Bitte um Mithilfe
Moderator: Czauderna
Bitte um Mithilfe
Hallo Leute,
hoffentlich könnt ihr mir bei meinem Problem helfen.
Ich war vier Jahre bei der DAK pflichtversichert, danach im Zivildienst und anschließend durch ein Studium in der Familienversicherung, ebenfalls bei der DAK.
Seit dem 01.02.2008 bin ich nun wieder in einem Arbeitnehmerverhältnis. Am 06.02.2008 rief ich bei der DAK an, um eine Mitgliedsbescheinigung zu erhalten, um die mich mein Arbeitgeber gebeten hatte. In diesem Telefonat erzählte ich der Dame der DAK das ich eben diese Mitgliedsbescheinigung bräuchte, im Hinterkopf das ich ja noch Mitglied bin bei der DAK, da ich nie gekündigt habe. Das dies nicht der Fall war und nur in Kraft tritt, wenn ich mich selber nicht innerhalb von zwei Wochen anmelde erfuhr ich leider erst hinterher. Gleichzeitig sagte ich auch, dass ich die Krankenkasse wechseln möchte, da die Beiträge etwas zu hoch wären und ich den wirklich guten Service der DAK ja so noch nicht in Anspruch nehmen müsste.
Die Dame meinte ich hätte recht, aber sie würde mir trotzdem noch mal Werbung von der DAK zuschicken.
Was mir zu meiner im Nachhinein wirklich großen Enttäuschung nicht gesagt wurde, ist das ich mit dieser Bescheinigung erstens mein Wahlrecht ausübe und zweitens eine Bindungsfrist von achtzehn Monaten eingehe. Weiterhin wurde mir verschwiegen, das wenn ich kündigen möchte (was meine Absicht war und ist) vom Tag des Telefonats an vierzehn Tage Zeit hätte um einen Widerruf einzureichen. Somit kam meine Kündigung am 25.02.2008 leider fünf Tage zu spät an und wurde
automatisch nicht akzeptiert.
In einem Brief der DAK auf meine Kündigung wurde mir dann dementsprechend eine Bindung bis August 2009 auferlegt. Es wurde in dem Brief zwar gesagt, dass über eine Kündigung meinerseits gesprochen wurde, aber auch das mir die Fristen mitgeteilt wurden. Das war leider nicht der Fall. Ich denke das jedem gesunden Menschenverstand,
dem diese Nachricht mitgeteilt würde, in der Lage ist innerhalb von vierzehn Tagen eine Kündigung zu schreiben.
In zwei Telefonaten mit der örtlichen Stelle der DAK konnte sich leider kein Kompromiss finden.
Nun meine Frage: gibt es hier noch eine Möglichkeit? Fühle mich schon ein wenig verarscht, da mir solche Fristen nicht mitgeteilt wurden. Einerseits natürlich "Unwissen schützt vor Strafe nicht", andererseits liegt aber auch eine Aufklärungspflicht nach dem SGB 1 vor. Das mir Fristen mitgeteilt wurden, wurde angeblich dokumentiert, aber wer weiß.
Noch als Anhang: Diese Dokumentation, die ja nur aufgrund eines Telefonates zwischender Dame und mir gemacht wurde und nicht mitgeschnitten wurde. Ist das überhaupt rechtsgültig?
Wenn ich z.B. Kontaktlinsen anpasse lasse ich mir die Doku immer unterschreiben, denn sonst könnte ich ja alles Mögliche und zu jeder Zeit nachtragen.
Vielen Dank im Voraus.
hoffentlich könnt ihr mir bei meinem Problem helfen.
Ich war vier Jahre bei der DAK pflichtversichert, danach im Zivildienst und anschließend durch ein Studium in der Familienversicherung, ebenfalls bei der DAK.
Seit dem 01.02.2008 bin ich nun wieder in einem Arbeitnehmerverhältnis. Am 06.02.2008 rief ich bei der DAK an, um eine Mitgliedsbescheinigung zu erhalten, um die mich mein Arbeitgeber gebeten hatte. In diesem Telefonat erzählte ich der Dame der DAK das ich eben diese Mitgliedsbescheinigung bräuchte, im Hinterkopf das ich ja noch Mitglied bin bei der DAK, da ich nie gekündigt habe. Das dies nicht der Fall war und nur in Kraft tritt, wenn ich mich selber nicht innerhalb von zwei Wochen anmelde erfuhr ich leider erst hinterher. Gleichzeitig sagte ich auch, dass ich die Krankenkasse wechseln möchte, da die Beiträge etwas zu hoch wären und ich den wirklich guten Service der DAK ja so noch nicht in Anspruch nehmen müsste.
