Höhe der Zuzahlungsvorauszahlung für Freistellung lfd. Jahr
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Höhe der Zuzahlungsvorauszahlung für Freistellung lfd. Jahr
Hallo,
Student (pflichtversichert über studentische Krankenversicherung) bekommt KFW-Studienkredit und Ehefrau (familienversichert über Student) bekommt allein ALG II.
Kann mir bitte jemand helfen und sagen, wie die Berechnung durchzuführen ist und wie hoch die Vorauszahlung für die Zuzahlungsfreistellung beträgt?
Danke.
Student (pflichtversichert über studentische Krankenversicherung) bekommt KFW-Studienkredit und Ehefrau (familienversichert über Student) bekommt allein ALG II.
Kann mir bitte jemand helfen und sagen, wie die Berechnung durchzuführen ist und wie hoch die Vorauszahlung für die Zuzahlungsfreistellung beträgt?
Danke.
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Gute Frage. Ich würde mich hier streng an den Gesetzestext halten:
Also 89,76 € bzw. 44,88 € bei schwer chronisch Kranken.§62 SGB V
Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist bei Versicherten,
1.
die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch oder die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, erhalten,
2.
bei denen die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden
sowie für den in § 264 genannten Personenkreis als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz des Haushaltsvorstands nach der Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelsatzverordnung) maßgeblich. Bei Versicherten, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch erhalten, ist abweichend von den Sätzen 1 bis 3 als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 des Zweiten Buches maßgeblich.
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Die Beträge 89,76 EUR bzw. 44,88 EUR gelten immer für die gesamte Bedarfsgemeinschaft. Freibeträge für Ehegatten oder Kinder gibt es nicht. Es spielt also keine Rolle, ob der ALG II-Bezieher alleine ist oder diverse Angehörige hat, die im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt wurden.Sammy hat geschrieben:Aber diese Berechnung gilt doch nur für eine alleinstehende oder alleinerziehende Erwachsene oder?Also 89,76 € bzw. 44,88 € bei schwer chronisch Kranken.
Bei einer verheirateten Person wäre der Betrag 80,88 Euro, oder? (337,00 Euro X 12 X 0,02)
Mit freundlichen Grüßen