automatische freiw. Kv. / Umsetzung in der Praxis

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

Rossi
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automatische freiw. Kv. / Umsetzung in der Praxis

Beitrag von Rossi » 26.08.2013, 23:02

Seit dem 01.08.2013 tickern die Uhren anders. Der Gesetzgeber hat nachgebessert.

Bis zum 31.07.2013 hatten die Kassen erhebliche Schwierigkeiten ggf. die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V festzustellen. Viele Bürger in Deutschland rannten unversichert durch die Gegend.

Jetzt hat man das Spielchen umgedreht.

Automatisch per Gesetz wird die Mitgleidschaft fortgeführt. Der Gesetzgeber hat den sog. Spieß einfach umgedreht. Wenn man nicht automatisch weiterhin bei der letzten Kasse Mitglied sein will, dann muss man innerhalb von 14 Tagen (nach Hinweis der Kasse) seinen Austritt erklären. Wenn man diesen Austritt erklärt, dann muss man nachweisen, dass man in Deutschland im Krankheitsfall abgesichert ist. Sonst muss die Kasse die Mitgliedschaft per Gesetz fortführen.

Wie sieht es in der Praxis aus? Gibt es schon standartisierte Schreiben der Kassen? Was wird hier ggf. abgefragt?!

Niedlich ist auch, dass man für die sog. automatische freiw. Kv. nicht die regulären Voversicherungszeiten erfüllen muss. Im Klartext heißt dies doch wohl, wenn jemand 1 Tag bei der der GKV versichert war und "keinen Austritt erklärt", dann ist er automatisch weiterhin Mitglied?!

Poet
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Re: automatische freiw. Kv. / Umsetzung in der Praxis

Beitrag von Poet » 26.08.2013, 23:20

Rossi hat geschrieben: Niedlich ist auch, dass man für die sog. automatische freiw. Kv. nicht die regulären Voversicherungszeiten erfüllen muss. Im Klartext heißt dies doch wohl, wenn jemand 1 Tag bei der der GKV versichert war und "keinen Austritt erklärt", dann ist er automatisch weiterhin Mitglied?!
@Rossi: Nun, das regelt erst einmal nur die Möglichkeit der Weiterversicherung, dennoch sind ja Beiträge fällig.

Die Kassen warten auf die Leitplanken des Spibu.

Rossi
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Beitrag von Rossi » 26.08.2013, 23:29

Na wunderbar; so kenne ich Dich (poet).

Was hat das Eine mit dem Anderen zu tun?

Steht in § 188 Abs. 4 SGB V, dass diese Automatik nicht gilt, wenn die Beitragszahlung nicht sichergestellt ist?!

Die Mitgliedschaft ist ganz offensichtich - nach meiner Lesart - fortzuführen. Dort hilft leider kein mullen oder knullen. Ob Beiträge dafür gezahlt werden oder nicht, steht dort nicht. Hierfür gibt es das Verfahren nach § 16 Abs. 3a SGB V. Das ist leider alles.

Ferner gibr es hierzu auch schon ein GR des Spibu vom 31.07.2013.

Deine Gedankengänge finde ich hier im Ansatz nicht (Beiträge sind fällig / ohne Beitrag ganz offensichtlich keine Mitgliedschaft).

Sorry, dort muss schon mehr kommen.

Poet
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Beitrag von Poet » 26.08.2013, 23:34

Rossi hat geschrieben:Na wunderbar; so kenne ich Dich (poet).
@Rossi: Ich Dich auch.

Ich habe gemeint, dass die drohende Beitragszahlung trotz der Möglichkeit der Weiterversicherung viele Menschen von dem von Dir beschriebenen Weg abhalten dürfte. Nicht mehr und nicht weniger.

Zum Rest äußere ich mich gerne wenn die Leitplanken des SPIBU komplett stehen. Dein zitiertes Schreiben enthält noch nicht viel Konkretes.

Rossi
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Beitrag von Rossi » 27.08.2013, 00:08

Wie abhalten?!

Was soll denn dieser Schweinkram schon wieder?!

Du bist ehrlich gesagt der absolute Knaller.

Ehrlich gesagt brauche ich auch kein GR von den Spitzbuben aus Berlin. Denn der Auftrag des Gesetzgebers ist vom Wortlaut des Gesetzes merh als eindeutig. Hier können die Spitzbuben aus Berlin aus nicht raus kriechen. Es sei denn, dann man Deinen komischen Gedankengängen folgt, lieber poet.

