Abmeldung bei Ausandsaufenthalt Teil 2 wie ist es gelaufen ?
Moderator: Czauderna
Re: Abmeldung bei Ausandsaufenthalt Teil 2 wie ist es gelaufen ?
OK ich scheide also durch meine Kündigung wegen Südamerika
aus der freiwilligen KV aus
OK habe ich verstanden
Dann bin ich jetzt Pflichtversichert oder doch freiwillig?????
mit bitte um eine klare Antwort es gibt ja da nur freiwillig oder Pflicht oder Familie so ist mein wissen
aus der freiwilligen KV aus
OK habe ich verstanden
Dann bin ich jetzt Pflichtversichert oder doch freiwillig?????
mit bitte um eine klare Antwort es gibt ja da nur freiwillig oder Pflicht oder Familie so ist mein wissen
Re: Abmeldung bei Ausandsaufenthalt Teil 2 wie ist es gelaufen ?
der Status nach Rückkehr aus Südamerika
ist dann PFLICHTversicherung (auch Auffangpflichtversicherung genannt).
Es ist eine P f l i c h tversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.
Ich hoffe, dass die Antwort klar genug ist.
Diese Art der Pflichtversicherung wurde erst zum 1.4.2007 eingeführt. Vorher hätten gleichgelagerte Fälle keine Möglichkeit einer gesetzlichen Mitgliedschaft gehabt (wenn nicht eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen worden wäre)
Bedenk immer: ich kenne die Akte nicht. Nur eine Nuane anders, als Du geschrieben hast oder ich es verstanden habe (ohne deine Akte)
kann ein anderes Ergebnis ergeben.
Daher sind meine Ausführungen hier immer: ohne Gewähr.
ist dann PFLICHTversicherung (auch Auffangpflichtversicherung genannt).
Es ist eine P f l i c h tversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.
Ich hoffe, dass die Antwort klar genug ist.
Diese Art der Pflichtversicherung wurde erst zum 1.4.2007 eingeführt. Vorher hätten gleichgelagerte Fälle keine Möglichkeit einer gesetzlichen Mitgliedschaft gehabt (wenn nicht eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen worden wäre)
Bedenk immer: ich kenne die Akte nicht. Nur eine Nuane anders, als Du geschrieben hast oder ich es verstanden habe (ohne deine Akte)
kann ein anderes Ergebnis ergeben.
Daher sind meine Ausführungen hier immer: ohne Gewähr.
Re: Abmeldung bei Ausandsaufenthalt Teil 2 wie ist es gelaufen ?
claro deine Ausführungen sind ohne Gewähr.
Ich erzähle mal wie meine KK das sieht.
Freiwillig versichert
Ich erhalte einen Zuschuss der DRV zu meiner Rente zur KV
Zitat DRV
Bei Pflichtversicherten übernehmen wir einen Teil ihrer Beiträge, bei freiwillig oder privat krankenversicherten Rentnern zahlen wir Beitragszuschüsse.
https://www.deutsche-rentenversicherung ... ntner.html
Zitat Ende
Ob das korrekt ist was meine KK macht kann ich nicht sagen
mir ist es Recht weil ich dadurch der KK volle 100% des Krankenkassenbeitrags überweisen muss da ich ja 50% als Zuschuss von der DRV überwiesen erhalte
Der Vorteil ist daran das ich am Geldhahn sitze
Ich erzähle mal wie meine KK das sieht.
Freiwillig versichert
Ich erhalte einen Zuschuss der DRV zu meiner Rente zur KV
Zitat DRV
Bei Pflichtversicherten übernehmen wir einen Teil ihrer Beiträge, bei freiwillig oder privat krankenversicherten Rentnern zahlen wir Beitragszuschüsse.
https://www.deutsche-rentenversicherung ... ntner.html
Zitat Ende
Ob das korrekt ist was meine KK macht kann ich nicht sagen
mir ist es Recht weil ich dadurch der KK volle 100% des Krankenkassenbeitrags überweisen muss da ich ja 50% als Zuschuss von der DRV überwiesen erhalte
Der Vorteil ist daran das ich am Geldhahn sitze
Re: Abmeldung bei Ausandsaufenthalt Teil 2 wie ist es gelaufen ?
