vorsorgliche Kündigung bei unklarer Zusatzbeitragseinführung

Informationen zu Fusionen, Zusatzbeiträgen und Beitragsausschüttungen der gesetzlichen Krankenkassen

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amerin

vorsorgliche Kündigung bei unklarer Zusatzbeitragseinführung

Beitrag von amerin » 10.10.2018, 22:20

Wenn die Metzinger BKK (0% Zusatzbeitrag) mit der mhplus BKK (1,1% Zusatzbeitrag) zum 1.1.2019 erfolgreich fusioniert, und mit 100% Sicherheit dann ein Zusatzbeitrag erhoben wird, wenn auch theoretisch angenommen nur 0,01%, kann dann ein Metzinger-BKK-Versicherter
im Oktober 2018 vorsorglich zum 31. Dezember 2018 fristgerecht kündigen aufgrund Zusatzbeitragserhöhung?

Denn §175 Abs. 4 SGB V spricht nur von einer Frist bis wann man spätestens kündigen kann aufgrund Zusatzbeitragseinführung/-erhöhung.

Notfalls muss eben der Krankenkassenwechsel bei vorsorglicher Kündigung rückwirkend durchgeführt wird, richtig?

Oder bei abgeblasener Fusion eben kein Wechsel umgesetzt werden.

Alles unter der Annahme, dass die 18-monatige Bindesfrist noch nicht verstrichen ist.

Stefan
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Beitrag von Stefan » 12.10.2018, 12:51

Das ist eine gute Frage.

Die Metzinger BKK würde ja keinen Zusatzbeitrag einführen oder erhöhen, da es sie faktisch ab dem 01.01.2019 nicht mehr gibt.

Ergo kann Ende Oktober gegenüber dieser Kasse auch keine Kündigung aufgrund der Zusatzbeitragseinführung durch die Metzinger BKK erklärt werden.

Die Frage bleibt zudem auch, wann die Fusion durch die Aufsichtsbehörde genehmigt wird. Das wird vermutlich nicht bis Ende Oktober geschehen.

Kündigung zum 31.12.2018 ginge dann sowieso nicht.
Erhebt die Krankenkasse nach § 242 Absatz 1 erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren Zusatzbeitragssatz, kann die Kündigung der Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird.
Das wäre ja dann der 31.01.2019.
Zudem heißt es:
Die Krankenkasse hat spätestens einen Monat vor dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt ihre Mitglieder in einem gesonderten Schreiben auf das Kündigungsrecht nach Satz 5, auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a sowie auf die Übersicht des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu den Zusatzbeitragssätzen der Krankenkassen nach § 242 Absatz 5 hinzuweisen; überschreitet der neu erhobene Zusatzbeitrag oder der erhöhte Zusatzbeitragssatz den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz, so sind die Mitglieder auf die Möglichkeit hinzuweisen, in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln.
So die Fusion also bis Ende November von der Aufsichtsbehörde genehmigt würde, müsste die Metzinger BKK in Erwartung ihres "Rechtsnachfolgers" die Mitglieder bis zum 30.11.2018 über den Zusatzbeitrag der MHplus BKK ab dem 01.01.2019 informieren!?! So würde ich das deuten.

Dann bestünde ggf. ein Sonderkündigungsrecht bis zum 31.12.2018 zum 31.01.2019.

Haben wir eigentlich ein Novum? Bisher war die übernehmende Kasse ja immer die "günstigere", so es im Anschluss für die geschluckte Kasse und deren Mitglieder ja "günstiger" wurde.

vikingz
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Registriert: 02.05.2013, 18:44

Beitrag von vikingz » 12.10.2018, 17:11

Hallo,

da Fusionen von Krankenkassen kein Kuriosum sind, ist der Fall schon durchdacht.

Ein Sonderkündigungsrecht besteht grds. nur in dem Monat, für den der Zusatzbeitrag erstmalig erhoben wird. Wann die Kasse das entscheidet, bekanntgibt oder fusioniert, ist nicht relevant.

Im Fall hier wäre das Sonderkündigungsrecht im Januar 2019 auszuüben mit einer Kündigungsfrist bis Ende März 2019.

Es ist in allen Konstellationen ein Ärgernis, dass für die überschneidenden drei Monate der höhere Beitrag zu zahlen ist.

Konkret zu Fusionen aus den "Grundsätzliche Hinweise zum Krankenkassenwahlrecht vom 22.11.2016" (ich lasse die Formatierung, wie sie ist):

Mitgliedern steht ferner dann ein Sonderkündigungsrecht zu, wenn ihre Krankenkasse mit einer
oder mehreren anderen Krankenkassen fusioniert und die neu entstandene Krankenkasse erstma-
lig einen Zusatzbeitrag erhebt oder einen Zusatzbeitrag erhebt, der höher ist als der bislang er-
hobene Zusatzbeitrag der nicht mehr existierenden Krankenkasse (*** Anwendung der Urtei-
le des BSG vom 2. Dezember 2004 - u. a. - B 12 KR 23/04 R -, USK 2004- 40)

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