Abmeldung bei Ausandsaufenthalt Teil 2 wie ist es gelaufen ?

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

klaushei
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Abmeldung bei Ausandsaufenthalt Teil 2 wie ist es gelaufen ?

Beitrag von klaushei » 04.02.2025, 16:51

Hallo zusammen

Nochmals zu Erinnerung
"Rentier" freiwillig in der gesetzliche KV der Renter möchte gerne
einen längeren Urlaub in Südamerika machen
KV bezahlt nicht für "Schäden" im außereuropäischen Ausland
Warum soll ich eine KV bezahlen die für nichts bezahlt. ...............................

Hallo Mod
Falls nicht gewünscht wie es in meinem Fall gelaufen ist lösche das einfach sonst schreibe ich bei Gelegenheit wie es gelaufen ist
Gruß

Czauderna
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Re: Abmeldung bei Ausandsaufenthalt Teil 2 wie ist es gelaufen ?

Beitrag von Czauderna » 04.02.2025, 17:48

Hallo,
alles okay, schreib es mal hier.
Gruss
Czauderna

klaushei
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Re: Abmeldung bei Ausandsaufenthalt Teil 2 wie ist es gelaufen ?

Beitrag von klaushei » 07.02.2025, 13:41

Okay Danke


KK angeschrieben was als Nachweis gefordert wird.
Die KK möchte gerne 7 verschiedene Bescheinigungen haben
keine der Forderungen hatte eine rechtliche Grundlage das Gesetz ist da eindeutig.

Ich habe der KK meine Kündigung plus Kopie Hinflug Ticket und Hinweis
das ich die Zahlungen zum Hinflug Termin einstelle

Habe mich vorbereitet und bin geflogen

In den nächsten Wochen/Monaten erhielt ich um die 20-25 Schreiben/Mahnungen .
Die gingen ungeöffnet zurück
Hatte mich ja vorbereitet

Die KK meinte nun Sie müsse nun den Streit eskalieren
Ich erhielt eine Kontopfändung die ins leere lief.
Gute Vorbereitung ist alles

Ich erhielt keine weiteren Schreiben oder Mahnungen der KK

4 Tage nach meinem Rückflug habe ich mir einen neuen Antrag
auf Aufnahme bei meiner KK runtergeladen und ausgefüllt und wieder zurück an die KK gesendete
5-6 Tage später erhielt ich Antwort der KK



Rest folgt habe Aua in meinen Wurstfinger da ich auf den Handy schreibe

klaushei
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Re: Abmeldung bei Ausandsaufenthalt Teil 2 wie ist es gelaufen ?

Beitrag von klaushei » 08.02.2025, 13:31

Zitat meiner KK

Guten Tag Herr XXXXX,

wir nehmen Bezug auf unsere Mail vom 00.00.0000 in der wir um erneute Zusendung Ihres Antrages zur Weiterversicheurung nach Auslandsrückkehr bitten erneut um Ihre Mitwirkung.

Da der Antrag nicht lesbar übermittelt wurde, bitten wir darum, dass Sie uns diesen noch einmal zukommen lassen. Vorsorglich fügen wir dieser Mail ein neues Antragsformular bei.

Darüber hinaus ist auch das Datum des Hin-Fluges zu Beginn Ihres Auslandsaufenthaltes nicht lesbar. Auch hier bitten wir um eine erneute Kopie Ihres Flugtickets.

Ende Zitat

Meine KK bittet das sind ja sehr neue Töne meiner KK für eine Kopie der Tickets gibt es keine rechtliche Grundlage aber ich will da nicht der boese junge sein und übersende die gewünschten Hin und Rückflug Tickets an die KK


Neue E Mail meiner KK

Zitat meiner KK

Oligatorischen Anschlussversicherung
Versichertennummer: Xxxxxxxxxx
Sehr geehrter Herr xxxxxxxxx
aufgrund der uns eingereichten Unterlagen haben wir die bei Ihnen ab 00.00.0000 ver
pflichtend entstandene (obligatorische) Anschlussversicherung wieder aufgehoben, da
Sie in dieser Zeit im Ausland wohnten und somit nicht nach deutschem Krankenversiche-
rungsrecht zu versichern waren.
Für diese Zeit müssen Sie keine Beiträge zahlen. Unseren Bescheid vom 00.00.0000 und
das Ruhen Ihrer Leistungsansprüche in der Krankenversicherung heben wir ebenfalls auf.
Ihre AOK-Gesundheitskarte können Sie weiter nutzen

Ende Zitat


Hm ich habe niemals im Ausland gewohnt hatte mich hier in Deutschland nicht abgemeldet.
Okay bleibe ich mal schweigsam

Da ist doch noch meine Kontopfändung......


