Krankenhassenbeitrag und Krankenkassenanteil aus der Rente

Informationen zu Fusionen, Zusatzbeiträgen und Beitragsausschüttungen der gesetzlichen Krankenkassen

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Joachim Otto
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Krankenhassenbeitrag und Krankenkassenanteil aus der Rente

Beitrag von Joachim Otto » 03.12.2006, 08:13

Als Rentner erhalte ich von der deutschen Rentenversicherung einen Zuschuß zur Krankenversicherung. Aus meiner noch Beschäftigung wird der Höchstsatz zur Krankenversicherung an meine Krankenkasse von meinem Arbeitgeber abgeführt. Die Krankenkasse beansprucht auch den Anteil von der Rentenversicherung. Somit erhält die Krankenkasse von einem arbeitenden Rentner einen Beitrag der über dem Höchstsatz liegt. Ein Widerspruch bei der Krankenkasse ist erfolglos geblieben. was kann ich unternehmen?

jammi
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Beitrag von jammi » 03.12.2006, 22:09

leider nichts,

Sie zahlen aus Ihrem Arbeitsverhältnis den Höchstbeitrag.
Zur Rente sollten Sie nichts bezahlen, jedoch muss der Zuschuss vom Rentenversicherungsträger bezahlt werden, da dies keine Einkunft für Sie darstellt sondern ein beitrag vom rentenversicherungstraeger an die Kasse ist und wenn sie diesen behalten wuerden ihn sozusagen stehlen wuerden.

Also nochmal auf deutsch ^^ sie zahlen persönlich "nur" den halben hoechstbeitrag aus der beschäftigung + 0,9 % , der Rest ist NICHT Ihr Einkommen und muss an die Kasse abgeführt werden. Ist sozusagen einer verlagerte Zahlung der Arbeitgeberanteile + Rentenanstaltsanteile.

Würden Sie eventuell mit einer Klage durchkommen würde kuzerhand der zuschuss vom rentenversicherungstraeger eingestellt werden da sie bereits in der beschäftigung den halben beitrag vom arbeitgeber erhalten. Somit haetten sie mit einer Klage auch nichts gewonnen.

Sollten Sie allerdings aktuell mehr beiträge zahlen hals der halbe allgemeine beitragssatz + 0,9 % würde ich einen antrag auf erstattung der zuviel gezahlten beitraege stellen.

Krankenkassenfee
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Beitrag von Krankenkassenfee » 04.12.2006, 21:46

Hallo,

beitragspflichtig sind folgende Einkommensarten bei versicherungspflichtigen Rentnern:
Rente, Betriebsrente, Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt.
Wenn die KK nicht sofort auf den Beitrag verzichtet, kannst Du am Ende des Jahres eine Beitragserstattung beantragen.

LG, S.

jammi
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Beitrag von jammi » 05.12.2006, 20:40

ich denke ihm geht es hier nur um den kassenzuschuss von der rentenversicherung.

die kann er definitiv nicht erstattet bekommen

Diesel
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Beitrag von Diesel » 11.12.2006, 12:54

Hallo,

Herr Otto ist nicht pflichtversichert, sondern freiwillig versichertes Mitglied seiner Krankenkassen. Wäre dies nicht so, würde Herr Otto keinen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung von seinem Rentenversicherungsträger erhalten. Die Rangfolge der Einnahmearten für freiwillig versicherte Rentner lautet wie folgt:

1. Zahlbetrag der Rente, 2. Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, 3. Arbeitseinkommen und 4. sonstige Einnahmen und das ganze bis maximal zur Beitragsbemessungsgrenze.

Da der Arbeitgeber von Herrn Otto sicherlich nicht weiß, und auch eigentlich nicht wissen dürfte, in welcher Höhe die gesetzliche Rente gezahlt wird und demnach auch in welcher Höhe Beiträge aus der Rente gezahlt werden, berechnet der Arbeitgeber natürlich die Beiträge vom kompletten Arbeitseinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

Fakt ist, und das ist im § 231 Abs. 2 Satz 1 SGB V eindeutig geregelt, dass Herr Otto sich auf Antrag die zuviel gezahlten Beiträge von seiner Krankenkasse erstatten lassen kann.

Eine Frechheit ist es für mich allerdings, dass die Mitarbeiter der Krankenkasse von Herrn Otto ihn nicht auf diese Möglichkeit hingewiesen haben als er einen Widerspruch diesbezüglich eingereicht hat.

jammi
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Beitrag von jammi » 11.12.2006, 20:31

er kann sich seinen beitragsanteil wiederholen.

der beitragsanteil der rentenkasse ist jedoch weiterhin abzuführen.

egal ob freiwillig oder pflicht

aber egal das muss er mit seiner kasse klären

und wenn es danach geht dass die kasse jedem bescheid geben muss was man so per antrag erhalten kann würde die kasse nur noch den versicherten hinterherschreiben[/b]

Diesel
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Beitrag von Diesel » 12.12.2006, 09:03

jammi hat geschrieben: und wenn es danach geht dass die kasse jedem bescheid geben muss was man so per antrag erhalten kann würde die kasse nur noch den versicherten hinterherschreiben
Das stimmt schon, dass eine Krankenkasse nicht jedem einzelnen Versicherten aufzeigen kann, was man alles per Antrag erhalten kann. Da muss ich Jammi Recht geben. Aber in diesem Fall siehts ein wenig anders aus, Herr Otto hat bzgl. der zuviel gezahlten Beiträge einen Widerspruch eingereicht. Da sollte einer Krankenkasse doch wohl mehr einfallen, als diesen Widerspruch nur abzulehnen. Es gibt sowas wie eine Auskunfts- und Beratungspflicht. Und wenn die Krankenkasse schon einen Widerspruch erhält, kann sie bei dieser Gelegenheit dem Versicherten wenigstens mitteilen, was es in dieser Hinsicht für Möglichkeiten gibt. Das halte ich für nicht zuviel verlangt.

jammi
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Beitrag von jammi » 12.12.2006, 20:55

das er die zuviel gezahlten beiträge erhalten steht ausser frage, so wie ich aber seinen text entnehmen konnte hat er widerspruch gegen den einzug des anteils von dem rentenversicherungsträger eingelegt so dass er wohl seinen anteil nicht bezahlt oder bereits erhalten hat ;)

gruß

jammi

miss-sixtie
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Beitrag von miss-sixtie » 14.12.2006, 19:54

Vielleicht sollte man erstmal wissen was es für eine Rente ist und beachten das die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung höher ist als in der Krankenversicherung.

Denn je nach Rentenart muss der Arbeitgeber entweder den normalen Beitrag (hälfte Arbeitgeber und hälfte Arbeitnehmer) oder nur den Arbeitgeberbeitrag an die Krankenkasse abführen.

Diesel
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Beitrag von Diesel » 15.12.2006, 09:39

Es ist richtig, dass die Beitragsbemessungsgrenze für die Beiträge zur Rentenversicherung höher ist (2006: 6450,- EUR monatlich). Allerdings geht es in diesem Fall um die Beiträge zur Krankenversicherung wenn ich das richtig verstanden habe, und dabei ist die Beitragsbemesseungsgrenze immer die Gleiche, egal um was für eine Rente es sich handelt. Die Beitragsbemessungsgrenze für 2006 liegt bei 3562,50 EUR.

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