird die LV nicht angerechnet, da die LV privat angespart wurde und der Arbeitgeber sich nicht beteiligt hat. Korrekt?!

Dann geht es weiter. Ab 2010 geht der Versicherte in den wohlverdienten Ruhestand. Die Voraussetzungen für die KVdR liegen nicht vor. Der Kunde versichert sich also freiwillig.

Kann die Kasse in 2010 noch die Auszahlung der LV in 2006 weiterhin schön anteilig 1/120 anrechnen?!

broemmel
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Beitrag von broemmel » 25.10.2013, 21:53

Nein.

Wenn der AG nicht beteiligt war gilt die Regelung mit den 120 Monaten nicht.

Die Zinsen werden für die lfd Beitrags Berechnung angerechnet

Rossi
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Beitrag von Rossi » 25.10.2013, 22:19

Noch einmal.

Im Bereich der Pflichtversicherten ist die LV nur beitragspflichtig, wenn der Arbeitgeber daran beteiligt war. Dies war in 2006 nicht der Fall. Völlig klar.

In 2010 ist die Kundin dann allerdings freiwillig versichert. Hier spielt es bei der LV keine Rolle, ob der Arbeitgeber daran beteiligt war oder nicht. Die LV ist immer auf 120 Monate zu verteilen. Einzige Voraussetzung ist, dass die LV eine befreiende Wirkung hat. Dies ist in der Regel immer anzunehmen.

Kann die Kasse jetzt in 2010, die Auszahlung der LV aus 2006 wieder aus dem Keller holen und noch auf die restlichen Jahre verteilen?!

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 26.10.2013, 10:41

In der Fachkonferenz Beiträge des GKV-Spitzenverbandes v. 8.2.2011 kamen die Teilnehmer zu dem Ergebnis, dass die Heranziehung der Leistungen aus den kapitalbildenden Versicherungen in Höhe des Zahlbetrages zur Beitragspflicht in der freiwilligen Krankenversicherung als zulässig zu betrachten sind, wenn Rentenzahlungen geleistet werden oder eine Vergleichbarkeit der Versicherungsleistung mit den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen vorliegt. Hierzu hat der GKV-Spitzenverband zwischen den Rentenversicherungen und Kapitalversicherungen mit Sparanteil unterschieden. Bei den Rentenversicherungen werden insbesondere folgende Auszahlungsformen erfasst:

gleich bleibende oder steigende wiederkehrende Bezüge zeitlich unbeschränkt für die Lebenszeit der versicherten Personen (lebenslange Leibrenten)
Leibrenten mit einer vertraglich vereinbarten Höchstlaufzeit (abgekürzte Leibrenten)
wiederkehrende Bezüge, die auf eine festgelegte Dauer zu entrichten sind (Zeitrenten)
Leibrenten mit einer vertraglich vereinbarten Mindestlaufzeit (verlängerte Leibrenten)
einmalige Kapitalauszahlungen oder Teilauszahlungen

Zur Begründung verweist der GKV-Spitzenverband u. a. auch auf das BSG Urteil v. 27.1.2010 (B 12 KR 28/08 R, USK 2010-15) worin der entscheidende Senat ausdrücklich bestätigt hat, dass eine Kapitalauszahlung aus einer privaten Rentenversicherung mit ihrem Zahlbetrag zu den beitragspflichtigen Einnahmen im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft gehört.

Die Ergebnisse der beitragsrechtlichen Beurteilung der Versicherungsleistungen von privaten Versicherungsunternehmen sind zur besseren Übersichtlichkeit tabellarisch vom GKV-Spitzenverband dargestellt:
Befreiende Lebensversicherung Zahlbetrag der Lebensversicherung für 120 Monate mit einem Zahlbetrag von 120 Monate.

Sommer Kommentar zu § 240 SGB V Haufe SGB Online.