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 27.08.2013, 05:59

Unsere Anschreiben wurde angepasst. Zunächst kommt der normale Brief, wie es denn nach dem Ende der Pflichtversicherung aussieht. Nach 14 Tagen der Brief mit den Hinweisen auf die weitere Versicherung, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen der Austritt erklärt wird. Und nach weiteren 14 Tagen die Einkommensanfrage für die freiwillige Versicherung.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 27.08.2013, 07:44

Hallo,
ich denke, das Gesetz ist klar formuliert und da kann der Spibu. auch nicht mehr viel verändern - die "Zwangsversicherung" bei fehlender Reaktion innerhalb von 14 Tagen ist klar. Was fehlt sind eher redaktionelle Klarstellungen. Interessant wird es in den Fällen werden, bei denen die Abmeldung der meldepflichtigen Stelle verspätet bei der Kasse eingeht - z.B.
Abmeldung Arbeitgeber zum 31.08.2013 geht erst am 01.12.2013 bei der Kasse ein - Anschreiben an Mitglied am 1.12. - keine Reaktion - Einstufung am 14.12. rückwirkend zum 01.09.2013 und das nach der Beitragsbemessungsgrenze (??!!).
Gruss
Czauderna

Poet
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Beitrag von Poet » 27.08.2013, 13:46

Rossi hat geschrieben:
Was soll denn dieser Schweinkram schon wieder?!

Es sei denn, dann man Deinen komischen Gedankengängen folgt, lieber poet.
@Rossi: Ach so, ich verstehe = Du bist nicht an Austausch interessiert sondern musst mit Beleidigungen Deine Reputation mir gegenüber wieder herstellen weil Du schon mal "unterlegen" warst. Hm, das sitzt bei manchem tief.

Nee lass mal, dann klinke ich mich wieder aus und wir haben unseren Frieden im Forum.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 27.08.2013, 14:54

Hallo,
na, da fliegen ja schon wieder Funken !!
Dabei gibt es doch hier nix zu streiten und auch keine zwei Meinungen, oder.
Mitgliedschaft läuft weiter als "Zwangsversicherung" und basta. Ob die fälligen Beiträge gezahlt werden oder nicht ist doch erst mal sekundär -
egal ob Höchstbeitrag oder per Nachweis der Mindestbeitrag, wenn der dann nicht gezahlt wird, gibt es Leistungsverweigerung (Notfallbehandlung) und die Vollstreckung in der Konsequenz.
Wo ist da nun der Streitpunkt, ausser dass Ihr euch gerne streitet.
Gruss
Czauderna

derKVProfi

Beitrag von derKVProfi » 27.08.2013, 16:39

Czauderna hat geschrieben:Dabei gibt es doch hier nix zu streiten und auch keine zwei Meinungen, oder.

Doch, die falsche Meinung :-)

Mitgliedschaft läuft weiter als "Zwangsversicherung" und basta.

Danke!

Ob die fälligen Beiträge gezahlt werden oder nicht ist doch erst mal sekundär -

Nicht ganz, aber doch!

egal ob Höchstbeitrag oder per Nachweis der Mindestbeitrag,

Hat der Versicherte durch die Beantwortung des Schriftverkehrs (Fragebogen) selbst in der Hand oder er hat das entsprechende Einkommen (wirtschaftliche Leistungsfähigkeit)!

wenn der dann nicht gezahlt wird, gibt es Leistungsverweigerung (Notfallbehandlung) und die Vollstreckung in der Konsequenz.

So ist es!
Danke für den Beitrag: I like It!

Rossi
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Beitrag von Rossi » 27.08.2013, 18:49

@Poet, habe bitte Nachsicht.

Aber wenn immer irgendwie mit den zu zahlenden Beiträge gedroht wird und dies dann zur Verunsicherung der Kunde oder gar zur Abwimmelung führt, dann bekomme ich immer eine Putenpelle bzw. Elefantenpickel.

