Mutterschaftsgeld

Informationen zu Fusionen, Zusatzbeiträgen und Beitragsausschüttungen der gesetzlichen Krankenkassen

Moderatoren: Czauderna, Karsten

Poet
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Beitrag von Poet » 05.09.2013, 14:13

@LHW: Dir ist klar, dass Du den Zuschuss dann nicht mehr genau 6 Wochen bis zur Entbindung erhälst, weil Du etwas zu spät bist?

LHW
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Beitrag von LHW » 05.09.2013, 20:35

Hallo Poet,

ja, bin leider eine Woche zu spät. Das Einschreiben mit Rückschein wurde heute am frühen mittag abgeschickt. Morgen ist es dann bei meine Arbeitgeber.

LG

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 06.09.2013, 04:57

8)
Zuletzt geändert von CiceroOWL am 06.09.2013, 05:08, insgesamt 1-mal geändert.

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 06.09.2013, 05:07

5. Keine Weitergewährung des Arbeitsentgelts
19 In § 14 MuSchG fehlt jeder Hin­weis dar­auf, wie sich eine Wei­ter­zah­lung des Arbeits­ent­gelts wäh­rend der Schutz­fris­ten auf den Zuschuss aus­wirkt. Dies gilt ins­be­son­dere dann, wenn die Frau wäh­rend der Schutz­frist vor der Ent­bin­dung zuläs­si­ger­weise arbei­tet. Fol­gende Fall­ge­stal­tun­gen sind zu unter­schei­den:
19a Zahlt der Arbeit­ge­ber das volle Arbeits­ent­gelt wei­ter, so ruht gemäß § 24 i Abs. 4 S. 1 SGB V der Anspruch auf das Mut­ter­schafts­geld gegen die Kran­ken­kasse; zum Begriff des Arbeits­ent­gelts vgl. § 24 i SGB V Rdnr. 41ff. Gleich­zei­tig ent­fällt der Anspruch auf Zuschuss zum Mut­ter­schafts­geld. In die­ser Kon­se­quenz wider­spie­gelt sich das Wesen des Zuschus­ses, näm­lich seine Loh­ner­satz­funk­tion. Da der Frau durch die Zah­lung von Mut­ter­schafts­geld und Zuschuss ein Ein­kom­men in Höhe des bis­he­ri­gen Arbeits­ent­gelts gesi­chert wer­den soll, d. h. die Frau wäh­rend der Schutz­fris­ten vor und nach der Ent­bin­dung finan­zi­ell so zu stel­len ist, wie sie in ihrem Arbeits­ver­hält­nis vor Beginn der Schutz­fris­ten gestan­den hat, besteht kon­se­quen­ter­weise dann kein Bedürf­nis für den Zuschuss, wenn die Frau das volle Arbeits­ent­gelt vom Arbeit­ge­ber wei­te­rer­hält. Dabei ist uner­heb­lich, ob die Frau das Arbeits­ent­gelt mit oder ohne Arbeits­leis­tung erhält. Genauso Buch­ner/Becker, § 14 MuSchG Rdnr. 26.
Hat die Frau nach Beginn der Schutz­frist des § 3 Abs. 2 MuSchG die Arbeits­stelle gewech­selt und arbei­tet sie bei dem neuen Arbeit­ge­ber voll wei­ter, so besteht kein Anspruch mehr gegen den frü­he­ren Arbeit­ge­ber. Der Ver­dienst aus dem frü­he­ren Arbeits­ver­hält­nis kann folg­lich bei der Höhe des Zuschus­ses nicht berück­sich­tigt wer­den; dies gilt auch dann, wenn das frü­here Arbeits­ver­hält­nis wäh­rend des gesam­ten Berech­nungs­zeit­raums bestand oder gar in den Bezugs­zeit­raum hin­ein­reichte.
Vor­aus­set­zung dafür ist aller­dings, dass der Arbeit­ge­ber das Arbeits­ent­gelt tat­säch­lich gewährt. Erfüllt er den Anspruch auf Wei­ter­zah­lung des Arbeits­ent­gelts nicht, so hat die Frau gegen die Kran­ken­kasse Anspruch auf Mut­ter­schafts­geld und, sofern der bis­he­rige Durch­schnitts­ver­dienst mehr als 13 Euro pro Kalen­der­tag beträgt, gegen den Arbeit­ge­ber auf einen Zuschuss zum Mut­ter­schafts­geld. Gemäß § 115 Abs. 1 SGB X geht der Anspruch der Frau gegen den Arbeit­ge­ber in Höhe des gezahl­ten Mut­ter­schafts­gel­des auf die Kasse über (vgl. Buch­ner/Becker, § 14 MuSchG Rdnr. 109).
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Wird das Arbeits­ent­gelt nur teil­weise wei­ter­ge­zahlt, so ist zu unter­schei­den:
Arbei­tet die Frau bei ihrem bis­he­ri­gen Arbeit­ge­ber auch wäh­rend der Schutz­frist einige Stun­den täg­lich, so ist das teil­weise wei­ter­ge­zahlte Arbeits­ent­gelt auf das Mut­ter­schafts­geld anzu­rech­nen. Nach § 24 i Abs. 4 SGB V ruht näm­lich das Mut­ter­schafts­geld, wenn und soweit die Frau bei­trags­pflich­ti­ges Arbeits­ent­gelt erhält. Beläuft sich z. B. das durch­schnitt­li­che kalen­der­täg­li­che Net­to­ar­beits­ent­gelt auf 30 Euro und bezahlt der bis­he­rige Arbeit­ge­ber ein Arbeits­ent­gelt in Höhe von 10 Euro wei­ter, so steht der Frau ein Anspruch auf Mut­ter­schafts­geld gegen die Kran­ken­kasse in Höhe von 13 Euro-10 Euro = 3 Euro zu. Die Höhe des Anspruchs auf den Zuschuss beträgt 17 Euro. Beträgt das Net­to­ar­beits­ent­gelt 20 Euro und bezahlt der Arbeit­ge­ber 8 Euro wei­ter, so hat die Frau einen Anspruch auf Mut­ter­schafts­geld in Höhe von 13 Euro-8 Euro = 5 Euro; der Anspruch auf den Zuschuss beträgt 7 Euro.
Arbei­tet die Frau wäh­rend der Schutz­frist bei einem ande­ren Arbeit­ge­ber, ohne dass das bis­he­rige Arbeits­ver­hält­nis been­det ist, wird das wei­ter­ge­zahlte Arbeits­ent­gelt auf das Mut­ter­schafts­geld ange­rech­net. Hin­ge­gen bleibt die Zuschuss­pflicht des bis­he­ri­gen Arbeit­ge­bers unver­än­dert beste­hen. Vgl. aber auch ArbG Frei­burg, Urteil vom 6. 2. 2003, NZA-PR 2003, 626, das mit der Frage kon­fron­tiert war, ob eine Frau, für die der Arzt ein Beschäf­ti­gungs­ver­bot aus­ge­spro­chen hatte, die Mut­ter­schutz­lohn nach § 11 MuSchG erhielt, man­gels Beschäf­ti­gung jedoch nicht umge­setzt wer­den konnte und die des­halb bei einem ande­ren Arbeit­ge­ber arbei­tete, den dabei erziel­ten Ver­dienst an den Arbeit­ge­ber her­aus­ge­ben muss. Das ArbG Frei­burg, a. a. O., hat diese Frage ver­neint. Die­sem Ergeb­nis kann nicht gefolgt wer­den. Mag es hier­für auch keine unmit­tel­bare Rechts­grund­lage geben. So folgt doch aus dem Grund­satz von Treu und Glau­ben, dass eine Frau, die Mut­ter­schutz­lohn erhält, wäh­rend die­ser Zeit bei einem ande­ren Arbeit­ge­ber arbei­tet und Arbeits­lohn erhält, sich die­sen Betrag anrech­nen las­sen muss. Mit den mut­ter­schutz­recht­li­chen Rege­lun­gen sol­len wirt­schaft­li­che Nach­teile für die Frau ver­mie­den wer­den. Sie soll jedoch nicht bes­ser gestellt wer­den, als wenn sie nicht schwan­ger wäre. Vgl. § 11 MuSchG Rdnr. 39a.
Geyer/Knorr/Krasney, Knorr/Krasney, Entgeltfortzahlung – Krankengeld – Mutterschaftsgeld, § 14 MuSchG Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
Wech­selt die Frau wäh­rend der Schutz­frist vor der Ent­bin­dung die Arbeits­stelle und arbei­tet sie beim neuen Arbeit­ge­ber wei­ter, so gilt: Das Mut­ter­schafts­geld ruht in Höhe des wei­ter­ge­zahl­ten