Beiträge sind also Anteilsmäßig ab dem Eintritt der freiwilligen Mitgliedschaft für 6 Jahre zu zahlen. Denn bedingt durch den Statuswechsel AN zu freiwillig versichertes Mitglied, Rentner, sind die Beiträge anders zu berechnen.

freiwillig
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Beitrag von freiwillig » 27.10.2013, 01:30

Bei Zufluss der Leistung 2006 an den gesetzlich Versicherten stellen sich nur zwei aufeinander aufbauende Fragen:

1.) Ist die (einmalig ausbezahlte) LV-Leistung zum Zeitpunkt des Zuflusses beitragspflichtig ?

Wird diese Frage bejaht, stellt sich die Anschlussfrage:

2.) Nach welchem Schema wird eine zum Zeitpunkt des Zuflusses beitragspflichtige LV-Leistung verbeitragt ?

Antwort: Es wird eine Zufluss-Fiktion herangezogen, derzufolge die LV-Leistung auf 120 Monate verteilt anteilig verbeitragt wird.

In Rossis Eingangsposting wird Frage 1.) nicht bejaht, sondern verneint

Ist die einmalig ausgezahlte LV-Leistung zum Zeitpunkt des Zuflusses nicht beitragspflichtig, kann daran auch kein Verbeitragungs-Schema anknüpfen ... ( das dann ab 2010 fiktive Beitragspflichten auslöst)

freiwillig
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Beitrag von freiwillig » 27.10.2013, 02:27

Der gesamte von Cicero eingestellte Kommentar geht am Thema vorbei.

Die dort beschriebene beitragsmäßige Behandlung der aufgeführten Einnahmen setzt voraus, dass bei Bezug überhaupt eine freiwillige GKV-Mitgliedschaft des Beziehers gegeben ist.

Dies ist aber bei Rossis Frage gerade nicht der Fall.

derKVProfi

Beitrag von derKVProfi » 27.10.2013, 04:30

Kann es sein, dass der Begriff der lebensversicherung hier nicht korrekt verwendet wird?

Fand im Jahr 2006 eine Kapitalzahlung statt? Ja oder nein? Das kann die Erlebensfallleistung oder die Abfindung aus einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht sein!

Ist es eine Rentenversicherung und eine Rente wird geleistet? Lebenslang oder als Zeitrente?

Lebensversicherung - das ist die Art der Kalkulation oder ein Risikoträger (Unternehmen)!

Die Produkte heißen KLV, RV, RLV, BU, etc.

Es gibt Abfindungen, Zeitrenten, lebenslange Renten!

Es gibt verkürzte BZD, es gibt Zusatzleistungen, es gibt den Leistungsfall TOD, BU, SKV und das Erleben!

Wenn ich "Lebensversicherung" höre, dann schreit es mich an, dass jemand es nicht richtig geprüft haben könnte oder unsachgemäß argumentiert!!

Bei eine BAV wäre noch zu die Frage zu stellen, wie es genau finanziert ist! Nur mal so nebenbei!

@Rossi - Auszahlung in 2006 ohne AG-Anteile und auch ohne PST nach 40b EStG? Also eine DV oder eine PV? DV mtl. oder p.a.? Und wenn Dich der AKüFi triezt - das ist bewußt und absichtlich, weil es um die AKü´s geht!

Die Beschreibung der in 2006 ausgezahlten Versicherung ist unzureichend!

VN=VP oder nicht? Wer ist VN und wer ist VP? DV? EStG Anwendung? RV oder KLV? RV Abfindung oder oder Verrentung? Alter bei Verrentung (besser LB und GebDat!)? BZD? ETC.ETC.ETC.!!!

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 27.10.2013, 12:05

freiwillig hat geschrieben:Bei Zufluss der Leistung 2006 an den gesetzlich Versicherten stellen sich nur zwei aufeinander aufbauende Fragen:

1.) Ist die (einmalig ausbezahlte) LV-Leistung zum Zeitpunkt des Zuflusses beitragspflichtig ?

Wird diese Frage bejaht, stellt sich die Anschlussfrage:

2.) Nach welchem Schema wird eine zum Zeitpunkt des Zuflusses beitragspflichtige LV-Leistung verbeitragt ?

Antwort: Es wird eine Zufluss-Fiktion herangezogen, derzufolge die LV-Leistung auf 120 Monate verteilt anteilig verbeitragt wird.