Denn solche Fälle habe ich leider bei mir in der Praxis in den letzten Jahren mehrfach vorm Schreibtisch sitzen gehabt. Bspw. wurde die Eintragung der Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V zuvor davon abhängig gemacht, dass min. 3 Monatsbeiträge sofort bar eingezahlt werden. Und dies noch bei einem Kunden, der von ein paar Tagen einen Schlaganfall hatte. Er wurde notdürftig im Krankenhaus versorgt und vorerst entlassen mit der Aufforderung sich um die Krankenversicherung zu kümmern. Nu ja, die Kasse wollte aber keine Kostenzusage erteilen, da zunächst 3 Beiträge in bar eingezahlt werden sollten. Dann sass er bei mir und wollte von mir ein Darlehen für die 3 Monatsbeiträge haben. Da er selber nicht laufen konnte (Schlaganfall), wurde er von seinen beiden Söhnen bei mir ins Büro hineingetragen.

Ähnliche Fälle werden mir laufend leider auch von Seminateilnehmern zugetragen. Es ist natürlich nicht der Regelfall, aber manche tanzen exorbitant aus der Reihe.

Kannst Du verstehen, dass ich auf solche Geschichten in Regel mittlerweile sehr ungehalten reagiere?!

Rossi
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Beitrag von Rossi » 27.08.2013, 19:08

Jooh Günter

Zitat:
Abmeldung Arbeitgeber zum 31.08.2013 geht erst am 01.12.2013 bei der Kasse ein - Anschreiben an Mitglied am 1.12. - keine Reaktion - Einstufung am 14.12. rückwirkend zum 01.09.2013 und das nach der Beitragsbemessungsgrenze (??!!).

Die Fälle wird es selbstverständlich geben, in denen die Arbeitgeber verspätet rückwirkend abmelden. Die Jobcenter haben damit teilweise auch erhebliche Probleme.

Fakt ist doch aber, dass der Kunde innerhalb dieser 14 Tagesfrist ggf. seinen Austritt erklären und den Nachweis (anderweitige Absicherung im Krankheitsfall) zu erbringen hat.

Macht er dies nicht bzw. legt keinen Nachweis vor, dann setzt sich die Mitgliedschaft "kraft Gesetz" automatisch weiter fort. Dann dürfte schon mal der Status geklärt sein.

Völlig klar; die Mitgliedschaft kostet Kohle. Aber muss ich für die Beitragseinstufung sofort nach Ablauf dieser 14 Tagen alle Unterlagen haben? Oder muss ich am 15. Tag schon den Beitrag festsetzen? Dies lese ich aus § 188 Abs. 4 SGB V nicht.

GerneKrankenVersichert hat doch die Praxis seines Arbeitgebers hier schon eingestellt.

Zitat:
Nach 14 Tagen der Brief mit den Hinweisen auf die weitere Versicherung, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen der Austritt erklärt wird.

Und nach weiteren 14 Tagen die Einkommensanfrage für die freiwillige Versicherung.


Diese Vorgehensweise finde ich persönlich sehr gut. Dann sind schon mal 28 Tage vergangen und es wird auf die Rückantwort zur Einkommensfrage gewartet.

Sicherlich wird es dann auch Kunden geben, die auf diese Einkommensfrage nicht reagieren. Warum auch immer.

Nach den derzeitigen Vorgaben der Spibus (einheitliche Grundsätze für die Beitragsbemessung) soll dann wohl der Höchstbeitrag festgesetzt werden. Hier habe ich persönlich noch meine Bedenken, ob der Spibu hiermit seine Kompetenzen überschritten hat. Bei den hauptberuflich Selbständigen ist es gesetzlich so vorgesehen. Bei den sonstigen Versicherten (nicht hauptberuflich selbständig) hingegen nicht gesetzlich sondern durch den Spibu. Beim BSG ist so ein Fall anhängig. Die Vorentscheidung sieht es so, dass die Spibu hierzu nicht ermächtigt ist.

Poet
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Beitrag von Poet » 27.08.2013, 21:13

Kannst Du verstehen, dass ich auf solche Geschichten in Regel mittlerweile sehr ungehalten reagiere?!
@Rossi: Das kann ich sogar voll verstehen. Hatte heute auch wieder Fälle wo einzelne Kassen versuchen die Versicherung nach 5.1.13 ablehnen. Unglaublich. (Und betriebswirtschaftlich Nonsense...wenn man sich mit den Finanzierungsgrundlagen des GF auskennt)

Meine Äußerung bezog sich lediglich auf denselben Gedanken:

"Sicherlich wird es dann auch Kunden geben, die auf diese Einkommensfrage nicht reagieren. Warum auch immer."