Zitat meiner KK

Guten Tag Herr xxxxxx,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Die Pfändung bei Ihrer Bank (xxxxxx) wurde mit Schreiben vom heutigen Tage zurückgenommen.

Freundliche Grüße

Ende Zitat

Aras
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Re: Abmeldung bei Ausandsaufenthalt Teil 2 wie ist es gelaufen ?

Beitrag von Aras » 08.02.2025, 19:02

klaushei hat geschrieben:
08.02.2025, 13:31
Hm ich habe niemals im Ausland gewohnt hatte mich hier in Deutschland nicht abgemeldet.
Okay bleibe ich mal schweigsam
Siehe § 30 I und III SGB I.

Nur weil du dich nicht gem. Bundesmeldegesetz abgemeldet hast, bedeutet es nicht, dass du nicht deinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland gehabt hast.

klaushei
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Re: Abmeldung bei Ausandsaufenthalt Teil 2 wie ist es gelaufen ?

Beitrag von klaushei » 09.02.2025, 04:32

ach die liebe 183 Tage Regelung ein Schweizer Käse mit vielen Löchern. Die KK erwähnt diese Regelung nicht das auch mit guten Grund. Zur Beurteilung ob ich der Krankenversicherungspflicht unterliegen ist diese Regelung nicht weiter wichtig Die KK spricht da von wohnen nicht ich

Zurück zum Thema

es ist sehr schwierig Informationen hinsichtlich längeren Aufenthalt mit KV in Südamerika in meinem Fall Brasilien im Netz zu finden es liegt daran das Ausländer in Krankenhäusern plus Arzneimittel kostenlos erhalten/behandelt werden und die Brasilianer keine KV für Ausländer fordern die Br. besuchen. interessierte suchen da besser in Asien Foren z.B. Thailand Foren da so wie ich es verstanden habe eine Auslandskrankenversicherung vom Staat bei längeren Aufenthalt gefordert wird

bitte mein Geschreibsel richtig verstehen ich rate keinem ohne KV einen längeren Aufenthalt in Br. zu machen es kann gutgehen muss aber nicht.mit einem bisschen Geschick findet jeder der sucht eine Auslands KV in meinem Fall Euro 60,00 pro Monat Nachteil ich musste für 12 Monate den Beitrag im voraus bezahlen wobei es für nicht genutzte Monate den Beitrag zurück gibt Und bei mir als Renter übernahm die DRV einen guten Teil des Beitrages

Aras
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Re: Abmeldung bei Ausandsaufenthalt Teil 2 wie ist es gelaufen ?

Beitrag von Aras » 09.02.2025, 17:34

Was ich nicht verstanden habe:

Deutschland kann doch nicht verlangen, dass du eine Auslandskrankenvollversicherung abschließt. Tun die das etwa? Und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage?

heinrich
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Re: Abmeldung bei Ausandsaufenthalt Teil 2 wie ist es gelaufen ?

Beitrag von heinrich » 09.02.2025, 20:49

Es scheint ja ein f r e i w i l l i g e Versicherung gewesen zu sein.

Die KK hat den längeren Urlaub in Südamerika anscheinend so beurteilt, dass die betroffene Person
weiterhin den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte (hätte ich auch so beurteilt; allein schon an der Tatsache, dass
es ein URLAUB war).

Nun hat man als in Deutschland gesetzlich Versicherter ja Südamerika keine Anspruch auf Leistungen.

Die betroffene Person wollte aber anscheinend nicht weiter Beiträge zahlen. Kann man ja verstehen, wenn man keinen Leistungsanspruch hat.