Zitat Heinrich
Eine freiwillige Versicherung endet nicht einfach so, wenn man WEITER in D den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Man müsste diese schön kündigen ( § 191 Nr. 3 SGB V).
Nach § 175 ABs. 4 SGB V ist dies zum Ablauf des übernächsten Kalendermonat möglich,WENN man einen ANDERWEITIGEN Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nachweisen kann.
Zitat Ende
§ 190 Abs. 13 Nr. 2 SGB V
(13) Die Mitgliedschaft der in § 5 Abs. 1 Nr. 13 genannten Personen endet mit Ablauf des Vortages, an dem
1. ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall
begründet wird......
,.....,.......
Zitat Heinrich
der Status nach Rückkehr aus Südamerika
ist dann PFLICHTversicherung (auch Auffangpflichtversicherung genannt).
Es ist eine P f l i c h tversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.
Zitat Ende
Dat ist ein Dingen
heute Abend steigt die Fete
Als Freiwilligversichert verlangt die KK das Kapital/Mieteinnahmen "versteuert" bei der KK werden
Als Pflichtversicherter sind diese Einkünfte frei von " steuern" für
die KK
Eine freiwillige Versicherung endet nicht einfach so, wenn man WEITER in D den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Man müsste diese schön kündigen ( § 191 Nr. 3 SGB V).
Nach § 175 ABs. 4 SGB V ist dies zum Ablauf des übernächsten Kalendermonat möglich,WENN man einen ANDERWEITIGEN Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nachweisen kann.
Zitat Ende
§ 190 Abs. 13 Nr. 2 SGB V
(13) Die Mitgliedschaft der in § 5 Abs. 1 Nr. 13 genannten Personen endet mit Ablauf des Vortages, an dem
1. ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall
begründet wird......
,.....,.......
Zitat Heinrich
der Status nach Rückkehr aus Südamerika
ist dann PFLICHTversicherung (auch Auffangpflichtversicherung genannt).
Es ist eine P f l i c h tversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.
Zitat Ende
Dat ist ein Dingen
heute Abend steigt die Fete
Als Freiwilligversichert verlangt die KK das Kapital/Mieteinnahmen "versteuert" bei der KK werden
Als Pflichtversicherter sind diese Einkünfte frei von " steuern" für
die KK
Re: Abmeldung bei Ausandsaufenthalt Teil 2 wie ist es gelaufen ?
bist Du denn jetzt pflichtversichert nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
oder freiwillig versichert
kläre das doch mal mit deiner KK ab
und teile es uns mit
oder freiwillig versichert
kläre das doch mal mit deiner KK ab
und teile es uns mit
Re: Abmeldung bei Ausandsaufenthalt Teil 2 wie ist es gelaufen ?
Hallo,
Ja, versicherungspflichtig sind diese Menschen schon, aber die Beiträge müssen sie wie freiwillig Versicherte zahlen - https://www.debeka-bkk.de/landingpage-i ... -13-sgb-v/
Gruss
Czauderna
Ja, versicherungspflichtig sind diese Menschen schon, aber die Beiträge müssen sie wie freiwillig Versicherte zahlen - https://www.debeka-bkk.de/landingpage-i ... -13-sgb-v/
Gruss
Czauderna
Re: Abmeldung bei Ausandsaufenthalt Teil 2 wie ist es gelaufen ?
Hallo Herr Mod
Danke für den Link
Da habe ich das gelesen:
Auch wird geprüft, ob nicht eine vorrangige Versicherung in Frage kommt. Beispielsweise eine freiwillige Krankenversicherung nach § 9 SGB V, eine Pflichtversicherung nach § 5 SGB V oder auch eine Familienversicherung nach § 10 SGB V.
Ob die KK oder DRV irgendwas geprüft hat kann ich nicht sagen und eine vorrangige Versicherung (freiwillig) gewählt jat
Hallo @heinrich
Ich habe schon einen Beitragsbescheid meiner KK. der ist aber mit Sicherheit falsch (Beitrag ist viel zu niedrig) Dieses werde ich meiner KK noch mitteilen Ich warte noch auf den Bescheid der DRV schaue ich jetzt auf mein Bankkonto sehe ich den Eingang (Höhe) meiner Rente die Höhe lässt mich vermuten es ist meine Rente plus Zuschuss der DRV zur KV. Ich muss noch ein paar Tage warten das ich den neusten Bescheid meiner DRV (Rente) in den Händen halte alles andere ist nur im Kaffeesatz lesen.
