Höchstsatzeinstufung

Informationen zu Fusionen, Zusatzbeiträgen und Beitragsausschüttungen der gesetzlichen Krankenkassen

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gigi
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Höchstsatzeinstufung

Beitrag von gigi » 05.12.2013, 12:39

Hallo,

ich bin neu hier und hoffe Ihr könnt mir helfen.
Ich habe folgendes Problem:

Ich bin seit einigen Jahren über einen 415,- EUR-Job gesetzlich versichert. Nun habe ich Ende letzten Jahres den einen Job gekündigt und war zwei Monate nicht angestellt. Genau zwei Monate später habe ich einen neuen 415,- Job angenommen und wurde wieder bei der gleichen Kasse über den neuen AG angemeldet. In dem Zeitraum dazwischen war ich weder arbeitslos gemeldet noch versichert. Habe aber natürlich auch keine Leistung in Anspruch genommen.
Danach bekam ich ein Schreiben von meiner Krankenkasse, dass ich bitte meinen Versicherungsstand für diesen Zeitraum erklären solle. Dies habe ich, leider 3 Wochen nach Ablauf der von der Kasse genannten Abgabefrist gemacht. Daraufhin kam ein Schreiben zurück, dass sie mich bereits zum Höchsatz eingestuft hätten und meine Angaben auf Grund der Verspätung nicht mehr angenommen würden.
Nun kam ein Brief vom Zoll wegen der Eintreibung der Beiträge. Daraufhin hab ich Zoll und Kasse geschrieben, dass das nicht sein kann.
Der Zoll hat zwar erstmal Ruhe gegeben aber die Kasse schrieb mir das gleiche wie damals, dass das auf Grund der verspäteten Einreichung das so ist und nichts mehr rückwirkend geändert werden könne und die Forderung daher aufrecht bestehen bliebe.

Ist das richtig so? Gibt es eine Möglichkeit dagegen anzugehen? Ich habe gehört, dass in so einem Falle, insbesondere weil auch keine Leistung in Abspruch genommen wurde, die Beiträge nicht eingetrieben werden dürfen.

Vielen Dank schon mal für Eure Tipps!

Swantje B.
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Re: Höchsatzeinstufung

Beitrag von Swantje B. » 05.12.2013, 13:08

gigi hat geschrieben:Ich habe gehört, dass in so einem Falle, insbesondere weil auch keine Leistung in Abspruch genommen wurde, die Beiträge nicht eingetrieben werden dürfen.
Hallo gigi,

den Schuldenerlass gibt es nur dann, wenn der Zeitraum mindestens 3 Monate umfasst. Da es bei dir nur um 2 Monate geht, ist das für dich keine Möglichkeit.

Zu der Frage, welcher Beitrag für die 2 Monate fällig ist: Kommt darauf an. Da ist mir der Ablauf deiner ganzen Geschichte nicht so ganz klar, den Knackpunkt in einfache Worte zu fassen ist aber schwierig:

Die Kasse kann nur Beiträge berechnen, wenn du versichert bist. Zuerst muss also die Mitgliedschaft festgestellt werden.

Deine Mitgliedschaft war erstmal mit Ende des 1. Jobs zuende. Die Kasse konnte dich nicht "von alleine" weiter versichern. Dazu musstest du "anzeigen", dass du nicht versichert bist.

Ohne deine "Anzeige" kann die Kasse dir auch keine Beiträge berechnen. Die Aussage, dass deine Beiträge bereits festgesetzt waren, als du dich gemeldet hast, kann ich daher nicht nachvollziehen. Es bestand ja kein Versicherungsverhältnis, für das Beiträge festgesetzt werden konnten.

Etwas anderes gilt eventuell nur, wenn du vorher bereits schriftlich den Beitritt zur freiwilligen Versicherung erklärt hast.

Hier kommt es leider sehr auf die genauen Umstände des Ablaufs an. Hast du vielleicht die Möglichkeit die Schreiben der Kasse (insbesondere: sind §§ zur Begründung aufgeführt) hier einzustellen?

Gruß
Swantje

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edit/Ergänzung (falls das später jemand in ähnlicher Situation liest): Das hier trifft alles nicht mehr auf Fälle zu, in denen die Beschäftigung nach dem 31.7.2013 endete!
Zuletzt geändert von Swantje B. am 05.12.2013, 15:46, insgesamt 1-mal geändert.