Ich komme gleich zum Thema, warum eine Auslandskrankenversicherung sein MUSS.

Eine freiwillige Versicherung endet nicht einfach so, wenn man WEITER in D den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Man müsste diese schön kündigen ( § 191 Nr. 3 SGB V).

Nach § 175 ABs. 4 SGB V ist dies zum Ablauf des übernächsten Kalendermonat möglich,WENN man einen ANDERWEITIGEN Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nachweisen kann.

Das kann z.B. sein
--- eine private Vollkrankenversicherung als Selbstständger
--- eine private Restkostenabsicherung als Beamter
---Gesundheitsfürsorge als Strafgefangener
---freie Heilfürsorge (z.B. Polizist)

oder auch (jetzt aufpassen)
---eine Auslandskrankenversicherung mit einer Dauer von mehr als 42 Kalendertagen.

Dies kann man nachlesen hier:
https://spontanumdiewelt.de/wp-content/ ... herung.pdf

Ohne diese Aussage wäre eine Kündigung nicht möglich gewesen.
Die AuslandsreiseKV ist daher Voraussetzung für die Kündigung der freiwilligen Versicherung.
Die KK kann dazu nicht zwingen; jedoch ist ohne die eine Kündigung ja nicht möglich.

Kurioser wird es jetzt, wenn die freiwillige Versicherung beendet wurde (durch Kündigung und der AuslandsreiseKV),
wenn die betroffenene Personen wieder nach Deutschland aus dem Urlaub zurück kehren.

Die freiwillige Versicherung ist ja zu Ende. Ein neues Recht zur freiwilligen Versicherung dazu besteht nicht.

Es ist dann eine Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zu prüfen. Die Voraussetzungen dürften bei der hier betroffenen Personen sehr wahrscheinlich erfüllt sein.

Achtung: bei der Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V handelt es sich----(ich stottere jetzt nicht)----um eine Mitgliedschaft nach § 5 SGB V.
UND § 5 SGB V ist eine Pflichtmitgliedschaft.

Wenn die betroffende Person jetzt in diese Mitgliedschaft reinkommt und nochmals eine längere Südamerikareise (einschl. Auslandsreise KV von länger als 42 Kalentage) machen, dann hätten wir einen ganz anderen Sachverhalt als bei der freiwilligen Versicherung.

Nach § 190 Abs. 13 Nr. 1 SGB V endet eine Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V , wenn ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird.
Dies ist, wie wir soeben erfahren haben, eine AuslandsreisKV von mehr als 42 Kalendertagen.

Der Unterschied liegt darin, dass bei der freiwilligen Versicherung eine Kündigung mit einer Kündungsfrist von 2 vollen Kalendermonaten eingehalten werden muss.
Bei der Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V endet sich Mitgliedschaft in so einem Fall quasi sofort.

Allerdings kann die KK nicht hellsehen. Sie weiß ja nicht , dass Du nochals nach Südamerika reist und dass du eine Auslandsreise KV von mehr als 42 Kalendertagen hast.



klaushei: einen Tipp möchte ich Dir geben ( den ich hier auch schon tausendfach gegeben habe).
REDE mit deiner KK. Sprich am besten mit der Fachabteilung.

Aus deinen Äusserungen konnte ich erkennen, dass Du sehr unzufrieden mit der KK warst. Probleme lassen sich alles vermeiden oder verringern, wenn man miteinander SPRICHT.

Solltest Du nochmals so eine Reise machen, würdest du sofort (ohne Kündigungsrist) aus der Mitgliedschaft rauskommen.
Du würdest Dir die Frage stellen: was sind das für Bekloppte , weil sie es mir doch damals (bei der freiwilligen Versicherung) mit einer Kündigungsfrist so schwer gemacht haben.

Ich glaube nicht, dass Du weißt, dass Du künftig nicht mehr freiwillig versichert sein kannst, sondern eine Pflichtmitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Bei dieser Art der Mitgliedschaft sind übrigens die gleichen Werte beitragspflichtig wie bei einer freiwilligen Versicherung.
Jedoch berechnet bei dieser Art der Mitgliedschaft der Rentenversicherungsträger aus der Rente die Beiträge und die KK aus allen anderen (außer aus der Rente natürlich).