Gruß
PS. in dem Bescheid der KK stehen nur 2 Beträge drin. der erste ist die Höhe der KV die ich der KK überweisen soll. zweiter ist die Höhe der PV beide sind viel zu niedrig
auch nach Abzug des Zuschusses der DRV.
Danke für den Link
Da habe ich das gelesen:
Auch wird geprüft, ob nicht eine vorrangige Versicherung in Frage kommt. Beispielsweise eine freiwillige Krankenversicherung nach § 9 SGB V, eine Pflichtversicherung nach § 5 SGB V oder auch eine Familienversicherung nach § 10 SGB V.
Ob die KK oder DRV irgendwas geprüft hat kann ich nicht sagen und eine vorrangige Versicherung (freiwillig) gewählt jat
Hallo @heinrich
Ich habe schon einen Beitragsbescheid meiner KK. der ist aber mit Sicherheit falsch (Beitrag ist viel zu niedrig) Dieses werde ich meiner KK noch mitteilen Ich warte noch auf den Bescheid der DRV schaue ich jetzt auf mein Bankkonto sehe ich den Eingang (Höhe) meiner Rente die Höhe lässt mich vermuten es ist meine Rente plus Zuschuss der DRV zur KV. Ich muss noch ein paar Tage warten das ich den neusten Bescheid meiner DRV (Rente) in den Händen halte alles andere ist nur im Kaffeesatz lesen.
Gruß
PS. in dem Bescheid der KK stehen nur 2 Beträge drin. der erste ist die Höhe der KV die ich der KK überweisen soll. zweiter ist die Höhe der PV beide sind viel zu niedrig
auch nach Abzug des Zuschusses der DRV.
Re: Abmeldung bei Ausandsaufenthalt Teil 2 wie ist es gelaufen ?
Moin,
weiter weiß ich nicht zu 100 % in welchem Status die KK dich eingeordnet hast.
1. freiwillig versichert 2. pflichtversichert nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.
Ich gehe aber weiter davon aus, dass die KK dich nach Nr. 2. eingestuft hat, nämlich Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.
In der freiwilligen Versicherung sind ALLE Einnahmen beitragspflichtig. Das ergibt sich aus § 240 SGB V.
Für die Pflichtversicherten nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V steht in § 227 SGB V, dass § 240 SGB ENTSPRECHEND GILT;
also dass auch bei dieser Art der Pflichtversicherung ALLE Einnahmen beitragspflichtig sind.
Am 9.2.2025, 7.49 Uhr (im vorletzten Absatz) hatte ich Dir schon geschrieben, dass bei dieser Art der von mir unterstellten Mitgliedschaft
(§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, was ja eine Pflichtmitgliedschaft ist), der Rentenversicherungsträger aus der RENTE die Beiträge berechnet und die KK aus allen anderen Einnahmen (außer der Rente natürlich).
Wenn Du jetzt von niedrigeren Beiträgen schreibst, welche die KK festsetzt, dann passt das; weil die KK ja nicht mehr die Beiträge aus der Rente festsetzt. Ohne Rente setzt die KK loooogischerweise geringe Beiträge fest.
AUS der Rente wird jetzt folgendes passieren:
Die Rentenversicherung wird keinen Zuschuss zu einer freiwilligen Versicherung mehr zahlen. Denn eine freiwillige Versicherung besteht ja schlichtweg nicht mehr. Da § 5 Abs. 1 Nr. 13 dem Status nach eine Pflichtmitgliedschaft ist, wird der Rentenversicherungsträger dir (statt Zuschuss) einen Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von der Rente vornehmen.
Laien verstehen die Unterschiede meistens kaum,,, du bist aber auf einem guten Wege, das zu verstehen.
Ohne Zahlen deiner Einkünfte kann ich es dir hier aber nicht vorrechnen, was richtig ist.
weiter weiß ich nicht zu 100 % in welchem Status die KK dich eingeordnet hast.
1. freiwillig versichert 2. pflichtversichert nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.
Ich gehe aber weiter davon aus, dass die KK dich nach Nr. 2. eingestuft hat, nämlich Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.
In der freiwilligen Versicherung sind ALLE Einnahmen beitragspflichtig. Das ergibt sich aus § 240 SGB V.