In Rossis Eingangsposting wird Frage 1.) nicht bejaht, sondern verneint

Ist die einmalig ausgezahlte LV-Leistung zum Zeitpunkt des Zuflusses nicht beitragspflichtig, kann daran auch kein Verbeitragungs-Schema anknüpfen ... ( das dann ab 2010 fiktive Beitragspflichten auslöst)
http://www.bkk.de/arbeitgeber/neu-lexik ... exikon_pi1[bkkl-item]=159229&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub0]=0000001:263129_bv&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub1]=0000004:263129_bv&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub2]=0000005:263129_bv

http://www.bkk.de/arbeitgeber/neu-lexik ... exikon_pi1[bkkl-item]=159194,0#gld4.8

er Kapitalleistung

Sachstand:

Ein freiwillig Versicherter erhält einen Versorgungsbezug i. S. d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V, der in Form einer Kapitalleistung ausgezahlt wurde. Die Versicherungsgesellschaft hat dazu mitgeteilt, dass das Kapital auf Antrag des Versicherten als Einmalprämie für eine sofort beginnende Rentenversicherung bei ihrer Versicherungsgesellschaft verwendet wurde (vgl. insoweit TOP 6 der Niederschrift über die KVdR-Besprechung am 09./10. September 2003).

Der Versicherte beendete seine freiwillige Mitgliedschaft zum 3. Juni 2007. Er war in der Zeit vom 4. Juni 2007 bis zum 31. August 2007 als AdL-Rentenantragsteller und ist ab 1. September 2007 als Bezieher einer AdL-Rente versichert.

Die zuständige Krankenkasse bestimmt in ihrer Satzung bezüglich der Beiträge für freiwillige Mitglieder u. a.: "Tritt an die Stelle von beitragspflichtigen Versorgungsbezügen im Sinne des § 229 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB V eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfall.vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate."

Es stellt sich die Frage, inwieweit die Versorgungsbezüge bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

Besprechungsergebnis:

Im Rahmen der freiwilligen Mitgliedschaft gilt die Kapitalleistung als Versorgungsbezug im Sinne von § 229 SGB V und unterliegt für 120 Monate mit 1/120 des Auszahlungsbetrages der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Daneben unterliegt die aus der Einzahlung eines Einmalbetrages resultierende Sofortrente als sonstige Einnahme der Beitragspflicht zur freiwilligen Krankenversicherung.

In der Krankenversicherung der Rentner unterliegt lediglich die Kapitalleistung als Versorgungsbezug im Sinne von § 229 SGB V der Beitragspflicht. Bei der Ermittlung des Berücksichtigungszeitraumes für die Kapitalleistung werden die im Zusammenhang mit der freiwilligen Mitgliedschaft berücksichtigten Monate angerechnet. Die Sofortrente bleibt bei der Beitragsbemessung zur Krankenversicherung der Rentner unberücksichtigt.

TOP 11 Beiträge aus Versorgungsbezügen

freiwillig
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Beitrag von freiwillig » 27.10.2013, 12:38

Am Anfang des Cicero-Beitrages steht dessen Grundannahme:

Zitat:

"Sachstand: Ein freiwillig Versicherter erhält einen Versorgungsbezug...."

(Zitat Ende)

Bereits diese Cicero-Grundannahme ist in der Rossi-Konstellation nicht erfüllt.

Bei Rossi ist die Grundannahmne, dass ein Pflichtversicherter Bezieher einer nicht-verbeitragbaren-LV-Einmalleistung ist.
( Der LV-Bezieher wird bei Rossi erst Jahre später zum freiwillig Versicherten)

Wahlweise könnten Sie im Rossi-Beispiel den Pflichtversicherten durch einen PKV-Versicherten ersetzen, der die Einmalleistung der LV vereinahmt ... und erst Jahre danach freiwilliges GKV-Mitglied wird.

In beiden Fällen fehlt es bei Bezug der Leistung an einer Rechtsgrundlage, diese LV-Leistung zur Bemessungsgrundlage einer Verbeitragung zu machen.
Damit fehlt es auch am Anknüfungspunkt für die 120-Monate Zuflussfiktion als Verbeitragungsschema.

