Prämienzahlung bei Versicherungsfreiheit

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amerin

Prämienzahlung bei Versicherungsfreiheit

Beitrag von amerin » 18.08.2014, 11:45

Folgender Fall:
Die KK schreibt in der Satzung, sie "zahlt ihren Mitgliedern für das Kalenderjahr 2014 eine einkommensunabhängige Prämie". "Die Prämie wird in voller Höhe gezahlt, wenn innerhalb des gesamten Kalenderjahres 2014 eine ungekündigte Mitgliedschaft besteht und zum Auszahlungszeitpunkt laufend und ungekündigt besteht." Auszahlungszeitpunkt ist spätestens der 31. März 2015.

Der Versicherte kündigt seine Mitgliedschaft [EDIT: KVdS] nicht, sondern wird kurzfristig irgendwann im ersten Quartal 2015 versicherungsfrei durch Beihilfeanspruch. Wenn Auszahlungszeitpunkt vor Beginn der Versicherungsfreiheit ist alles klar und in Ordnung.

Was passiert aber bei rückwirkendem Wechsel in die PKV mit Datum vor dem Auszahlungszeitpunkt, hat der Versicherte Anspruch auf die Prämie, da ungekündigt, oder nicht, da zum Auszahlungszeitpunkt nun nicht mehr laufend und die bereits ausgezahlte Prämie ist zurückzuerstatten?

Danke Euch! :)
Zuletzt geändert von amerin am 18.08.2014, 14:58, insgesamt 1-mal geändert.

Poet
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Beitrag von Poet » 18.08.2014, 12:32

@amerin: Wie soll denn rückwirkend eine PKV-Versicherung entstehen?

roemer70
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Beitrag von roemer70 » 18.08.2014, 12:51

@ Poet:
Mögliche Konstellation:
Ein PKV-Vertrag kann doch schon abgeschlossen sein, wurde nur der GKV noch nicht nachgewiesen.
Und wir wissen ja, wie lange manche Info zu einem Beschäftigungsende zu uns Kassen unterwegs ist. Oder die Info des Versicherten, was nach Beschäftigungsende Sachstand ist. Insofern kein unrealistisches Szenario.

amerin

Beitrag von amerin » 18.08.2014, 14:57

Poet hat geschrieben:@amerin: Wie soll denn rückwirkend eine PKV-Versicherung entstehen?
Wie soll denn ohne zukünftigen Versicherungsnachweis der PKV die GKV in Form der Pflicht-KVdS endgültig aufgelöst werden? Das geht doch nur rückwirkend, oder? Oder reicht allein das Schreiben der Beihilfe/Verbeamtung?

Poet
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Beitrag von Poet » 18.08.2014, 18:07

@roemer & amerin: Okay, dennoch entsteht die PKV doch nicht rückwirkend. Der Nachweis wird ev. nur rückwirkend erbracht.

Ich sehe das so: Die Mitgliedschaft muss bei Kenntnis zum Zeitpunkt X vor dem Auszahlungszeitpunkt beendet werden, ggf. rückwirkend wenn Kenntnis erlangt wurde. Dann würde ich einen Anspruch auf Zahlung verneinen und eine Überzahlung zurückfordern. Sofern es überhaupt auffällt...

amerin

Beitrag von amerin » 18.08.2014, 18:44

Danke für die Infos!
Poet hat geschrieben:Okay, dennoch entsteht die PKV doch nicht rückwirkend. Der Nachweis wird ev. nur rückwirkend erbracht.
Zu dem rückwirkend bei Beamten: Innerhalb von 2 Monaten nach Verbeamtung kann auch noch rückwirkend gewechselt werden, bis dahin anderweitig bezahlte Beiträge werden rückerstattet. Dieses Sonderwechselrecht wegen Statuswechsel zum Termin der Verbeamtung gilt aber nur bei bisher GKV-Pflichtversicherten.

Poet
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Beitrag von Poet » 18.08.2014, 19:05

@amerin: Der Wechsel wird rückwirkend erklärt aber die PKV entsteht aus Sicht der Prämienregelung dennoch zu einem Tag X vor dem Auszahlungstag und die GKV-Mitgliedschaft endet rückwirkend. Übrigens nicht empfehlenswert weil der Kontrahierungszwang nicht für alle Arten gilt und Du dann bei der alten GKV bleiben musst trotz Beihilfeanspruch. Hatte ich schon in der Praxis, das Gesicht wird dann sehr lang...

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