freiwillig versichert - Kapitalerträge - welcher Nachweis, ab wann gültig?

Informationen zu Fusionen, Zusatzbeiträgen und Beitragsausschüttungen der gesetzlichen Krankenkassen

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Traube
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freiwillig versichert - Kapitalerträge - welcher Nachweis, ab wann gültig?

Beitrag von Traube » 14.01.2025, 18:29

Ich bin freiwillig in der GKV versichert (weder angestellt noch selbstständig). Als einzige Einkünfte habe ich Kapitalerträge.
Nach langer Zeit bin ich mit meinen Kapitalerträgen in 2024 über der Mindestbeitragsbemessungsgrenze.

Früher war für die Berechnung des Krankenkassenbeitrages der Steuerbescheid maßgebend und der neue Beitrag galt ab dem Folgemonat des Ausstellungdatums des Steuerbescheides (z. B. Steuerbescheid vom Okt., neuer Beitrag ab Nov.).

Ist das aktuell immer noch so?
In "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" werden unter "§ 6 Nachweis der beitragspflichtigen Einnahmen" Einnahmen aus Kapitalvermögen überhaupt nicht erwähnt.
https://www.gkv-spitzenverband.de/media ... 1_2025.pdf
Die Krankenkassen selbst verschicken an freiwillig Versicherte unregelmäßig uneinheitliche selbst erstellte Einkommensfragebögen.

In § 6a Abs. 2 S. 2 steht: "Der neue Einkommensteuerbescheid ist für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen."
Und in § 6a Abs. 5:"Änderungen bei laufenden Einnahmen aus Kapitalvermögen [...] sind ab Beginn des auf das Ausstellungsdatum des Nachweises [...] folgenden Monats zu berücksichtigen."

Was ist nun maßgebend für die Berechnung des Krankenkassenbeitrages? Der Steuerbescheid oder diese selbst erstellten Einkommensfragebögen? Meistens kommt der Steuerbescheid deutlich später, nach so einem Einkommensfragebogen.

Czauderna
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Re: freiwillig versichert - Kapitalerträge - welcher Nachweis, ab wann gültig?

Beitrag von Czauderna » 14.01.2025, 19:22

Hallo,
in § 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze sind auch die Kapitalerträge enthalten. Für den Nachweis dieser Kapitalerträge nehmen die Krankenkassen grundsätzlich den aktuellen Einkommensteuerbescheid und der gilt dann bis zur Vorlage des nächsten Bescheides.
Wenn allerdings schon der Höchstbeitrag gezahlt wird, dann ist kein Nachweis erforderlich, weder per Erklärung, noch per Einkommensteuerbescheid - warum auch.
Gruß
Czauderna

Traube
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Re: freiwillig versichert - Kapitalerträge - welcher Nachweis, ab wann gültig?

Beitrag von Traube » 14.01.2025, 19:36

Um den Höchstbeitrag geht es bei mir nicht.
Czauderna hat geschrieben:
14.01.2025, 19:22
in § 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze sind auch die Kapitalerträge enthalten.
Das ist das Kapitel "Beitragspflichtige Einnahmen". Aber welcher Nachweis für Kapitalerträge gilt, wird in § 6 nicht genannt.
Czauderna hat geschrieben:
14.01.2025, 19:22
Für den Nachweis dieser Kapitalerträge nehmen die Krankenkassen grundsätzlich den aktuellen Einkommensteuerbescheid und der gilt dann bis zur Vorlage des nächsten Bescheides.
So war es auch früher.

Wenn grundsätzlich der aktuelle Einkommensteuerbescheid maßgebend ist, warum dann dieser Einkommensfragebogen?

Kann die Krankenkasse vor den Steuerbescheinigungen der Banken bzw. vor Abgabe der Steuererklärung schon verlangen, dass die Kapitalerträge errechnet werden?

Ich habe aktuell die Kasse gewechselt und nun bereits so einen Einkommensfragebogen erhalten. Mein letzter Steuerbescheid für 2023 ist von Okt. 2024. Warum genügt der Kasse nicht dieser Steuerbescheid, warum noch der ausgefüllte Einkommensfragebogen?

Czauderna
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Re: freiwillig versichert - Kapitalerträge - welcher Nachweis, ab wann gültig?

