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Das
Sozialgericht Koblenz macht auf sich aufmerksam. Also schenken wir ihm
die gewünschte Aufmerksamkeit: schauen wir etwas näher hin.
Von seiner
11. Kammer kam auch das – zumindest im
Ergebnis richtige – Urteil vom
08.07.2014, S 11 KR 224/13,
http://up.picr.de/29609976xf.pdf Es ist zwar vom Landessozial-
gericht Rheinland-Pfalz, Mainz, mit Urteil vom 16.10.2014, 5 KR 157/14, aufgehoben worden,
http://up.picr.de/29609991pm.pdf Doch das Bundessozialgericht hat mit Beschluss vom 08.07.2015,
B 3 KR 8/15 B, ohne Begründung, der Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben und die Revision
zugelassen,
http://up.picr.de/29610039wr.pdf Der BSG-Termin (B 3 KR 22/15 R) war am 11.05.2017,
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... 7&nr=14580
Das Urteil des
LSG Mainz wurde aufgehoben und das Ergebnis der 11. Kammer des
SG Koblenz wieder hergestellt,
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... 7&nr=14583
Das schriftliche Urteil liegt noch nicht vor.
Wesentlich weniger erfolgreich war die 13. Kammer des Sozialgerichts Koblenz mit Urteil vom 16.09.2014, S 13 KR 580/12,
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/p ... doc.part=L
Dazu später und danach zum obigen Beschluss vom 10.04.2017, S 11 KR 128/17 ER. Vielleicht wird er noch
veröffentlicht, wenn dazu eine Pressemitteilung erforderlich / angemessen schien.
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