So jetzt hast Du schon ein wenig Info, was Du , wenn Du ein Gespräch führst , viel besser versehen kannst.

klaushei
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Re: Abmeldung bei Ausandsaufenthalt Teil 2 wie ist es gelaufen ?

Beitrag von klaushei » 09.02.2025, 23:54

Hallo
Danke für die Ausführliche Beantwortung

Zitat

Ich glaube nicht, dass Du weißt, dass Du künftig nicht mehr freiwillig versichert sein kannst, sondern eine Pflichtmitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Bei dieser Art der Mitgliedschaft sind übrigens die gleichen Werte beitragspflichtig wie bei einer freiwilligen Versicherung.
Jedoch berechnet bei dieser Art der Mitgliedschaft der Rentenversicherungsträger aus der Rente die Beiträge und die KK aus allen anderen (außer aus der Rente natürlich).

Zitat Ende


falls die Vorversicherungszeit nicht erfüllt sind wie wird dann versichert auch Pflichtmitgliedschaft oder wieder als freiwilliges Mitglied??????


habe das mal aus der DRV raus kopiert

Sie müssen die sogenannte Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllen. Diese erreichen Sie, wenn Sie in der zweiten Hälfte Ihres Erwerbslebens mindestens neun Zehntel in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren. Ihr Erwerbsleben ist dabei der Zeitraum zwischen erstmaliger Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und der Rentenantragstellung. Ob Sie dabei pflichtversichert, ein freiwilliges Mitglied oder durch die Familienversicherung an die gesetzliche Krankenversicherung gebunden waren, ist hier egal.

Quelle

https://www.deutsche-rentenversicherung ... ntner.html

heinrich
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Re: Abmeldung bei Ausandsaufenthalt Teil 2 wie ist es gelaufen ?

Beitrag von heinrich » 10.02.2025, 09:13

leider verstehe ich deine Frage nicht.

Ich ging davon aus, dass Du eine Rente beziehst, jedoch die Voraussetzungen (9/10 in der 2. Hälfte des Erwerbslebens)
für die KVdR (Krankenversicherungspflicht der Rentner)
nicht
erfüllt hast.

klaushei
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Re: Abmeldung bei Ausandsaufenthalt Teil 2 wie ist es gelaufen ?

Beitrag von klaushei » 10.02.2025, 11:07

Hallo
Vielen Dank für die Antwort

So ist die Vorversicherungszeiten habe ich nicht erfüllt Was geschieht, wenn die notwendige Vorversicherungszeit nicht erfüllt wird?

Hiermal als Erklärung:

Zitat

Ist die Vorversicherungszeit nicht erfüllt und bestand zuletzt eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung – versicherungspflichtig oder familienversichert – dann setzt sich die Versicherung im Regelfall als freiwillige Mitgliedschaft fort. Es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb einer vorgegebenen Frist seinen Austritt und weist nach, dass ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht. Dies kann zum Beispiel eine private Krankenversicherung sein.

https://www.nordrheinische-aerzteversor ... ntner-kvdr

Zitat Ende

Vorversicherungszeit nicht erfüllt wird die Mitgliedschaft im Regelfall als freiwilliges Mitglied fortgesetzt

Ist es jetzt deutlicher??????

Czauderna
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Re: Abmeldung bei Ausandsaufenthalt Teil 2 wie ist es gelaufen ?

Beitrag von Czauderna » 10.02.2025, 11:19

Hallo,
Vorversicherungszeit nicht erfüllt wird die Mitgliedschaft im Regelfall als freiwilliges Mitglied fortgesetzt

Richtig, eine bestehende Mitgliedschaft (freiwillig) wird fortgesetzt und kann, wenn man es will, durch eine normale Kündigung beendet werden, z.B. wenn man in die PKV möchte oder auch in eine andere GKV-Kasse wechseln möchte. Eine Rentenantragstellung bei nichterfüllter Vorversicherungszeit ändert nichts am Versicherungsverhältnis.
Würde dagegen eine Pflichtversicherung oder eine Familienversicherung enden und es wird der bisherigen GKV-Kasse kein anderweitiger Krankenversicherungsschutz nachgewiesen, dann setzt sich die bisherige (Pflicht) Versicherung als freiwillige Versicherung fort. Eine Rentenantragstellung hätte bei nichterfüllter Vorversicherungszeit keinen Einfluss darauf.
Gruss
Czauderna

klaushei
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Re: Abmeldung bei Ausandsaufenthalt Teil 2 wie ist es gelaufen ?