Beitrag von Czauderna » 14.01.2025, 20:19

Hallo,
diese Einkommensanfragen beinhalten detaillierte Fragen, weil nur anhand des Einkommensteuerbescheides die Kasse ggf. keine richtige Einstufung vornehmen kann, wobei noch anzumerken ist, dass Steuerrecht und Sozialgesetzbuch bzgl. Einkommen nicht immer identisch sind.
Ich würde den Fragebogen ausfüllen, schon allein deshalb, um den Höchstbeitrag zu vermeiden.
Die Frage mit der Zinsvorausberechnung kann ich nur so beantragen - wir haben so etwas nicht verlangt und soweit ich weiß, machten das die anderen Kassen auch nicht.

Gruss
Czauderna

Traube
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Re: freiwillig versichert - Kapitalerträge - welcher Nachweis, ab wann gültig?

Beitrag von Traube » 14.01.2025, 20:51

Czauderna hat geschrieben:
14.01.2025, 20:19
diese Einkommensanfragen beinhalten detaillierte Fragen
Bis auf Familienstand ist da nichts weiteres und das wissen die von meiner Anmeldung, wo ich das bereits angeben musste.
Czauderna hat geschrieben:
14.01.2025, 20:19
Ich würde den Fragebogen ausfüllen, schon allein deshalb um den Höchstbeitrag zu vermeiden.
Aus dem Steuerbescheid geht klar hervor, das bei mir der Höchstbeitrag nicht anwendbar ist.
Natürlich werde ich den Fragebogen ausfüllen. Aber ich möchte mich gern gesetzeskonform verhalten und das ist leider nicht so einfach, was nun wirklich gilt.

Was ist wenn ich in diesem Fragebogen bereits meine Kapitalerträge von 2024 angebe (womit ich über der Mindestbeitragsbemessungsgrenze liege), die Kapitalerträge sind von mir errechnet, weder von den Banken (Steuerbescheinigung) noch vom Finanzamt (Steuerbescheid) bisher bestätigt? Berechnet mir die Krankenkasse daraufhin dann den höheren Beitrag und wäre das rechtens, also gesetzeskonform?
Und was ist wenn ich mich bei den Kapitalerträgen verrechnet habe, von Banken bzw. Finanzamt wird ein anderer Betrag später schriftlich mitgeteilt, habe ich mich dann strafbar gemacht, wegen Falschangabe (dass ich die Kapitalerträge nach bestem Wissen und Gewissen errechnet habe, kann ich ja nicht beweisen).

Czauderna
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Re: freiwillig versichert - Kapitalerträge - welcher Nachweis, ab wann gültig?

Beitrag von Czauderna » 14.01.2025, 21:19

Hallo,
selbst errechnen ist ja okay, aber es eben kein Nachweis - ich, an deiner Stelle würde das angeben, was ich auch (per aktuellem Steuerbescheid) nachweisen könnte. Danach wird die Kasse die entsprechende Einstufung vornehmen, bis der Steuerbescheid von 2024 vorliegt, der dann wieder bis zur Vorlage von 2025 die Grundlage für die Einstufung wäre, eben so, wie es auch in § 6a Abs. 5 steht.
Du müsstest dann ggf. mit Nach- oder auch Rückzahlungen rechnen
Hier ist das Verfahren auch gut erklärt. - https://www.haufe.de/sozialwesen/versi ... 22002.html
Gruss
Czauderna

heinrich
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Re: freiwillig versichert - Kapitalerträge - welcher Nachweis, ab wann gültig?

Beitrag von heinrich » 15.01.2025, 12:28

ich versuche es auch nochmal mit einer Erklärung.

Der Einkommensteuerbescheid (ESTB) ist ein Nachweis.
Diesen sehe ich als das optimum der Nachweise an.

Jedoch nicht immer macht jemand mit Kapitaleinkünften eine Einkommensteuererklärung.
Das brauche ich sicherlich zu erklären.

Wenn man keine St-Erklärung macht, dann greifen andere Nachweise, wie Jahreszinsbescheinigungen.

OK, jetzt haben wir hier den ESTB der IMMER eingereicht wird... gut so, weil dieser
ja das Optimum ist. Alle Einnahmen sind darin enthalten.

