rückwirkende Beitragskorrektur - Verjährung
Moderatoren: Czauderna, Karsten
rückwirkende Beitragskorrektur - Verjährung
Ich bin in meinem Unternehmen für die Lohnabrechnung zuständig.
Zu Beginn des Jahres stellte ich durch Zufall fest, dass eine BKK
bereits im Februar 2007 ihren Beitragssatz erhöhte.
Mitgeteilt wurde dies nur über einen kleinen Satz in der
Firmenzeitschrift, den ich dummerweise überlesen hatte. Nun habe ich rückwirkend zum Februar den Beitragssatz im Lohnprogramm
geändert und Korrektur-Abrechnungen erstellt.
Ein Mitarbeiter regt sich nun auf, dass das nur 6 Monate rückwirkend
möglich wäre und er das, weil ihn ja keine Schuld daran trifft, nicht
zahlen wolle.
Wie lange kann ich rückwirkend korrigieren und den Arbeitnehmer damit
belasten. Er hätte doch den Beitrag eh bezahlen müssen, oder liege
ich da falsch?
Muss die Krankenkasse den Arbeitgeber deutlich auf eine
Beitragssatzänderung hinweisen? Ich habe nunmal nicht jedesmal Zeit
mir von allen Krankenkassen die Zeitschriften genau durchzulesen.
Zu Beginn des Jahres stellte ich durch Zufall fest, dass eine BKK
bereits im Februar 2007 ihren Beitragssatz erhöhte.
Mitgeteilt wurde dies nur über einen kleinen Satz in der
Firmenzeitschrift, den ich dummerweise überlesen hatte. Nun habe ich rückwirkend zum Februar den Beitragssatz im Lohnprogramm
geändert und Korrektur-Abrechnungen erstellt.
Ein Mitarbeiter regt sich nun auf, dass das nur 6 Monate rückwirkend
möglich wäre und er das, weil ihn ja keine Schuld daran trifft, nicht
zahlen wolle.
Wie lange kann ich rückwirkend korrigieren und den Arbeitnehmer damit
belasten. Er hätte doch den Beitrag eh bezahlen müssen, oder liege
ich da falsch?
Muss die Krankenkasse den Arbeitgeber deutlich auf eine
Beitragssatzänderung hinweisen? Ich habe nunmal nicht jedesmal Zeit
mir von allen Krankenkassen die Zeitschriften genau durchzulesen.
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- Beiträge: 280
- Registriert: 28.03.2007, 13:35
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So, nun ist dieser durch den Arbeitgeber übernommene KK-Beitrag ein Geldwerter Vorteil und muss versteuert werden! Das heißt doppelte Strafe!
Wenn der AG eine Nettohochrechnung macht, damit der Arbeitnehmer nicht die Steuer tragen muss, also die Steuer für ihn übernimmt, muss dann diese übernommene Steuer wieder der Sozialversicherung unterworfen werden?
Hiiiiilllllffffe!
Wenn der AG eine Nettohochrechnung macht, damit der Arbeitnehmer nicht die Steuer tragen muss, also die Steuer für ihn übernimmt, muss dann diese übernommene Steuer wieder der Sozialversicherung unterworfen werden?
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