Zuzahlungsbefreiung bei Einkommen und ALG II

Informationen zu Fusionen, Zusatzbeiträgen und Beitragsausschüttungen der gesetzlichen Krankenkassen

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Medusa
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Zuzahlungsbefreiung bei Einkommen und ALG II

Beitrag von Medusa » 16.10.2012, 13:31

Guten Tag,

kann mir jemand Auskunft geben wie die Zuzahlungsbefreiung bei Einkommen und ergänzendem ALG II berechnet wird?
Ich bin alleinstehend (2 Kinder die bei mir versichert sind aber nicht mehr im Haushalt leben) und chronisch erkrankt.

Viele Grüsse

Czauderna
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Re: Zuzahlungsbefreiung bei Einkommen und ALG II

Beitrag von Czauderna » 16.10.2012, 19:39

Medusa hat geschrieben:Guten Tag,

kann mir jemand Auskunft geben wie die Zuzahlungsbefreiung bei Einkommen und ergänzendem ALG II berechnet wird?
Ich bin alleinstehend (2 Kinder die bei mir versichert sind aber nicht mehr im Haushalt leben) und chronisch erkrankt.

Viele Grüsse
Hallo,
nun, grundsätzlich werden alle Einkünfte zusammengerechnet und davon werden 2%, bei chronisch Kranken 1% als Belastungsgrenze genommen - bei einem reinen ALG-2 Empfänger sind dies ca 88,00 bzw. 44,00 € im Jahr als Belastungsgrenze. Um als chronisch krank eingestuft zu werden müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt sein, z.B. 60% m.d.E. und/oder Pflegestufe II dazu noch regelmäßiger Arzt-Patienten-Kontakt.
Gruss
Czauderna

ratte1
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Re: Zuzahlungsbefreiung bei Einkommen und ALG II

Beitrag von ratte1 » 16.10.2012, 21:25

Czauderna hat geschrieben: ...2%, bei chronisch Kranken 1% als Belastungsgrenze genommen - bei einem reinen ALG-2 Empfänger sind dies ca 88,00 bzw. 44,00 € im Jahr als Belastungsgrenze.
Bei Aufstockern auch.

MfG
ratte1

Medusa
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Vielen Dank

Beitrag von Medusa » 17.10.2012, 12:30

Vielen Dank für die Infos, dann kann ich also davon ausgehen das ich auch wie ein reiner ALG II Empfänger behandelt werde.
Muss durch die Schmerzmittel und Behandlungen immer viel zuzahlen und finanziell ist das eigentlich nicht drin, ich komm grad so über die Runden.


Ich wünsche euch einen schönen Tag
Viele Grüsse

Yessica
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Beitrag von Yessica » 19.10.2012, 18:11

Zitat:
"Um als chronisch krank eingestuft zu werden müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt sein, z.B. 60% m.d.E. und/oder Pflegestufe II dazu noch regelmäßiger Arzt-Patienten-Kontakt."

Ein GdB von 60 % und/oder Pflegestufe II ist nicht zwingend erforderlich. Es reicht schon aus, wenn der Patient mindestens 1 x pro Quartal wegen derselben Erkrankung den Arzt aufsucht und der Arzt schriftlich bescheinigt, dass eine dauerhafte kontinuierliche Therapie/Behandlung mit Medikamenten und/oder Heil-/Hilfsmitteln, Behandlungspflege etc. notwendig ist, um eine lebensbedrohliche Verschlimmerung oder eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu vermeiden.
Die hierfür notwendige, vom Arzt auszufüllende "Bescheinigung zur Feststellung einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung im Sinne des § 62 SGB V" erhältst Du bei Deiner Krankenkasse - und musst dieses vom Arzt ausgefüllte Formular Deinem Antrag auf Zuzahlungsbefreiung beifügen.

Ich selbst bin auch chronisch krank, habe weder GdB noch Pflegestufe und bis jetzt mit der Anerkennung als chronisch Kranker im Sinne des § 62 SGB V noch nie Probleme gehabt.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 19.10.2012, 19:47

Yessica hat geschrieben:Zitat:
"Um als chronisch krank eingestuft zu werden müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt sein, z.B. 60% m.d.E. und/oder Pflegestufe II dazu noch regelmäßiger Arzt-Patienten-Kontakt."