Wirklich alle ??
Nein: es kann auch beitragspflichtige Einnahmen geben, die NICHT im ESTB enthalten sind.
Bsp: eine Rente der Berufsbenossenschaft, die ja steuerfrei ist
ein Mini-Job (der durch den Arbeitgebe pauschaul versteuert), der für den Arbeitnehmer individuell auch steuerfrei ist

Daher MUSS die Krankenkassen einen Fragebogen zusenden.

Ich hoffe, dass ich das mit diesen einfachen Beispielen verständlich erklären konnte.


Jetzt kommen wir dazu, warum der Fragebogen nicht zu dem Zeitpunkt kommt, an dem der ESTB vom Finanzamt ausgestellt wurde.

Das liegt daran, dass Mitarbeiter von Krankenkassen keine Hellseher sind. Sie wissen nicht, wann der ESTB ausgestellt wird.

Die Versicherten beschweren sich gerne: Die Anfrage kommt zu früh... die Anfrage kommt zu spät.
Ganz ehrlich...ich habe das einige Erfahrung.... man kann es nicht richtig machen.

Gehe am besten wie folgt vor:
Kommt der Fragebogen: Fülle diesen aus notiere darauf, dass der letzt ESTB vom Jahr xxxx ist und dieser der KK ja schon vorliegt.

Ein zwei oder 10 oder 11 Monate später bekommst Du den nächsten ESTB. Reiche diesen dann unaufgefordert der Krankenkasse ein.

Traube
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Re: freiwillig versichert - Kapitalerträge - welcher Nachweis, ab wann gültig?

Beitrag von Traube » 15.01.2025, 16:51

Czauderna hat geschrieben:
14.01.2025, 21:19
selbst errechnen ist ja okay, aber es eben kein Nachweis - ich, an deiner Stelle würde das angeben, was ich auch (per aktuellem Steuerbescheid) nachweisen könnte.[/url]
So sehe ich das auch. Aber warum gibt es dazu keine gesetzl. Grundlage? Warum fehlt das in § 6 "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler"? Warum steht da nicht sinngemäß "Für Einkünfte aus Kapitalvermögen ist in der Regel der jährl. Steuerbescheid maßgebend."? In § 6 steht "Der Nachweis ist immer zu führen" und in der folgenden Aufzählung wird Kapitalvermögen gar nicht genannt. Also ist für Einkünfte aus Kapitalvermögen kein Nachweis immer zu führen - das wäre jedenfalls daraus meine Schlussfolgerung.
Czauderna hat geschrieben:
14.01.2025, 21:19
Du müsstest dann ggf. mit Nach- oder auch Rückzahlungen rechnen
Warum? Das würde doch § 6a Abs. 5 und deinen vorherigen Sätzen widersprechen.
Czauderna hat geschrieben:
14.01.2025, 21:19
Hier ist das Verfahren auch gut erklärt. - https://www.haufe.de/sozialwesen/versi ... 22002.html
Nach meiner Auffassung geht es da vor allem um Selbstständige, weil da auch immer wieder von einem "Arbeitseinkommen" die Rede ist. Auch in den "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" wird "vorläufig" (was zu Nach- oder Rückzahlungen führen kann) im Zusammenhang mit "Arbeitseinkommen" erwähnt. Ich habe kein Arbeitseinkommen.
In § 6a Abs. 5 (wo es ausschließlich um Einkünfte aus Kapitalvermögen geht) steht nichts von "vorläufig", also dürfte es auch keine "vorläufige Beitragsfestsetzung" geben, was zu Nach- oder Rückzahlungen führen kann.
In meinem Fall müsste ich dann nach dieser Logik (die mich eigentlich nicht betreffen sollte) für 2024 Beiträge nachzahlen, da in diesem Jahr meine Kapitalerträge über der Mindestbeitragsbemessungsgrenze liegen. Das würde dann auch für 2025 und 2026 gelten bis ich den Steuerbescheid für 2025 in 2026 habe und wenn dann meine Kapitalerträge unter der Mindestbeitragsbemessungsgrenze liegen, dann müsste ich komplett für 2025 und weit hinein 2026 Rückzahlungen bekommen. Wo ist da der Unterschied bzw. sind diese Nach- oder Rückzahlungen etwa sinnvoller, als was du m. E. richtig geschrieben hast:
Czauderna hat geschrieben:
14.01.2025, 21:19
[...] bis der Steuerbescheid von 2024 vorliegt, der dann wieder bis zur Vorlage von 2025 die Grundlage für die Einstufung wäre, eben so, wie es auch in § 6a Abs. 5 steht.

