Betty hat geschrieben:Hallo,
hier ist Betty. Ihr könnt nun die Antwort der IKK lesen, wie die Kosten zur Strahlentherapie dort behandelt werden.
Bei Fahrten mit dem eigenen PKW werden 20 Cent entgeltet, abzüglich Eigenanteil von 10 Euro.
[3] Die Zuzahlung ist grundsätzlich je Fahrt zu entrichten. Nach Auffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen kann es bei Fahrten zu Behandlungen im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 4 SGB V, durch die stationäre Krankenhausbehandlungen vermieden oder verkürzt werden, bei der bisher vom Gesetzgeber offensichtlich gewollten Gleichbehandlung der Versicherten im Hinblick auf die Fahrkostenübernahme - einschließlich der daraus abgeleiteten Begrenzung der Zuzahlung auf die erste und letzte Fahrt - verbleiben (vgl. Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Leistungsrecht am 23./24. Oktober 1997). Dies gilt allerdings nicht für Fallgestaltungen, die in dem Kriterienkatalog der besonderen Ausnahmen zur Kostenübernahmemöglichkeit bei Fahrten zur ambulanten Behandlung aufgenommen [akt.: worden sind]. Hier fehlt es auch bei Behandlungsserien an der "krankenhausersetzenden" Gesamtsituation. Eine Zuzahlung ist im Übrigen nach wie vor nicht bei einer Fahrt zur Verlegung in ein anderes Krankenhaus zu entrichten.
Also sieht es so aus, dass ich jeden Tag 10 Euro für den Taxi-Dienst berappen muss. Es wäre schön gewesen, wenn ich nur für die 1. u. letzte Fahrt der Behandlung hätte bezahlen müssen. Welche KK ist da so großzügig mit den Taxifahrten?
Also liebe Experten. ist das so o.k.??????????
Gruß
Betty
Die bereits zitierten Krankentransport-Richtlinien sehen als Grundsatz in § 10 folgendes vor:
"§ 10 Information des Versicherten
Der Versicherte soll darüber unterrichtet werden, dass seine Zuzahlung gemäß § 61 Satz 1 SGB V grundsätzlich zehn von Hundert der Kosten je Fahrt - mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro, allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten der Fahrt - beträgt. Nur Versicherte, deren Zuzahlungen die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V überschritten haben, sind bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Krankenkasse für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen befreit."
Insofern kann man die o.g. Auffassung der Spitzenverbände nachvollziehen. Berücksichtigt werden muss nämlich, dass die Regelung des § 8 der Krankentransport-Richtlinien, auf die sich der Anspruch auf Kostenübernahme für Krankenfahrten bspw. zur Strahlentherapie gründet, ein Ausnahmetatbestand ist. Als solcher ist die Vorschrift grundsätzlich eng auszulegen. Krankenkassen, die also für jede Fahrt eine Zuzahlung verlangen, können sich auf eine rechtlich zulässige Interpretation der einschlägigen Vorschriften berufen. Krankenkassen, die lediglich eine Zuzahlung für die erste und letzte Fahrt verlangen, legen die Vorschrift daher weit aus (was gesetzessystematisch eigentlich falsch ist).