Poet
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Beitrag von Poet » 05.12.2013, 15:38

@gigi: Zusatz zu Swantje...Bist Du verheiratet und Dein/e Partner/in Mitglied einer gesetzlichen Kasse? Dann ließe sich die Lücke ggf. auch über die Familienversicherung beim Partner schließen.

roemer70
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Beitrag von roemer70 » 06.12.2013, 01:42

Poet hat geschrieben:@gigi: Zusatz zu Swantje...Bist Du verheiratet und Dein/e Partner/in Mitglied einer gesetzlichen Kasse? Dann ließe sich die Lücke ggf. auch über die Familienversicherung beim Partner schließen.
Ergänzung: Bist Du unter 23? Dann ist vielleicht auch eine FV über die Eltern möglich.

gigi
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Beitrag von gigi » 12.12.2013, 16:57

Vielen Dank erstmal an alle, die mir geantwortet haben und sorry, dass ich mich erst jetzt melde.

@Swantje - Leider bin ich derzeit nicht bei mir zuhause und habe das Schreiben nicht zur Hand. Aber genau das mich die Kasse einfach weiterversichert hat ohne meine Anmeldung wunderte mich auch. Ich wurde definitiv von meinem alten AG abgemeldet und erst zwei Monate später von meinem neuen AG wieder angemeldet. Dürfen sie das bzw. wie kommen sie überhaupt dazu? Ich habe mich nie freiwillig oder privat über die Kasse versichert.

@Poet & roemer - Nein, ich bin leider weder verheiratet noch unter 23. Daher fallen die Möglichkeiten aus :(

derKVProfi

Beitrag von derKVProfi » 13.12.2013, 06:20

Wenn es vor dem 01.08.2013 war, dann ist das, was die Kasse da gemacht hat, unzulässig!

Die obligatorische Anschlussversicherung ist erst zum 1.08.2013 in Kraft getreten.

Das problem ist aber, dass es den Zoll nicht interessiert. Die werden durchziehen.

Du solltest die Kasse schriftlich nach der Rechtsgrundlage fragen, auf deren Basis sie eine freiwillige Mitgliedschaft erzeugt haben.

Du solltest Widerspruch einlegen, da Du nie freiwilliges Mitglied der GKV geworden bist! Demnach kannst Du auch keine Beiträge für diese Mitgliedschaft zahlen.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 17.12.2013, 08:38

Hallo,
was ist bitte ein 415,00 € Job - und wenn es wirklich 415,00 € waren - warum besteht das Krankenversicherungspflicht - war es ein Ausbildungsverhältnis ?
Gruss
Czauderna

roemer70
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Beitrag von roemer70 » 18.12.2013, 01:00

Wahrscheinlich ist das eine Beschäftigung mit 415 € Entgelt. :wink:
Und da er "seit einigen Jahren" schreibt, greift eine Übergangsregelung zur KV-Pflicht bei 400,01-450 € bis längstens 31.12.14 - es sei denn, man hätte Anspruch auf FV - was bei gigi wohl nicht der Fall ist.

Eine KV-Pflicht aufgrund einer neuen Beschäftigung mit 415 € - das ist aber wirklich merkwürdig...

keckskecks
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versäumte Einkommensnachweise Student Höchstsatz abgezogen

Beitrag von keckskecks » 03.02.2014, 20:11

Sehr geehrte Forenmitglieder

Ich wurde von meiner Krankenkasse für die letzten 2 Monate mit dem Höchstsatz eingestuft.
Ich bin mittlerweile über 30 und Student, und sollte meinen Einkommensstatus an die Krankenkasse melden was ich unglücklicherweise versäumt hatte, mir wurde daher für Dezember und Januar der Höchstsatz abgezogen. (insg. über 1400€) Ich hab mir das Geld erstmal zurückgebucht und die Einkommensnachweise nachgereicht.
Die Krankenkasse fordert jetzt von mir eine Begründung warum ich ihren Brief nicht beantwortet habe anderenfalls möchte sie das Geld behalten. Ist sie im Recht?
Mir wurde geraten eine hinreichende Begründung für mein Versäumnis schriftlich einzureichen. (Krankheit, Reise)
Wie formuliere ich die von mir oben genannten Gründe hinreichend und was muss ich evt. bzgl. Nachweisen beachten so das diese nicht anfechtbar sind, bzw. ist damit zu rechnen?

Herzliche Grüsse und vielen vielen Dank für ihre Hilfe im Vorraus!

derKVProfi

Beitrag von derKVProfi » 03.02.2014, 20:24

Aufforderung zur Rechtsberatung! Die Frage müsste schon allgemeiner formuliert werden.

Aber mal soviel - warum antworten Sie nicht wahrheitsgemäß und schildern zusätzlich Ihre aktuelle persönliche finanzielle Situation?