Traube
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Re: freiwillig versichert - Kapitalerträge - welcher Nachweis, ab wann gültig?

Beitrag von Traube » 15.01.2025, 16:57

heinrich hat geschrieben:
15.01.2025, 12:28
Wirklich alle ??
Nein: es kann auch beitragspflichtige Einnahmen geben, die NICHT im ESTB enthalten sind.
Bsp: eine Rente der Berufsbenossenschaft, die ja steuerfrei ist
ein Mini-Job (der durch den Arbeitgebe pauschaul versteuert), der für den Arbeitnehmer individuell auch steuerfrei ist

Daher MUSS die Krankenkassen einen Fragebogen zusenden.
Gutes Argument u. Beispiel. Verstanden. Danke.
heinrich hat geschrieben:
15.01.2025, 12:28
Gehe am besten wie folgt vor:
Kommt der Fragebogen: Fülle diesen aus notiere darauf, dass der letzt ESTB vom Jahr xxxx ist und dieser der KK ja schon vorliegt.

Ein zwei oder 10 oder 11 Monate später bekommst Du den nächsten ESTB. Reiche diesen dann unaufgefordert der Krankenkasse ein.
So habe ich es bisher immer gemacht. Die Kassen agieren allerdings sehr unterschiedlich. Daher bin ich auf der Suche nach einer gesetzl. Grundlage auf die ich mich berufen kann.
Diese "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" sind leider unvollständig, missverständlich, widersprüchlich und daher nicht hilfreich.

heinrich
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Re: freiwillig versichert - Kapitalerträge - welcher Nachweis, ab wann gültig?

Beitrag von heinrich » 15.01.2025, 17:35

du schreibst, dass die KK unterschiedlich agieren.

Gehen wir weiter davon aus, dass Du die Kaperträge in einem Einkommensteuerbescheid (ESTB) stehen hast.

Ich hatte geschrieben, dass Du den Fragebogen ausfüllen musst und den ESTB jeweils einreichen musst.

Du fragst nach einer Rechtsgrundlage.

In § 6 Abs. 3 : dort steht , dass ein Fragebogen zu verwenden ist
(der natürlich nicht seitens die Finanzamtes an dem Tag bei Dir zugestellt werden kann, an dem auch die Post der KK bei Dir eingeht).
Die Gründe eines solchen Fragebogen sind klar geworden.

Einkommensteuerbescheide sind jeweils als Nachweis einzureichen, und das unverzüglich (und auch ohne Fragebogen).
siehe § 6 Abs. 4 sowie § 206 SGB V.


Es steht eigentlich immer alles beschrieben; es ist leider seeeehr oft komplziert beschrieben.
In den Beitragsverfahrensgrundsätzen sind , das habe ich gesehen andere Dinge beschrieben, dass man es als Fachmann nicht versteht.
Das lassen wir hier aber mal weg.

Traube
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Re: freiwillig versichert - Kapitalerträge - welcher Nachweis, ab wann gültig?

