Frage zur vierwöchigen Nachversicherung

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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Nimaline
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Frage zur vierwöchigen Nachversicherung

Beitrag von Nimaline » 28.02.2008, 14:50

Hallo,

gilt seit dem 01.04.07 nicht mehr die vierwöchige Nachversicherung bei der GKV?

Vorgeschichte:

Hatte einen befristeten Job bis Ende November 07, war dann 3 Wochen im nicht europäischen Ausland (hatte natürlich einen Auslandskrankenversicherungsschutz) und dachte einfach, in diesen 4 Wochen gilt einfach die Nachversicherung. Nach dem Urlaub - 3 Tage später - war ich beim Arzt, also innerhalb der 4 Wochen.

Diese Zeit soll ich jetzt nachzahlen, ist das rechtens, und falls nicht, kann mir jemand den § nennen.

Meine Krankenkasse stellt sich auf den Standpunkt, da ich innerhalb der 4 Wochen beim Arzt war, muss ich für einen Monat rückwirkend die Beiträge zahlen.

Schon einmal vielen Dank für Eure Antworten.

Nimaline

Krankenkassenfee
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Beitrag von Krankenkassenfee » 28.02.2008, 14:55

Hallo,

es gibt einen nachgehenden Leistungsanspruch - keine Versicherung.
Die Frage wäre aber, was ist denn nach dem Auslandsaufenthalt mit Dir? Hast innerhalb von 4 Wochen nach Ende der Beswchäftigung einen neuen Job aufgenommen? Wenn nein - dann greift die nachrangige Versicherungspflicht. Und voila - Du bist versichert. Gib doch bitte mal ein paar mehr Daten. Bist Du verheiratet? Wenn ja, wo ist der Ehepartner versichert? Oder wie alt bist Du? Hast Du sonstiges Einkommen? Neuen Job ab wann?....

LG, Fee

Nimaline
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Beitrag von Nimaline » 28.02.2008, 16:09

Hallo Krankenkassenfee,

vielen Dank für Deine schnelle Antwort.

Hier nun ein paar Fakten:

Bin nicht verheiratet, 38 Jahre alt.

Nach dem befristeten Job (Ende 30.11.07) war ich wie gesagt 3 Wochen im Ausland, danach habe ich ALG II beantragt (Anspruch ALG Eins war aufgebraucht), Datum Antragstellung 28.12.2007 = genau vier Wochen nach Ende des Jobs.

Das Problem ist, der Antrag auf ALG II wurde abgelehnt, das Gerichtsverfahren läuft gerade vor einem Sozialgericht, Ende offen.

Inzwischen arbeite ich wieder, sozialversicherungspflichtig, seit dem 02.01.08.

Greift denn nicht auch der nachgehende Leistungsanspruch, wenn man vor Ablauf der 4 Wochen Sozialleistungen beantragt, sprich ALG II, auch wenn dieser erst einmal abgelehnt wird, oder dieser noch in der Schwebe ist.

Müsste ich nicht erst zahlen, wenn der rückwirkende Anspruch auf ALG II völlig abgelehnt würde.

Vielen Dank schon mal für Deine Antwort
Liebe Grüsse
Nimaline

Krankenkassenfee
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Beitrag von Krankenkassenfee » 28.02.2008, 16:32

Hallo,

nein, so einfach ist es nicht. Bei Dir greift die nachrangige Krankenversicherungspflicht, d.h. die versichern Dich ab 1.12.07 und erstatten oder stunden die Beiträge, falls Du vor Gericht gewinnst. Viele Kassen sind so kulant, dass sie für die ersten 4 Wochen keine Beiträge fordern würden ... also frag lieber mal nett bei Deiner Kasse an.
Es ist halt schwierig, weil Du kein ALG 2 ab 28.12. bewilligt bekommen hast - ggf. wäre die Kasse da kulanter.
Zahl den Betrag unter Vorbehalt und schreib einen Bettelbrief an den Vorstand.

LG, Fee

Nimaline
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Beitrag von Nimaline » 28.02.2008, 16:51

Hallo Krankenkassenfee,

danke für Deine Antwort, aber noch eine kurze Rückfrage.

Selbst, wenn ich vor Gericht gewinne handelt es sich ja nur um die KV-Beiträge vom 28.12.-31.12.07/01.01.08, da das Datum der Antragstellung ja auch erst der 28.12. war.

Ab 01.12.07 bis 27.12.07 habe ich ja kein ALG II beantragt, und ich dachte die 4-Wochen-Nachversicherung würde gelten. Vom 01.12. bis 22.12.07 war ich im Urlaub.

Ich habe sogar persönlich bei der Krankenkasse die Info bekommen, leider ohne Zeugen, das diese 4-Wochen Nachversicherung auch für den Fall gilt, das man nach dem Urlaub bzw. Abwesenheit ALG II beantragt. Denn zu dem Zeitpunkt war noch nicht klar, das ich so schnell wieder einen Job finde.

Hier habe ich in einem anderen Beitrag gelesen, das die nachrangige Versicherung auch gilt, wenn ich z.b. nach 4 Wochen einen neuen Job finde, ODER Sozialleistungen beantrage.

Ist es jetzt mein Nachteil, das das Verfahren noch in der Schwebe ist und ich erst mal zahlen muss.

Das ist ja theoretisch eine Benachteiligung gegenüber dem, der sofort eine Zusage für Sozialleistungen erhält.

Nimaline[/u]

Krankenkassenfee
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Beitrag von Krankenkassenfee » 28.02.2008, 20:23

Hallo,

es handelt sich um einen nachgehenden Leistungsanspruch - keine Nachversicherung.
§ 19
Erlöschen des Leistungsanspruchs
(1) Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Versicherung nach § 10 hat Vorrang vor dem Leistungsanspruch nach Satz 1.

Ob Du im Urlaub warst oder sonst was gemacht hast ist schnuppe - Du darfst nur keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.

Mein Vorschlag. Schreib der Krankenkasse einen Brief. Schildere noch mal den Ablauf und die Daten. Bitte um Antwort, ob im Falle eines Gewinnens des Gerichtsverfahrens der § 19 Anwendung findet (vergleichbarer Krankenversicherungsschutz, der § 5 Abs.1 Nr. 13 SGB V verdrängt) und Du die Beiträge zurückerstattet bekommst. Dann antworten sie Dir und Du hast es schwarz auf weiss. Wenns eine gute Kasse ist, sind sie kulant. Und dann kannst Du nachher mit dem Schreiben das Geld zurückfordern. Wenn sie sich nicht drauf einlassen, und Dir das schriftlich geben, kannst Du ja Widerspruch einlegen und ggf. klagen (damit kennst Du Dich ja aus).

LG, Fee

freiwillig
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Beitrag von freiwillig » 29.02.2008, 12:08

out
Zuletzt geändert von freiwillig am 10.03.2008, 13:09, insgesamt 1-mal geändert.

Krankenkassenfee
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Beitrag von Krankenkassenfee » 01.03.2008, 14:15

Hallo,

für den Fall, dass das Gerichtsverfahren gewonnen wird - passt es zeitlich.

LG, Fee

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