Für die Pflichtversicherten nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V steht in § 227 SGB V, dass § 240 SGB ENTSPRECHEND GILT;
also dass auch bei dieser Art der Pflichtversicherung ALLE Einnahmen beitragspflichtig sind.
Am 9.2.2025, 7.49 Uhr (im vorletzten Absatz) hatte ich Dir schon geschrieben, dass bei dieser Art der von mir unterstellten Mitgliedschaft
(§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, was ja eine Pflichtmitgliedschaft ist), der Rentenversicherungsträger aus der RENTE die Beiträge berechnet und die KK aus allen anderen Einnahmen (außer der Rente natürlich).
Wenn Du jetzt von niedrigeren Beiträgen schreibst, welche die KK festsetzt, dann passt das; weil die KK ja nicht mehr die Beiträge aus der Rente festsetzt. Ohne Rente setzt die KK loooogischerweise geringe Beiträge fest.
AUS der Rente wird jetzt folgendes passieren:
Die Rentenversicherung wird keinen Zuschuss zu einer freiwilligen Versicherung mehr zahlen. Denn eine freiwillige Versicherung besteht ja schlichtweg nicht mehr. Da § 5 Abs. 1 Nr. 13 dem Status nach eine Pflichtmitgliedschaft ist, wird der Rentenversicherungsträger dir (statt Zuschuss) einen Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von der Rente vornehmen.
Laien verstehen die Unterschiede meistens kaum,,, du bist aber auf einem guten Wege, das zu verstehen.
Ohne Zahlen deiner Einkünfte kann ich es dir hier aber nicht vorrechnen, was richtig ist.
Re: Abmeldung bei Ausandsaufenthalt Teil 2 wie ist es gelaufen ?
Hallo
Zitat Heinrich
AUS der Rente wird jetzt folgendes passieren:
Die Rentenversicherung wird keinen Zuschuss zu einer freiwilligen Versicherung mehr zahlen. Denn eine freiwillige Versicherung besteht ja schli.......
Zitat Ende
Ich sagte ja ich warte auf den neuen Rentenbescheid den ich angefordert habe daraus geht hervor ob die DRV den Zuschuss
bezahl hat
Weiteres ist nur Kaffeesatz lesen
Ohne Diesen Bescheid läuft nix gebt mir bitte noch ein paar Tage
Ich berichte dann hier
nicht Boese sein ich kann nix für die DRV das dauert eben
Gruß
Zitat Heinrich
AUS der Rente wird jetzt folgendes passieren:
Die Rentenversicherung wird keinen Zuschuss zu einer freiwilligen Versicherung mehr zahlen. Denn eine freiwillige Versicherung besteht ja schli.......
Zitat Ende
Ich sagte ja ich warte auf den neuen Rentenbescheid den ich angefordert habe daraus geht hervor ob die DRV den Zuschuss
bezahl hat
Weiteres ist nur Kaffeesatz lesen
Ohne Diesen Bescheid läuft nix gebt mir bitte noch ein paar Tage
Ich berichte dann hier
nicht Boese sein ich kann nix für die DRV das dauert eben
Gruß
Re: Abmeldung bei Ausandsaufenthalt Teil 2 wie ist es gelaufen ?
Nochmals Hallo
Zitat Heinrich
Für die Pflichtversicherten nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V steht in § 227 SGB V, dass § 240 SGB ENTSPRECHEND GILT;
also dass auch bei dieser Art der Pflichtversicherung ALLE Einnahmen beitragspflichtig sind.
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Zitat Ende
Irrtum
Krankenkassenbeitrag auf Mieteinnahmen
Mieteinnahmen aus Immobilienbesitz sind beitragspflichtig für alle freiwillig Versicherten in der GKV. Das gilt insbesondere auch für freiwillig versicherte Rentner.
