Hier mein aktueller Bescheid, kein Witz:

Wenn ich richtig rechnen kann sind das wohl keine 15,5%

Moderator: Czauderna
Mehr als einen. Das Bundesverfassungsgericht hat sich am 22.05.2001 etwas ausführlicher dazu geäußert:