Ein GdB von 60 % und/oder Pflegestufe II ist nicht zwingend erforderlich. Es reicht schon aus, wenn der Patient mindestens 1 x pro Quartal wegen derselben Erkrankung den Arzt aufsucht und der Arzt schriftlich bescheinigt, dass eine dauerhafte kontinuierliche Therapie/Behandlung mit Medikamenten und/oder Heil-/Hilfsmitteln, Behandlungspflege etc. notwendig ist, um eine lebensbedrohliche Verschlimmerung oder eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu vermeiden.
Die hierfür notwendige, vom Arzt auszufüllende "Bescheinigung zur Feststellung einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung im Sinne des § 62 SGB V" erhältst Du bei Deiner Krankenkasse - und musst dieses vom Arzt ausgefüllte Formular Deinem Antrag auf Zuzahlungsbefreiung beifügen.

Ich selbst bin auch chronisch krank, habe weder GdB noch Pflegestufe und bis jetzt mit der Anerkennung als chronisch Kranker im Sinne des § 62 SGB V noch nie Probleme gehabt.
Hallo,
dann bist Du ein sog. "Altfall" - mittlerweile haben sich die Bedingungen geändert - es wird sogar so künftig sein, dass ab einem bestimmten Geburtsjahrgang eine Anerkennung als chronisch Kranker nur noch dann möglich ist, wenn bestimmte Vorsorgeuntersuchungen auch in Anspruch genommen und nachgewiesen werden.
Gruss
Czauderna

ratte1
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Beitrag von ratte1 » 19.10.2012, 21:50

Czauderna hat geschrieben:
Yessica hat geschrieben:Zitat:
"Um als chronisch krank eingestuft zu werden müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt sein, z.B. 60% m.d.E. und/oder Pflegestufe II dazu noch regelmäßiger Arzt-Patienten-Kontakt."

Ein GdB von 60 % und/oder Pflegestufe II ist nicht zwingend erforderlich. Es reicht schon aus, wenn der Patient mindestens 1 x pro Quartal wegen derselben Erkrankung den Arzt aufsucht und der Arzt schriftlich bescheinigt, dass eine dauerhafte kontinuierliche Therapie/Behandlung mit Medikamenten und/oder Heil-/Hilfsmitteln, Behandlungspflege etc. notwendig ist, um eine lebensbedrohliche Verschlimmerung oder eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu vermeiden.
Die hierfür notwendige, vom Arzt auszufüllende "Bescheinigung zur Feststellung einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung im Sinne des § 62 SGB V" erhältst Du bei Deiner Krankenkasse - und musst dieses vom Arzt ausgefüllte Formular Deinem Antrag auf Zuzahlungsbefreiung beifügen.

Ich selbst bin auch chronisch krank, habe weder GdB noch Pflegestufe und bis jetzt mit der Anerkennung als chronisch Kranker im Sinne des § 62 SGB V noch nie Probleme gehabt.
Hallo,
dann bist Du ein sog. "Altfall" - mittlerweile haben sich die Bedingungen geändert -
Hallo czauderna,

von einer jetzt schon geltenden Änderung der Bedingungen weiß ich nichts. Vielmehr ist die von Jessica angeführte Regelung m.E. aktuell.

Und die eigentlich schon verabschiedete Änderung bezüglich der Inanspruchnahme von Früherkennungsmaßnahmen ist auf Eis gelegt.

MfG
ratte1

roemer70
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Beitrag von roemer70 » 19.10.2012, 23:16

Die von Czauderna angesprochene Pflicht zur Vorsorge findet sich aber im aktuellen §62:
[...]Abweichend von Satz 2 beträgt die Belastungsgrenze 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt

1.
für nach dem 1. April 1972 geborene chronisch kranke Versicherte, die ab dem 1. Januar 2008 die in § 25 Abs. 1 genannten Gesundheitsuntersuchungen vor der Erkrankung nicht regelmäßig in Anspruch genommen haben,
2.
für nach dem 1. April 1987 geborene weibliche und nach dem 1. April 1962 geborene männliche chronisch kranke Versicherte, die an einer Krebsart erkranken, für die eine Früherkennungsuntersuchung nach § 25 Abs. 2 besteht, und die diese Untersuchung ab dem 1. Januar 2008 vor ihrer Erkrankung nicht regelmäßig in Anspruch genommen haben.