Will heißen: Bei allen Gesetzesänderungen und allem Entgegenkommen werden wir trotzdem nicht alle "Schäfchen in den Hafen" bekommen, schlicht und ergreifend weil sich Betroffene mit den Möglichkeiten nicht beschäftigen und denken sie müssten Beiträge nachzahlen oder denken, sie können den Beitrag der Zukunft sowieso nicht aufbringen. So habe ich das gemeint.

Das Hochsetzen auf Höchstbeitrag bei fehlender Mitwirkung ist schon bei SEL so eine heikle Sache und übergeht den §3 SGB V...den einzig wirklich verwendbaren Nachweis stellt der ESTB dar, den kann jede Kasse via Amtshilfeersuchen vom Finanzamt einholen und den Beitrag festsetzen. Sogar rückwirkend und ganz solidarisch. Bei den sonstigen Versicherten wird das Ganze zum Paradoxon. Klar kann man an die Eigenverantwortung derjenigen appellieren (polemisch "schließlich bekommen die denselben KV-Schutz wie jmd. mit 600€ Beitrag und haben Zeit sich zu kümmern") Meine Meinung aber: Wenn gar nüscht zu holen ist, dann nützt es auch nüscht den Preis nach oben zu setzen.
Zuletzt geändert von Poet am 27.08.2013, 21:51, insgesamt 2-mal geändert.

Rossi
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Beitrag von Rossi » 27.08.2013, 21:31

Nun ja, ich glaube, dass Du dort hinsichtlich der neuen Regelung noch einen erheblichen Gedankenfehler hast.

Zitat:
Will heißen: Bei allen Gesetzesänderungen und allem Entgegenkommen werden wir trotzdem nicht alle "Schäfchen in den Hafen" bekommen,

Ab dem 01.08.2013 bekommen wir gerade alle Schäfchen in den Hafen, zumindest in der GKV. Vorher war es anders.

Diejenigen die sich nicht melden, sind auf jeden Fall versichert. Dagegen können sich die Kunden leider nicht mehr wehren; die Mitgliedschaft ist einzutragen. Dort geht kein Weg dran vorbei. Es geht ab dem 01.08.2013 genau umgekehrt.

Hinsichtlich der festzusetzenden Beiträge bleibe ich erst einmal ganz ruhig und warte die Praxis ab. Die Versicherung zählt erst einmal. Auf der anderen Seite kann ich mir auch vorstellen, dass die betroffenen Kunden in die Puschen kommen, wenn die Kasse auf den Höchstbeitrag in herausragender Form hinweist. Dann werden die Kunden hoffentlich wach.

Also, nichts für ungut.

Rossi
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Beitrag von Rossi » 27.08.2013, 21:51

Hm, die neue Automatik ist auch noch positiv für die Sozialämter Deutschland.

Zitat aus dem GR 31.07.2013:
Seite 2

1.1.3 Möglichkeit des Austritts

....

(3) Für Personen, die im unmittelbaren Anschluss an das Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder Familienversicherung laufende Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des SGB XII oder laufende Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen, wird die Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V Satz 1 begründet, weil hier - anders als im Recht der Auffangversicherungspflicht - keine mit dem § 5 Abs. 8a Satz 2 SGB V vergleichbare Regelung vorgesehen ist.


In der Praxis hatten die Sozialämter bislang vielfach das Problem, dass die Kunden nicht innerhalb der 3 Monatsfrist den Beitritt zur freiw. Kv. angezeigt hatten.

Ferner gab es Fälle, in denen denen nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder der Familienversicherung die erforderliche Vorversicherungszeit nicht erfüllt war.

Hier mussten die Sozialämter die Kunden nach § 264 SGB V zur Betreuung bei einer Kasse anmelden und die Kosten tragen.

Damit ist ab dem 01.08.2013 auch Feierabend. All diese Kunden werden auch automatisch in die freiw. Kv. eingetragen. Die Sozialämter zahlen gerne die Beiträge zur automatischen freiw. Kv. Denn die Kostenerstattung im Rahmen der Betreuung nach § 264 SGB V ist in der Regel wesentlich teurer.

Irgendwann werden dann hoffentlich die noch restlichen 80.000 Fälle in Deutschland (264 SGB V) auch krankenversichert sein.

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