Höhe der Zuzahlungsvorauszahlung für Freistellung lfd. Jahr

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Sammy
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Höhe der Zuzahlungsvorauszahlung für Freistellung lfd. Jahr

Beitrag von Sammy » 07.02.2012, 12:41

Hallo,

Student (pflichtversichert über studentische Krankenversicherung) bekommt KFW-Studienkredit und Ehefrau (familienversichert über Student) bekommt allein ALG II.

Kann mir bitte jemand helfen und sagen, wie die Berechnung durchzuführen ist und wie hoch die Vorauszahlung für die Zuzahlungsfreistellung beträgt?

Danke.

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 07.02.2012, 13:22

Gute Frage. Ich würde mich hier streng an den Gesetzestext halten:
§62 SGB V
Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist bei Versicherten,

1.
die Hilfe zum Lebensunterhalt
oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch oder die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, erhalten,
2.
bei denen die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden

sowie für den in § 264 genannten Personenkreis als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz des Haushaltsvorstands nach der Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelsatzverordnung) maßgeblich. Bei Versicherten, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch erhalten, ist abweichend von den Sätzen 1 bis 3 als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 des Zweiten Buches maßgeblich.
Also 89,76 € bzw. 44,88 € bei schwer chronisch Kranken.

Sammy
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Beitrag von Sammy » 07.02.2012, 13:38

Ok danke.

Und wie sieht es dann mit dem Ehegattenfreibetrag aus? Wird dieser bei der Berechnung nicht in Abzug gebracht?

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 07.02.2012, 14:46

Nein. "Abweichend von den Sätzen 1 bis 3" - da steht das mit den Freibeträgen drin.

Sammy
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Beitrag von Sammy » 18.02.2012, 02:48

Also 89,76 € bzw. 44,88 € bei schwer chronisch Kranken.
Aber diese Berechnung gilt doch nur für eine alleinstehende oder alleinerziehende Erwachsene oder?

Bei einer verheirateten Person wäre der Betrag 80,88 Euro, oder? (337,00 Euro X 12 X 0,02)

Sammy
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Beitrag von Sammy » 21.02.2012, 06:40

Kann mir keiner helfen? :?

jumpingpoint
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Beitrag von jumpingpoint » 21.02.2012, 09:47

Sammy hat geschrieben:
Also 89,76 € bzw. 44,88 € bei schwer chronisch Kranken.
Aber diese Berechnung gilt doch nur für eine alleinstehende oder alleinerziehende Erwachsene oder?

Bei einer verheirateten Person wäre der Betrag 80,88 Euro, oder? (337,00 Euro X 12 X 0,02)
Die Beträge 89,76 EUR bzw. 44,88 EUR gelten immer für die gesamte Bedarfsgemeinschaft. Freibeträge für Ehegatten oder Kinder gibt es nicht. Es spielt also keine Rolle, ob der ALG II-Bezieher alleine ist oder diverse Angehörige hat, die im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt wurden.


Mit freundlichen Grüßen

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