Beitrag von klaushei » 10.02.2025, 11:30

Hallo Mod

Heinrich schreibt da :

.......Ich glaube nicht, dass Du weißt, dass Du künftig nicht mehr freiwillig versichert sein kannst, sondern eine Pflichtmitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. ....

Bin ich da jetzt freiwillig versichert oder Pflichtmitgliedschaft???
.

Czauderna
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Re: Abmeldung bei Ausandsaufenthalt Teil 2 wie ist es gelaufen ?

Beitrag von Czauderna » 10.02.2025, 12:02

klaushei hat geschrieben:
10.02.2025, 11:30
Hallo Mod

Heinrich schreibt da :

.......Ich glaube nicht, dass Du weißt, dass Du künftig nicht mehr freiwillig versichert sein kannst, sondern eine Pflichtmitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. ....

Bin ich da jetzt freiwillig versichert oder Pflichtmitgliedschaft???
.
Hallo,
wenn sich da nicht grundsätzlich geändert hat, dann handelt es sich um eine, vom Gesetz her um eine Pflichtversicherung, die Beitragsberechnung und die Einstufung bei der a.n.a.l.o.g einer freiwilligen Versicherung - man kann sagen einer "freiwilligen" Zwangsversicherung - ich denke, Heinrich wird das entweder bestätigen oder, als Mann der Praxis, korrigieren
Gruss
Czauderna

heinrich
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Re: Abmeldung bei Ausandsaufenthalt Teil 2 wie ist es gelaufen ?

Beitrag von heinrich » 10.02.2025, 12:54

klaushei.

Das was Du zitierst, ist etwas völlig anderes.

Das was Du zitierst skizziere ich jetzt einmal.


Bsp:
eine Person war einige Jahren nicht gesetzlich versichert (.z.B. privat Versicherung).
Vor dem 55. Lebensjahr rutscht diese Person dann (z.B. durch eine Beschäftigung)
wieder in die gesetzliche Krankenversicherung rein.

Die KVdR ist (weil zu lange privat versichert) NICHT erfüllt.

Mit 65 Jahren beginnt dann die Rente und gleichzeitig endet der Versicherungspflichtatbestand (also z. B. die Beschäftigung oder der Bezug von ALG I oder ALG II (Bürgergeld).

Das was ich jetzt folgend hier beschreibe, ist das was Du zitierst.

Wenn jetzt die Versicherungspflicht, nehmen wir an zum 31.1.2025 endet-----DANN setzt sich eine Mitgliedschaft nach § 188 Abs. 4 Satz 1 SGB V fort.
Das nennt man Anschlussversicherung, weil es sich naaaaahtlos anschließt. Das ist dann der Fall , wenn man aus einer Versicherungspflicht ausscheidet (oder aus einer Familienversicherung). Bei dieser Mitgliedschaft nach § 188 ABs. 4 Satz 1 SGB V handelt es sich im Rechtssinne um eine FREIWILLIG Mitgliedschaft.

Dein Fall, in welchem Du eine freiwillige Mitgliedschaft beendet hast (Kündigung/Südamerika) hat mit dem Fall, den Du skizzierst hat und den ich mit einem Beispiel unterlegt haben-----------------wenig zu tun.
Denn Du scheidest ja aus einer freiwilligen Versicherung aus. Du scheidest nicht aus einer pflichtversicherten Beschäftigung aus (oder Familienversicherung).

Bei Dir ist nach dem Ende der freiwilligen Versicherung keine neue freiwillige Versicherung möglich.

Bei Dir ist höchstens die Auffangpflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V möglich (das hatte ich ja beschrieben

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