Bei pflichtversicherte Arbeitnehmer und Rentner hingegen bleiben die sonstigen Einkünfte aus Kapitalzinsen oder Mieteinnahmen bezüglich der Krankenversicherung beitragsfrei.
https://www.krankenkasseninfo.de/zahlen ... erpachtung
Oder hier
Dieser Unterschied wirkt sich in zwei Fällen aus: Neben der Rente gibt es auch Kapitaleinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Bei pflichtversicherten Rentnern sind diese Einkünfte nicht beitragspflichtig. Anders bei freiwillig Versicherten. Sie müssen deshalb mehr Beitrag zahlen.
https://www.verbraucherzentrale-nieders ... er-rentner
Viel zu lernen du noch hast, padawan
Zitat Heinrich
Für die Pflichtversicherten nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V steht in § 227 SGB V, dass § 240 SGB ENTSPRECHEND GILT;
also dass auch bei dieser Art der Pflichtversicherung ALLE Einnahmen beitragspflichtig sind.
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Zitat Ende
Irrtum
Krankenkassenbeitrag auf Mieteinnahmen
Mieteinnahmen aus Immobilienbesitz sind beitragspflichtig für alle freiwillig Versicherten in der GKV. Das gilt insbesondere auch für freiwillig versicherte Rentner.
Bei pflichtversicherte Arbeitnehmer und Rentner hingegen bleiben die sonstigen Einkünfte aus Kapitalzinsen oder Mieteinnahmen bezüglich der Krankenversicherung beitragsfrei.
https://www.krankenkasseninfo.de/zahlen ... erpachtung
Oder hier
Dieser Unterschied wirkt sich in zwei Fällen aus: Neben der Rente gibt es auch Kapitaleinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Bei pflichtversicherten Rentnern sind diese Einkünfte nicht beitragspflichtig. Anders bei freiwillig Versicherten. Sie müssen deshalb mehr Beitrag zahlen.
https://www.verbraucherzentrale-nieders ... er-rentner
Viel zu lernen du noch hast, padawan
Re: Abmeldung bei Ausandsaufenthalt Teil 2 wie ist es gelaufen ?
Hallo,
ich will Heinrich nicht vorgreifen, aber es scheint mir doch so, dass du etwas nicht verstanden hast -
pflichtversicherte Arbeitnehmer und Rentner soll in voller Länge
pflichtversicherte Arbeitnehmer und pflichtversicherte Rentner
heißen.
Gruss
Czauderna
ich will Heinrich nicht vorgreifen, aber es scheint mir doch so, dass du etwas nicht verstanden hast -
pflichtversicherte Arbeitnehmer und Rentner soll in voller Länge
pflichtversicherte Arbeitnehmer und pflichtversicherte Rentner
heißen.
Gruss
Czauderna
Re: Abmeldung bei Ausandsaufenthalt Teil 2 wie ist es gelaufen ?
Es ist einfach Wurst wie es heißt
Fakt ist einfach Pflichtversicherter Rentner werden für Kapital und Mieteinnahmen nicht von der KV "besteuert" = extra Beitraege diese Einnahmen sind frei
Er schreibt ja
;
also dass auch bei dieser Art der Pflichtversicherung ALLE Einnahmen beitragspflichtig sind
und das sind sie nicht siehe meine links
Gruß
Fakt ist einfach Pflichtversicherter Rentner werden für Kapital und Mieteinnahmen nicht von der KV "besteuert" = extra Beitraege diese Einnahmen sind frei
Er schreibt ja
;
also dass auch bei dieser Art der Pflichtversicherung ALLE Einnahmen beitragspflichtig sind
und das sind sie nicht siehe meine links
Gruß
Re: Abmeldung bei Ausandsaufenthalt Teil 2 wie ist es gelaufen ?
Hallo,klaushei hat geschrieben: ↑12.02.2025, 17:07Es ist einfach Wurst wie es heißt
Fakt ist einfach Pflichtversicherter Rentner werden für Kapital und Mieteinnahmen nicht von der KV "besteuert" = extra Beitraege diese Einnahmen sind frei
Er schreibt ja
;
also dass auch bei dieser Art der Pflichtversicherung ALLE Einnahmen beitragspflichtig sind
und das sind sie nicht siehe meine links
Gruß
nein, du hast das mit der Art der Versicherung nicht verstanden und das hat dir Heinrich doch ausführlich erklärt.
Zitat Heinrich
Für die Pflichtversicherten nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V steht in § 227 SGB V, dass § 240 SGB ENTSPRECHEND GILT;
also dass auch bei dieser Art der Pflichtversicherung ALLE Einnahmen beitragspflichtig sind.
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Gruss
Czauderna
Re: Abmeldung bei Ausandsaufenthalt Teil 2 wie ist es gelaufen ?