Die Dame meinte ich hätte recht, aber sie würde mir trotzdem noch mal Werbung von der DAK zuschicken.
Was mir zu meiner im Nachhinein wirklich großen Enttäuschung nicht gesagt wurde, ist das ich mit dieser Bescheinigung erstens mein Wahlrecht ausübe und zweitens eine Bindungsfrist von achtzehn Monaten eingehe. Weiterhin wurde mir verschwiegen, das wenn ich kündigen möchte (was meine Absicht war und ist) vom Tag des Telefonats an vierzehn Tage Zeit hätte um einen Widerruf einzureichen. Somit kam meine Kündigung am 25.02.2008 leider fünf Tage zu spät an und wurde
automatisch nicht akzeptiert.
In einem Brief der DAK auf meine Kündigung wurde mir dann dementsprechend eine Bindung bis August 2009 auferlegt. Es wurde in dem Brief zwar gesagt, dass über eine Kündigung meinerseits gesprochen wurde, aber auch das mir die Fristen mitgeteilt wurden. Das war leider nicht der Fall. Ich denke das jedem gesunden Menschenverstand,
dem diese Nachricht mitgeteilt würde, in der Lage ist innerhalb von vierzehn Tagen eine Kündigung zu schreiben.
In zwei Telefonaten mit der örtlichen Stelle der DAK konnte sich leider kein Kompromiss finden.
Nun meine Frage: gibt es hier noch eine Möglichkeit? Fühle mich schon ein wenig verarscht, da mir solche Fristen nicht mitgeteilt wurden. Einerseits natürlich "Unwissen schützt vor Strafe nicht", andererseits liegt aber auch eine Aufklärungspflicht nach dem SGB 1 vor. Das mir Fristen mitgeteilt wurden, wurde angeblich dokumentiert, aber wer weiß.
Noch als Anhang: Diese Dokumentation, die ja nur aufgrund eines Telefonates zwischender Dame und mir gemacht wurde und nicht mitgeschnitten wurde. Ist das überhaupt rechtsgültig?
Wenn ich z.B. Kontaktlinsen anpasse lasse ich mir die Doku immer unterschreiben, denn sonst könnte ich ja alles Mögliche und zu jeder Zeit nachtragen.
Vielen Dank im Voraus.
Das Verfahren ist ziemlich festgefahren.
Ich sehe da nicht mehr wirklich chancen für Sie, weil die Krankenkasse sich natürlich immer auf Ihre dokumentation berufen wird.
Aber vielleicht können Sie noch was erreichen wenn sie den §14 SGB I nennen und der Krankenkasse sagen, dass die Beratung unvollständig war und entwerde mit der BVA oder dem Sozialgericht drohen.
Falls es sich wirklich um eine unvollständige Beratung handelt müsste dann die Krankenkasse alles so einrichten als hätten Sie diese noch nicht gewählt.
Das Sozialgericht ist grundsätzlich kostenfrei und es besteht keine Rechtsanwaltspflicht.
Aber um es noch mal klar zu machen viel Chancen können Sie sich nicht ausrechnen
Ich sehe da nicht mehr wirklich chancen für Sie, weil die Krankenkasse sich natürlich immer auf Ihre dokumentation berufen wird.
Aber vielleicht können Sie noch was erreichen wenn sie den §14 SGB I nennen und der Krankenkasse sagen, dass die Beratung unvollständig war und entwerde mit der BVA oder dem Sozialgericht drohen.
Falls es sich wirklich um eine unvollständige Beratung handelt müsste dann die Krankenkasse alles so einrichten als hätten Sie diese noch nicht gewählt.
Das Sozialgericht ist grundsätzlich kostenfrei und es besteht keine Rechtsanwaltspflicht.
Aber um es noch mal klar zu machen viel Chancen können Sie sich nicht ausrechnen
Naja es steht ja im Grunde Aussage gegen Aussage, oder?