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 27.10.2013, 12:41

Falsch, Grundannahme ist, das die 10 Jahres Frist a 12 Monate als Frist gilt, heißt also ab 2010 gilt das die Beiträge gefordert werden können aufgrund des Stuswechsels, wenn denn nämlich freiwillig Versicherte nicht mehr zahlen müssen weil sie pflichtversichert werden, gilt die ebenso umgekehrt,.

derKVProfi

Beitrag von derKVProfi » 27.10.2013, 14:23

Was ist eine Lebensversicherung (mit befreiender Wirkung)?

freiwillig
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Beitrag von freiwillig » 27.10.2013, 14:47

Rechtschreibung, Zeichensetzung und Umkehrschlüsse ... bisweilen fragt man sich, was schwieriger ist...

Ein Beispiel für die Tücke von Umkehrschlüssen:

Etwas seiner Natur nach Sichtbares ist bei geöffneten Augen zu sehen, bei geschlossenen Augen (Statuswechsel) dagegen nicht.

Etwas seiner Natur nach Un-Unsichtbares bleibt dagegen unsichtbar, egal in welche Richtung die Augen ihren Status ( offen/geschlossen) wechseln.
Der Statuswechsel kann die Un-Sichtbarkeit nicht heilen.

Entsprechend verhält es sich bei der Rossi-Konstellation.

Ist eine (wie von Rossi vorgestelle) LV-Einmalleistung bei Zufluss nicht verbeitragbar, dann wird sie auch nicht verbeitragt. Egal nach welchem Schema.
Das 120 Monats-Schema kann daher auch keine Zahlpflicht bei einem Jahre späteren Statuswechsel des Mitgliedes begründen.

Dem steht nicht entgegen, dass in anderen Fällen eine zunächst anwendbare Verbeitragung durch einem Statuswechsel des Mitgliedes seine Wirkung verliert.





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Zuletzt geändert von freiwillig am 27.10.2013, 17:57, insgesamt 1-mal geändert.

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 27.10.2013, 14:49

freiwillig hat geschrieben:Rechtschreibung, Zeichensetzung und Umkehrschlüsse ... bisweilen fragt man sich, was schwieriger ist...

Ein Beispiel für die Tücke von Umkehrschlüssen:

Etwas seiner Natur nach Sichtbares ist bei geöffneten Augen zu sehen, bei geschlossenen Augen (Statuswechsel) dagegen nicht.

Etwas seiner Natur nach Un-Unsichtbares bleibt dagegen unsichtbar, egal in welche Richtung die Augen ihren Status ( offen/geschlossen) wechseln.
Der Statuswechsel kann die Un-Sichtbarkeit nicht heilen.

*** verhält es sich bei der Rossi-Konstellation.

Ist eine (wie von Rossi vorgestelle) LV-Einmalleistung bei Zufluss nicht verbeitragbar, dann wird sie auch nicht verbeitragt. Egal nach welchem Schema.
Das 120 Monats-Schema kann daher auch keine Zahlpflicht bei einem Jahre späteren Statuswechsel des Mitgliedes begründen.

Dem steht nicht entgegen, dass in anderen Fällen eine zunächst anwendbare Verbeitragung durch einem Statuswechsel des Mitgliedes seine Wirkung verliert.





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Ob man da ein Kotzbrocken ist?

freiwillig
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Beitrag von freiwillig » 27.10.2013, 15:18

Beitrag zurückgenommen. Thema war die Zuordnung der "befreienden Wirkung". Hier hat Profi in der Folge zutreffend für Klärung gesorgt.
Zuletzt geändert von freiwillig am 27.10.2013, 17:53, insgesamt 1-mal geändert.

derKVProfi

Beitrag von derKVProfi » 27.10.2013, 15:54

Noch einmal - was ist genau gemeint?

Zahlvorgang? Also es ist die Abtretung an einen Gläubiger gemeint? Z.B. Tilgungsaussetzungs-Modell, also Finanzierung mit Kapitalversicherung?

Sorry, aber wenn nicht eindeutig klar ist, was 2006 ausgezahlt wurde, also in Form der Versicherung, dann kann man die Frage an sich auch nicht beantworten.

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