Beitrag von Traube » 15.01.2025, 19:18

heinrich hat geschrieben:
15.01.2025, 17:35
Ich hatte geschrieben, dass Du den Fragebogen ausfüllen musst und den ESTB jeweils einreichen musst.
Das mache ich natürlich. Es geht nicht darum etwas auszufüllen und einzureichen, sondern welchen Kapitalertragswert soll ich in diesen Fragebogen schreiben? Der Wert von 2023 ist im Steuerbescheid nachgewiesen. Was ist wenn der Kasse dieser Wert zu alt ist und sie nach letztes Jahr 2024 fragt? Bin ich dazu gesetzl. verpflichtet bzw. darf die Kasse das überhaupt (wo gesetzl. geregelt?)?
Wie schon oben geschrieben, könnte ich selbst rechnen und den Wert ermitteln. Aber dieser ist bisher nirgends nachgewiesen/bestätigt. Die Steuerbescheinigungen der Banken dauern teilweise bis Mai - ich habe aber jetzt den Fragebogen, ansonsten kommen die meistens im März oder April. Von einer Kasse wurde mir auch schon unterstellt, bei diesen Steuerbescheinigungen könnte ich ja eine (mit einem besonders hohen Wert) einfach weglassen, die Kasse kann das nicht überprüfen. Also der Steuerbescheid. Aber anderen Kassen dauerte das wieder zu lange, die wollten das vorher wissen. Wie?
Bei ausländischen Banken gibt es keine Steuerbescheinigung, es gibt zwar ein Schreiben wo der Wert genannt wird, das gilt aber nicht als offiziell, es wird auf die eigene Steuererklärung verwiesen (die ich jedes Jahr mache). Ich habe nicht nur ein Konto, nicht nur einen Kapitalertragswert. Was ist wenn ich mich verrechne, kann die Kasse mir dann Falschangabe vorwerfen, mache ich mich strafbar (habe ich schon oben geschrieben)?
Ich habe mit diesen Kassen schon sehr viel erlebt. Und ich hatte gehofft, hier in so einem Fachforum endlich eine offizielle gesetzl. Regelung zu finden. Nämlich zu was bin ich bzgl. Kapitalerträge u. GKV nach dem Gesetz verpflichtet und was darf die GKV diesbezüglich?
heinrich hat geschrieben:
15.01.2025, 17:35
siehe § 6 Abs. 4 sowie § 206 SGB V.
Das ist auch nur wieder allgemein gehalten, da ist z. B. von "Unterlagen" die Rede, aber nicht konkret welche, das kann alles mögliche sein.
heinrich hat geschrieben:
15.01.2025, 17:35
Es steht eigentlich immer alles beschrieben; es ist leider seeeehr oft komplziert beschrieben.
In den Beitragsverfahrensgrundsätzen sind , das habe ich gesehen andere Dinge beschrieben, dass man es als Fachmann nicht versteht.
Das lassen wir hier aber mal weg.
Sollten Grundsätze nicht klar und verständlich sein? Da ist eben leider nicht "alles beschrieben". Und wenn ein "Fachmann" das nicht versteht, was ist dann mit dem Laien?

Czauderna
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Re: freiwillig versichert - Kapitalerträge - welcher Nachweis, ab wann gültig?

Beitrag von Czauderna » 15.01.2025, 20:06

Hallo,
ich war 48 Jahre bei einer Krankenkasse beschäftigt und habe u.A. auch solche Einstufungen bearbeitet und entschieden. So wie es Heinrich und ich beschrieben haben, so läuft es in der Praxis. Wenn es keinen passenden Einkommensteuerbescheid gibt, dann haben wir eben andere Unterlagen angefordert, die diese Einkünfte belegen konnten, z.B. auch Bankauszüge. Grundsätzlich wird von der Krankenkasse der Höchstbeitrag gefordert - wenn der/die Versicherte natürlich eine Einkommensbezogene Einstufung haben möchte, dann ist das bei freiwillig Versicherten eben so, dass diese Einkommen in der Höhe auch nachvollziehbar belegt sind. Die Frage nach dem "wie", also welche Unterlagen/Nachweisen will die Kasse haben kann, kann ich aus Erfahrung nur so beantworten - Es kommt darauf an, worum es sich handelt. Bei Kapitalerträgen haben wir uns meist daran orientiert, wie es in den vergangenen Jahren gewesen ist und wenn die Versicherten erklärten, dass sich die Kapitalerträge erheblich nach unten ab dem laufenden Jahr bewegen würden, dann konnten sie diese Erkenntnis auch (fast) immer irgendwie belegen und dann haben wir natürlich das anerkannt, aber dann im Nachgang den dazu passenden Einkommensteuerbescheid eingesehen.
Gruss
Czauderna

heinrich
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Re: freiwillig versichert - Kapitalerträge - welcher Nachweis, ab wann gültig?

Beitrag von heinrich » 16.01.2025, 08:41

hier jetzt der entscheidende Tipp:

Sprich mit der KK, wie sie es gerne ausgefüllt hätte.

Wir schreiben uns doch hier sonst die Finger wund.


Sprechenden Menschen kann man helfen; sehr gut sogar.


Du machst Dir viel zu viele Sorgen und Gedanken.
Von der Art der Versicherten wie Du es bist... hatte mehrere tausend.
Da haben 99 % gar nicht nachgedacht (wie du)

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