Sie könnte ja im Nachhinein alles Mögliche reinschreiben in die Doku und keiner weiß was war...
SGB1 13-15 für mich etwas zu schwammig, aber im Grunde richtig.
Und wie läuft das mit dem Sozialgericht? Kann man da einfach klagen und das kostet nichts?
Sie könnte ja im Nachhinein alles Mögliche reinschreiben in die Doku und keiner weiß was war...
SGB1 13-15 für mich etwas zu schwammig, aber im Grunde richtig.
Und wie läuft das mit dem Sozialgericht? Kann man da einfach klagen und das kostet nichts?
Hallo!
Wenn ich das richitg verstanden habe, wurde gegenüber der DAK nie eine Wahlerklärung abgegeben, oder? Selbst wenn eine Anmeldung vom AG vorliegt belegt das ja noch lange nicht eine Kassenwahl. An deiner Stelle würd ich zu der Kasse gehen, welche du wählen wolltest, und unterschreibst ne Wahlerklärung. Deinem AG legst du die Mitgliedsbescheinigung der neuen Kasse ab 01.02. vor. Der zahlt die Beiträge an die Kasse und fertig. Da kann die DAK machen was sie will.
MfG
Wenn ich das richitg verstanden habe, wurde gegenüber der DAK nie eine Wahlerklärung abgegeben, oder? Selbst wenn eine Anmeldung vom AG vorliegt belegt das ja noch lange nicht eine Kassenwahl. An deiner Stelle würd ich zu der Kasse gehen, welche du wählen wolltest, und unterschreibst ne Wahlerklärung. Deinem AG legst du die Mitgliedsbescheinigung der neuen Kasse ab 01.02. vor. Der zahlt die Beiträge an die Kasse und fertig. Da kann die DAK machen was sie will.
MfG
Hi,
ich sehe hier nur ein Chance.
Es gab Mitte letzten Jahres ein BSG-Urteil.
Kern der Aussage war, dass in folgenden Fällen ein neues Kassenwahlrecht besteht.
Beispiel:
Versicherungspflichtige Mitgliedschaft bei Kasse A 10 Monate
Familienversicherung bei Kasse A 10 Monate
Beginn neue Versicherungspflicht
Voraussetzung ist also, dass man vorher wenigstens 18 Monate versichert gewesen war bei derselben Kasse. Es braucht auch keine Kündigung erfolgt sein, es entsteht automatisch ein neues Kassenwahlrecht!
Wenn das Kassenwahlrecht nicht ausgeübt wird, dann tritt der von wolf beschriebene Sachverhalt ein. Aber ......
Hier könntest Du nun mit § 14 SGB I gegenüber der DAK argumentieren, dass diese ihren Beratungs- und Aufklärungspflichten nicht nachgekommen ist. Denn die haben Dich doch bestimmt nicht über Dein Kassenwahlrecht aufgeklärt? Ob das klappt kann ich nicht einschätzen .. viel Glück jedenfalls!
Grüße, Agion
ich sehe hier nur ein Chance.
Es gab Mitte letzten Jahres ein BSG-Urteil.
Kern der Aussage war, dass in folgenden Fällen ein neues Kassenwahlrecht besteht.
Beispiel:
Versicherungspflichtige Mitgliedschaft bei Kasse A 10 Monate
Familienversicherung bei Kasse A 10 Monate
Beginn neue Versicherungspflicht
Voraussetzung ist also, dass man vorher wenigstens 18 Monate versichert gewesen war bei derselben Kasse. Es braucht auch keine Kündigung erfolgt sein, es entsteht automatisch ein neues Kassenwahlrecht!
Wenn das Kassenwahlrecht nicht ausgeübt wird, dann tritt der von wolf beschriebene Sachverhalt ein. Aber ......
Hier könntest Du nun mit § 14 SGB I gegenüber der DAK argumentieren, dass diese ihren Beratungs- und Aufklärungspflichten nicht nachgekommen ist. Denn die haben Dich doch bestimmt nicht über Dein Kassenwahlrecht aufgeklärt? Ob das klappt kann ich nicht einschätzen .. viel Glück jedenfalls!