Man kann auch persönlich vorsprechen und den Fall final in der Krankenkasse klären.

Achten Sie in Bescheiden immer auf die Rechtsbehelfsbelehrung.

Und ja - man hat Briefe zu beantworten bzw. Fragebögen auszufüllen und ggf. die Rechtsfolgen aus Untätigkeit und Unterlassung zu tragen!

Ach ja - damit eine Beitragsfestsetzung bestandsfähig wird bedarf es einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Ob ein Fragebogen zugegangen ist, wäre auch noch zu beweisen. Das ein Bescheid zugegangen wäre auch zu beweisen!

Was lernt man eigentlich heute als Student?

Lady Butterfly
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Re: versäumte Einkommensnachweise Student Höchstsatz abgezog

Beitrag von Lady Butterfly » 03.02.2014, 20:39

keckskecks hat geschrieben:Sehr geehrte Forenmitglieder

Ich wurde von meiner Krankenkasse für die letzten 2 Monate mit dem Höchstsatz eingestuft.
Ich bin mittlerweile über 30 und Student, und sollte meinen Einkommensstatus an die Krankenkasse melden was ich unglücklicherweise versäumt hatte, mir wurde daher für Dezember und Januar der Höchstsatz abgezogen. (insg. über 1400€) Ich hab mir das Geld erstmal zurückgebucht und die Einkommensnachweise nachgereicht.
Die Krankenkasse fordert jetzt von mir eine Begründung warum ich ihren Brief nicht beantwortet habe anderenfalls möchte sie das Geld behalten. Ist sie im Recht?
Mir wurde geraten eine hinreichende Begründung für mein Versäumnis schriftlich einzureichen. (Krankheit, Reise)
Wie formuliere ich die von mir oben genannten Gründe hinreichend und was muss ich evt. bzgl. Nachweisen beachten so das diese nicht anfechtbar sind, bzw. ist damit zu rechnen?

Herzliche Grüsse und vielen vielen Dank für ihre Hilfe im Vorraus!
du kannst einmal fragen, auf welchen Bescheid sie sich beziehen, du hast nie einen bekommen (dich dumm stellen)
oder du hast die Möglichkeit, Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen - zu den Gründen, wieso du dich erst jetzt äußerst, würde ich dann nichts sagen.

§ 44 SGB X
Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__44.html

wenn die Kasse also von einem unrichtigen Sachverhalt ausgeht (zu hohes Einkommen), muss sie den Bescheid abändern
derKVProfi hat geschrieben:Ach ja - damit eine Beitragsfestsetzung bestandsfähig wird bedarf es einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Ob ein Fragebogen zugegangen ist, wäre auch noch zu beweisen.
da liegst du falsch - ein Bescheid (auf juristendeutsch "Verwaltungsakt") wird auch rechtskräftig, wenn er z. B. mündlich kommuniziert wird oder wenn in einem entsprechenden Schreiben der Kasse keine Rechtsbehelfserklärung drunter steht. Einzige Konsequenz der fehlenden Rechtsbehelfserklärung ist die Verlängerung der Widerspruchsfrist auf 1 Jahr

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 03.02.2014, 20:44

Hallo,
ich meine auch, dass nur belastende Verwaltungsakte (schriftlich) mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden müssen ??
Gruss
Czauderna

Lady Butterfly
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Beitrag von Lady Butterfly » 03.02.2014, 21:23

nee, Czauderna, sie müssen nicht

wie gesagt - es geht auch ohne Rechtsbehelfserklärung - bei belastenden und begünstigenden Verwaltungsakten. Ohne verlängert sich die Widerspruchsfrist auf 1 Jahr

§ 66 Abs. 2 SGG:
Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/B ... 90953.html

übrigens kannst du gegen begünstigende Verwaltungsakte überhaupt keinen Widerspruch einlegen:

§ 84 Abs. 1 SGG
Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 03.02.2014, 21:32

Ich würde mit Hinweis auf das BSG-Urteil - B 12 KR 15/11 R - vom 18.12.13 Widerspruch einlegen, da es keine Rechtsgrundlage für die Erhebung des Höchstsatzes gibt. Und in Zukunft die Anfragen rechtzeitig beantworten, da ich davon ausgehe, dass diese Gesetzeslücke schleunigst geschlossen wird.

Poet
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Beitrag von Poet » 03.02.2014, 21:40

...und ich würde das von GerneKrankenVersicherte BSG-Urteil nennen und darum bitten, dass die Kasse genau wie dort beschrieben von der Höherstufung absieht. Einen Grund für das zu späte Einreichen würde ich auch nennen.

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