Für Versicherte nach Satz 3 Nr. 1 und 2, die an einem für ihre Erkrankung bestehenden strukturierten Behandlungsprogramm teilnehmen, beträgt die Belastungsgrenze 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien fest, in welchen Fällen Gesundheitsuntersuchungen ausnahmsweise nicht zwingend durchgeführt werden müssen. Die weitere Dauer der in Satz 2 genannten Behandlung ist der Krankenkasse jeweils spätestens nach Ablauf eines Kalenderjahres nachzuweisen und vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, soweit erforderlich, zu prüfen. Die jährliche Bescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn der Arzt ein therapiegerechtes Verhalten des Versicherten, beispielsweise durch Teilnahme an einem strukturierten Behandlungsprogramm nach § 137f, feststellt; dies gilt nicht für Versicherte, denen das Erfüllen der Voraussetzungen nach Satz 7 nicht zumutbar ist, insbesondere wegen des Vorliegens von Pflegebedürftigkeit der Pflegestufen II und III nach dem Elften Buch oder bei einem Grad der Behinderung von mindestens 60. Das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seinen Richtlinien. Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten zu Beginn eines Kalenderjahres auf die für sie in diesem Kalenderjahr maßgeblichen Untersuchungen nach § 25 Abs. 1 und 2 hinzuweisen. Das Nähere zur Definition einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92.

Habssatt
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ZUzahlung, Chroniker Regelung

Beitrag von Habssatt » 20.10.2012, 11:56

So kenne ich das!
(6) Ausgenommen von der Notwendigkeit der Feststellung des therapiegerechten Verhaltens im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 7 SGB V sind:
- Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren,
- Versicherte, bei denen eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 nach dem 2. Kapitel SGB XI vorliegt,
- Versicherte, bei denen ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 % vorliegt. (7) Auf die Unterlagen, die der zuständigen Krankenkasse bereits vorliegen,
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Es geht ja um Ihre Kinder.
Bescheinigung zum Erreichen der Belastungsgrenze bei Feststellung einer schwerwiegenden Chronischen Krankheit bei der KK anfordern, der Arzt muss diesen Antrag ausfüllen, aber :
Die KK entscheidet allein ob es sich dabei um eine Chronische Krankheit handelt.
Wichtig: Es gibt ein Jahr Anwartschaft, erst danach entscheidet sich die Frage ob Chronisch oder nicht. Deshalb ist es wichtig dass der Arzt den Beginn der Behandlung einträgt und nicht das Datum seit der/die Kranke/en bei Ihm in Behandlung ist/sind, hier zählt das Jahr schon seit Behandlungsbeginn. Die Feststellung einer Chronischen Krankheit ist jedes Jahr erneut nachzuweisen.Die Berechnung über die Höhe der zu leistenden Zuzahlungen erfolgt durch die KK mit Bescheid.
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Noch wichtig und zu empfehlen, so habe ich es auf jeden Fall gemacht.: Eine feste Apotheke mit Kundennummer, diese kann jederzeit eine Liste der Medikamente und den jeweiligen Zuzahlungen Ausdrucken, alle Belege wie Praxisgebühr gut aufbewahren





§ 2 Schwerwiegende chronische Krankheit
(1) Eine Krankheit i. S. d. § 62 Abs. 1 Satz 2 SGB V ist ein regelwidriger körperlicher oder geistiger Zustand, der Behandlungsbedürftigkeit zur Folge hat. Gleiches gilt für die Erkrankung nach § 62 Abs. 1 Satz 4 SGB V.