Grüße, Agion
Danke für eure zahlreichen Antworten.
Das Problem ist halt das bei dem Anruf, den ich getätigt habe, eine Mitgliedsbescheinigung angefordert habe. Das war Anlass genug für die DAK, anzunehmen das ich mein Wahlrecht genutzt habe. Ich habe jetzt der DAK in Hamburg direkt per E-Mail geschrieben und bin mal gespannt was passiert. Die sind dort vielleicht entspannter, als so ein Typ der seine kleine Außenstelle vor der dunklen Seite der Macht beschützen will...
Das Problem ist halt das bei dem Anruf, den ich getätigt habe, eine Mitgliedsbescheinigung angefordert habe. Das war Anlass genug für die DAK, anzunehmen das ich mein Wahlrecht genutzt habe. Ich habe jetzt der DAK in Hamburg direkt per E-Mail geschrieben und bin mal gespannt was passiert. Die sind dort vielleicht entspannter, als so ein Typ der seine kleine Außenstelle vor der dunklen Seite der Macht beschützen will...

Die sind dort vielleicht entspannter, als so ein Typ der seine kleine Außenstelle vor der dunklen Seite der Macht beschützen will... :wink
Ob Du da mal nicht falsch liegst
Ich bleibe bei meiner Auffassung. Du hast das Wahlrecht zu keiner anderen KK ausgesprochen und somit ist die letzte Kasse zuständig!
Ob Du da mal nicht falsch liegst

Ich bleibe bei meiner Auffassung. Du hast das Wahlrecht zu keiner anderen KK ausgesprochen und somit ist die letzte Kasse zuständig!
Passives Wahlrecht
Wird nach einer Unterbrechung der Mitgliedschaft das Wahlrecht vom Versicherten nicht selbst ausgeübt, dann ist die meldepflichtige Stelle (z. B. Arbeitgeber, Agentur für Arbeit) verpflichtet diesen bei der Krankenkasse anzumelden, bei der zuletzt eine Versicherung bestand (§ 175 Abs. 3 Satz 2 SGB V).
Somit hast Du ein passives Wahlrecht ausgeübt, welches bei einer vorherigen Familienversicherung von mind. 18 Monaten, einen erneute Bindefrist auslöst. (wenn die Widerrufsfrist ausgelaufen) ist.
Aus meiner Sicht, kannst Du gar nichts dagegen machen. Ein Möglichkeit wäre es gewesen einen Faxbericht nachzuweisen. Ich habe gehört, sowas lässt sich auch im Nachhinein, leicht basteln. Natürlich bin ich aber absolut gegen solche Methoden. Aber es wäre eine Möglichkeit gewesen, da in diesem Fall ja die durchaus gerechtfertigte Naivität schamlos ausgenutzt wurde.
Allerdings jetzt nachdem du schon alles versucht hast einen Faxbericht hervor zu bringen, wäre keine gute Idee. Ganz blöd sind die ja auch net.
Mfg HIbl
Wird nach einer Unterbrechung der Mitgliedschaft das Wahlrecht vom Versicherten nicht selbst ausgeübt, dann ist die meldepflichtige Stelle (z. B. Arbeitgeber, Agentur für Arbeit) verpflichtet diesen bei der Krankenkasse anzumelden, bei der zuletzt eine Versicherung bestand (§ 175 Abs. 3 Satz 2 SGB V).
Somit hast Du ein passives Wahlrecht ausgeübt, welches bei einer vorherigen Familienversicherung von mind. 18 Monaten, einen erneute Bindefrist auslöst. (wenn die Widerrufsfrist ausgelaufen) ist.
Aus meiner Sicht, kannst Du gar nichts dagegen machen. Ein Möglichkeit wäre es gewesen einen Faxbericht nachzuweisen. Ich habe gehört, sowas lässt sich auch im Nachhinein, leicht basteln. Natürlich bin ich aber absolut gegen solche Methoden. Aber es wäre eine Möglichkeit gewesen, da in diesem Fall ja die durchaus gerechtfertigte Naivität schamlos ausgenutzt wurde.
Allerdings jetzt nachdem du schon alles versucht hast einen Faxbericht hervor zu bringen, wäre keine gute Idee. Ganz blöd sind die ja auch net.
Mfg HIbl