Unser padawan.ist noch in der Lehrzeit da sollte Rücksicht
genommen werden wie zum Beispiel für seinen Satz:
Nach § 175 ABs. 4 SGB V ist dies zum Ablauf des übernächsten Kalendermonat möglich,WENN man einen ANDERWEITIGEN Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nachweisen kann.
Satz Ende
§ 190 Abs. 13 Nr. 2 SGB V
(13) Die Mitgliedschaft der in § 5 Abs. 1 Nr. 13 genannten Personen endet mit Ablauf des Vortages, an dem
1. ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall
begründet wird......
da bin ich mit meiner neuen Versicherung ohne Fristen sofort raus
[/quote]
Mehr Wert würde ich auf einer Stellungnahme von @kehlchen legen (ein Schelm der böses denkt)
