Nachforderung der BKK

Informationen zu Fusionen, Zusatzbeiträgen und Beitragsausschüttungen der gesetzlichen Krankenkassen

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DellenDoc
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Nachforderung der BKK

Beitrag von DellenDoc » 13.11.2012, 09:43

Hallo liebes Forum,

ich habe eine Frage zur Nachforderung meiner BKK.

Kurz vorweg, ich bin selbständig und freiwillig gesetzlich bei der Audi BKK.
Habe dorthin am 01.07.2010 gewechselt.
Zur Einstufung gab ich damals meinen 2009er EKst Bescheid sowie die Bescheinigung meiner Vorkasse.
Einstufung der Beiträge erfolgte der Minimumsatz.

2010 und 2011 habe ich höhere Umsätze erzielt.
Im Juni 2011 fragte man mich nach dem 2010er EKst Bescheid.
Den hatte ich derzeit noch nicht (kam erst Juli 2011) also schickte ich die aktuelle BWA vom Steuerberater sowie nochmals den 2009 Bescheid damit "irgendetwas" zur Berechnung da ist. Es blieb beim derzeitigen Beitrag.
Als der 2010er Bescheid gekommen ist, hätte ich wohl direkt reagieren müssen und ihn der BKK schicken.
Ich hatte aber derzeit beruflich und familiär (ich weiss, interessiert niemanden) soviel um die Ohren das ich es vergessen hatte.

Vor 2 Monaten die erneute Anfrage meiner Einkünfte.
Ich schickte den 2010er und 2011er EKSt Bescheid.
Jetzt Ende 2012 bekomme ich ein Schreiben und eine Nachforderung von 5800,-€. :shock:
Wie sich diese Summe zusammensetzt, muss ich im Gespräch noch klären aber grundsätzlich interessiert mich nun:

- wenn ich "vorläufig" eingestuft bin, bedeutet das dass ich bis Tag 1 (01.07.2010) zurückzahlen muss? Als ich 2009 ein schlechtes Jahr und eigentlich zuviel bezahlt hatte, hab ich im Folgejahr auch keinen cent zurückbekommen.

- Stichtag an denen die neuen Beitragssätze gelten ist doch Ausstellungsdatum des EKst Bescheides bzw. der 01. des Folgemonats?.
D.h. Rückzahlungen wären dann doch erst ab 01.08.2011 berechtigt und nicht ab Eintrittsdatum?

Selbst wenn ich pünktlich meinen Steuerbescheid abgegeben hätte
(Erhalt EKst Besch. 2010 war im Juli 2011), hätte ich für 1 Jahr zurückzahlen müssen?

Ich finde das sehr zweifelhaft...
Wenn mir jemand antworten könnte der sich mit den Zahlungsfristen
auskennt, wäre ich dankbar.


Grundsätzlich, wenn ich Rückzahlungen leisten muss, werde ich das tun.
Leistungen des Gesundheitswesen kosten Geld und meine Familie ist mitversichert. Ich will mich also nicht drücken.
Da aber weder ich noch meine Steuerberaterin diesen Betrag nachvollziehen können, (kläre ich noch mit KK) wäre Transparenz von Vorteil.


Grüsse vom Dellendoc

Sportsfreund
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Re: Nachforderung der BKK

Beitrag von Sportsfreund » 13.11.2012, 10:47

Hallo,
DellenDoc hat geschrieben:- wenn ich "vorläufig" eingestuft bin, bedeutet das dass ich bis Tag 1 (01.07.2010) zurückzahlen muss? Als ich 2009 ein schlechtes Jahr und eigentlich zuviel bezahlt hatte, hab ich im Folgejahr auch keinen cent zurückbekommen.

- Stichtag an denen die neuen Beitragssätze gelten ist doch Ausstellungsdatum des EKst Bescheides bzw. der 01. des Folgemonats?.
D.h. Rückzahlungen wären dann doch erst ab 01.08.2011 berechtigt und nicht ab Eintrittsdatum?