Hallo Czauderna,
ich weiß nicht mehr , was ich sagen soll.
Ich habe diese sehr seltene Situation mit gesetzlichen Vorschriften belegt.
Die link, die von klauhei eingestellt wurden, beziehen sich nicht auf die sehr seltene Situation,
sondern auf die allgemeine Situation eine pflichtversicherten Rentner.
Diese allgemeine Situation betrifft den pflichtversicherte Rentner, die AUFGRUND der Rente und der Erfüllung der Vorversicherungszeit (9/10 in der 2- Hälfte dess Erwerbsleben) pflichtversichert wurden (Rentner in der KVdR).
Die links beschreiben diese allgemeinen Fall aber nicht exakt.
klaushei ist zwar pflichtversicherter Rentner, jedoch nicht aufgrund des Rentenbezuges. Er ist nicht in der KVDR.
Er ist zwas pflichtversichert und erhält eine Rente; jedoch nicht pflichtversichert wegen der Rente ( und der Vorversicherungszeit).
Er wird lernen müssen, dass seine KK alle Einnahmen verbeitragen wird (auch evt. Mieteinnahmen).
(227 SGB V in Verbindung mit § 240 SGB V ist die Rechtsgrundlage)
ich weiß nicht mehr , was ich sagen soll.
Ich habe diese sehr seltene Situation mit gesetzlichen Vorschriften belegt.
Die link, die von klauhei eingestellt wurden, beziehen sich nicht auf die sehr seltene Situation,
sondern auf die allgemeine Situation eine pflichtversicherten Rentner.
Diese allgemeine Situation betrifft den pflichtversicherte Rentner, die AUFGRUND der Rente und der Erfüllung der Vorversicherungszeit (9/10 in der 2- Hälfte dess Erwerbsleben) pflichtversichert wurden (Rentner in der KVdR).
Die links beschreiben diese allgemeinen Fall aber nicht exakt.
klaushei ist zwar pflichtversicherter Rentner, jedoch nicht aufgrund des Rentenbezuges. Er ist nicht in der KVDR.
Er ist zwas pflichtversichert und erhält eine Rente; jedoch nicht pflichtversichert wegen der Rente ( und der Vorversicherungszeit).
Er wird lernen müssen, dass seine KK alle Einnahmen verbeitragen wird (auch evt. Mieteinnahmen).
(227 SGB V in Verbindung mit § 240 SGB V ist die Rechtsgrundlage)
Re: Abmeldung bei Ausandsaufenthalt Teil 2 wie ist es gelaufen ?
nun es betrifft ja nicht so sehr meinen Fall habe aber gerade mal ein wenig gegoogelt die Krankenkassen verkaufen das gerne das plichtversicherte in der KV der Rentner ihre Kapital/Mieteinnahmen "versteuern" müssen Klar sie verdienen doch dran.
Bei pflichtversicherten Rentnern sind diese Einkünfte nicht beitragspflichtig. Anders bei freiwillig Versicherten. Sie müssen deshalb mehr Beitrag zahlen.
https://www.verbraucherzentrale-nieders ... er-rentner
So jetzt ist es auch klarer ob Pflicht oder freiwillig.
Der Briefträger kam heute spät habe die Beitragsberechnung der DRV vorliegen.
Da heißt es "Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung bei der Krankenkasse XXX ist XXX EURO". ??? Was mache ich nun? in der Beitragsberechnung der KK werden bedeutend weniger gefordert als die 50% des Zuschuss der DRV
Der KK melden das ihre Berechnung nicht richtig ist oder schweigen
Bei pflichtversicherten Rentnern sind diese Einkünfte nicht beitragspflichtig. Anders bei freiwillig Versicherten. Sie müssen deshalb mehr Beitrag zahlen.
https://www.verbraucherzentrale-nieders ... er-rentner
So jetzt ist es auch klarer ob Pflicht oder freiwillig.
Der Briefträger kam heute spät habe die Beitragsberechnung der DRV vorliegen.
Da heißt es "Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung bei der Krankenkasse XXX ist XXX EURO". ??? Was mache ich nun? in der Beitragsberechnung der KK werden bedeutend weniger gefordert als die 50% des Zuschuss der DRV
Der KK melden das ihre Berechnung nicht richtig ist oder schweigen