Arbeits­ent­gelts. Der Anspruch auf das Arbeits­ent­gelt bzw. den Zuschuss rich­tet sich gegen den neuen Arbeit­ge­ber. Da das Arbeits­ver­hält­nis mit dem bis­he­ri­gen Arbeit­ge­ber been­det ist, besteht ihm gegen­über weder ein Anspruch auf den Zuschuss, noch beein­flusst der frü­here Lohn die Höhe des Zuschus­ses.
Zahlt der Arbeit­ge­ber das Arbeits­ent­gelt wei­ter oder gewährt er sons­tige geld­werte Leis­tun­gen, ohne dass die Frau arbei­tet, ist diese Leis­tung des Arbeit­ge­bers auf den Zuschuss anzu­rech­nen (h. M.; vgl. z. B. Zmarz­lik/Zip­pe­rer/Vie­then, § 14 MuSchG Rdnr. 26; Buch­ner/Becker, § 14 MuSchG Rdnr. 28). Erst wenn sie den Zuschuss über­steigt, kommt das Mut­ter­schafts­geld zum Ruhen.

Poet
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Beitrag von Poet » 06.09.2013, 09:06

@CiceroOWL: Alles richtig aber hier in dem Fall zahlt der AG ja kein Entgelt weiter. Er wird eventuell auch gar nicht glücklich sein über die neue Zahlung des Zuschusses... Obwohl: Kann der AG sich ja über die U2 wiederholen.

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