Selbst wenn ich pünktlich meinen Steuerbescheid abgegeben hätte
(Erhalt EKst Besch. 2010 war im Juli 2011), hätte ich für 1 Jahr zurückzahlen müssen?
1.) Bis zum 1. Tag zurückzahlen geht nur, wenn Du vorläufig eingestuft wurdest. Da Du aber ja den 2009er EKst Bescheid beim KK-Wechsel vorgelegt hattest, wurde wohl eine endgültige Einstufung vorgenommen. Von daher schließe ich das einfach mal aus.

2.) Korrekt. Ansonsten gilt das neue Einkommen immer ab dem Folgemonat des Bekanntwerdens, also des Eingangs des EKSt-Bescheids. Nur bis dahin zurück könnte dann die Kasse nachfordern.

Von daher auf jeden Fall ganz genau erklären lassen, wie diese Nachforderungssumme zustande gekommen ist: Für welchen Zeitraum? Für welche beitragspflichtige Einkommenshöhe?

Mit diesen Daten kann man dann versuchen nachzurechnen, ob die Forderung korrekt ist.

Gruß
Sportsfreund

DellenDoc
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Beitrag von DellenDoc » 13.11.2012, 11:16

Hallo Sportsfreund,

vielen Dank für deine Antwort.

die Einstufung ist tatsächlich vorläufig gemacht worden.
Habe eben nochmal nachgesehen.
Warum weiss ich nicht. Hatte den EKst bescheid von 2009 mit eingereicht.

Jetzt habe ich wenigstens ein paar infos mit denen ich arbeiten kann.

Grüsse
Alex

Sportsfreund
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Beitrag von Sportsfreund » 13.11.2012, 12:21

Hallo nochmal,

ich kann mir jetzt auch nicht erklären, warum vorläufig. Denn grundsätzlich gilt für Selbständige:
- Einstufung in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (also in 2012 nach 3825,- EUR/mtl.)
- bei Beantragung und Nachweis geringerer Einkünfte dann auch unterhalb dieser Grenze möglich - mindestens aber nach (in 2012) 1968,75 EUR/mtl.
- nur wenn (noch) kein Nachweis gebracht werden kann, oder aus wichtigen Gründen vom vorliegenden Nachweis abgewichen werden soll, erfolgt die Einstufung vorläufig.

Wurde gemäß diesem 3. Punkt irgendetwas besprochen, oder von Dir gegenüber der KK erklärt/beantragt?

Ansonsten ließe sich die Vorläufigkeit nicht erklären. Ich würde dann auch darauf pochen (schließlich haben die Dich ja kürzlich erst als Neukunden gewonnen), nicht rückwirkend zum 1. Tag umgestuft zu werden.

Viel Erfolg.

Gruß

DellenDoc
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Beitrag von DellenDoc » 13.11.2012, 12:58

Hallo nochmal,

ich habe mit dem Sachbearbeiter telefoniert.
Laut deren Unterlagen konnte ich bei Ummeldung nur eine
Gewinnermittlung für 2009 vorlegen da der EKst Bescheid noch in Bearbeitung war. (Wieso habe ich den 2008er nicht vorgelegt?)
Kann mich da nicht mehr so genau dran erinnern.
Und da eine Gewinnermittlung nicht massgeblich ist, wurde die Einstufung
vorläufig gemacht.

Ein Problem ist aber ein anderes.
Der SB hat eingeräumt auch einen Fehler gemacht zu haben.
Die Rückzahlungen sind eigentlich erst ab 01.08.2011 rechtens weil
da der EKst Bescheid 2010 erst dann gültig ist (Ausstelldatum Juli 2011).
Vorher zählt eigentlich der 2009er Bescheid.
Und da bin ich rechtens unter der Mindestbemessungsgrenze.

Bin gespannt was rauskommt...

Gruss
DellenDoc

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