AdDiavolo hat geschrieben:
Die Versicherung als Nichtversicherte ab 01.04.2007, wie wie Gesetz wurde.
Einfach ausgedrückt, wer nicht anderweitig versichert ist, wird nach Nr. 13 pflichtversichert. Eine Wahlmöglichkeiten gibt es für die Versicherten nicht.
Vom Amtswegen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und ohne solche Scherze, wie vom BVA, das zusätzlich wenn möglich, die Krankenkasssen auffordert, doch bitte nur auf Antrag zu versichern.
Genauso läuft bzw. lief es. Wenn die Kasse z. B. durch Leistungsinanspruchnahme feststellen konnte, dass kein anderweitiger Versicherungsschutz vorliegt, wurde die Mitgliedschaft eingerichtet. Und wenn nicht, dann nicht. Denn die Kasse kann/konnte ohne Mitwirkung des Nicht-Versicherten überhaupt nicht feststellen, ob die Voraussetzungen vorliegen.
AdDiavolo hat geschrieben:
Zusätzlich die Abschaffung des Nachgehenden Leistungsanspruches. Er wird dann nicht mehr benötigt. Als Ausgleich gelten vor Versicherungszeiten bis maximal einen Monat, die Beiträge als entrichtet und die Krankenkassen und die Versicherten haben keinen Stress mit Versicherungszeiten als "Nichtversicherte" von ein, zwei, drei oder wenigen Tagen.
Seit etwas über einem Jahr ist die Beweislast umgekehrt - weist der Versicherte nicht nach, dass er über eine anderweitige Absicherung verfügt, setzt die Kasse die Mitgliedschaft als freiwillige Versicherung fort. Der nachgehende Leistungsanspruch ist vorrangig, so dass weder Kasse noch Versicherter ein Problem mit Nichtversicherungszeiten bis zu einem Monat haben. Da wird die Mitgliedschaft unterbrochen und gut ist.