(2) Eine Krankheit ist schwerwiegend chronisch, wenn sie wenigstens ein Jahr lang, mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde (Dauerbehandlung) und eines der folgenden Merkmale vorhanden ist: a) Es liegt eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 nach dem zweiten Kapitel SGB XI vor.

b) Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60% vor, wobei der GdB oder die MdE nach den Maßstäben des § 30 Abs. 1 BVG oder des § 56 Abs. 2 SGB VII festgestellt und zumindest auch durch die Krankheit nach Satz 1 begründet sein muss.

c) Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psycho-therapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Behandlungspflege, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die aufgrund der Krankheit nach Satz 1 verursachte Gesundheitsstörung zu erwarten ist.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 20.10.2012, 13:18

Hallo,
hab ich nicht so gelesen, dass eines der Kinder oder die Kinder chroniosch krank sind, sondern die Mutter.
Gruss
Czauderna

ratte1
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Beitrag von ratte1 » 20.10.2012, 15:31

roemer70 hat geschrieben:Die von Czauderna angesprochene Pflicht zur Vorsorge findet sich aber im aktuellen §62:
[...]Abweichend von Satz 2 beträgt die Belastungsgrenze 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt

1.
für nach dem 1. April 1972 geborene chronisch kranke Versicherte, die ab dem 1. Januar 2008 die in § 25 Abs. 1 genannten Gesundheitsuntersuchungen vor der Erkrankung nicht regelmäßig in Anspruch genommen haben,
2.
für nach dem 1. April 1987 geborene weibliche und nach dem 1. April 1962 geborene männliche chronisch kranke Versicherte, die an einer Krebsart erkranken, für die eine Früherkennungsuntersuchung nach § 25 Abs. 2 besteht, und die diese Untersuchung ab dem 1. Januar 2008 vor ihrer Erkrankung nicht regelmäßig in Anspruch genommen haben.

Für Versicherte nach Satz 3 Nr. 1 und 2, die an einem für ihre Erkrankung bestehenden strukturierten Behandlungsprogramm teilnehmen, beträgt die Belastungsgrenze 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien fest, in welchen Fällen Gesundheitsuntersuchungen ausnahmsweise nicht zwingend durchgeführt werden müssen. Die weitere Dauer der in Satz 2 genannten Behandlung ist der Krankenkasse jeweils spätestens nach Ablauf eines Kalenderjahres nachzuweisen und vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, soweit erforderlich, zu prüfen. Die jährliche Bescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn der Arzt ein therapiegerechtes Verhalten des Versicherten, beispielsweise durch Teilnahme an einem strukturierten Behandlungsprogramm nach § 137f, feststellt; dies gilt nicht für Versicherte, denen das Erfüllen der Voraussetzungen nach Satz 7 nicht zumutbar ist, insbesondere wegen des Vorliegens von Pflegebedürftigkeit der Pflegestufen II und III nach dem Elften Buch oder bei einem Grad der Behinderung von mindestens 60. Das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seinen Richtlinien. Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten zu Beginn eines Kalenderjahres auf die für sie in diesem Kalenderjahr maßgeblichen Untersuchungen nach § 25 Abs. 1 und 2 hinzuweisen. Das Nähere zur Definition einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92.
Natürlich kenne ich die entsprechende gesetzliche Grundlage. Nur hat der GBA bis heute keine entsprechende Richtlinie hierzu erlassen hat. Daher wird die gesetzliche Grundlage m.W. bis heute nicht angewendet.

MfG
ratte1

Habssatt
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Beitrag von Habssatt » 20.10.2012, 23:01

Czauderna hat geschrieben:Hallo,
hab ich nicht so gelesen, dass eines der Kinder oder die Kinder chroniosch krank sind, sondern die Mutter.
Gruss
Czauderna

Mea culpa, meine Trübes Augenlicht hat die Klammern übersehen :roll:

Gruß

Habssatt

roemer70
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Beitrag von roemer70 » 20.10.2012, 23:44

Mit den Infos, die Medusa hier ( http://www.krankenkassenforum.de/-vp48384.html#48384 ) gepostet hat, sehe ich wenig Probleme für 1%. Zumindest bei meinen Kollegen und mir wurde das recht entspannt gehandhabt.
Sind andere hier strenger? Werden irgendwo die Diagnosen auf die im 62er genannten Einschränkungen geprüft?

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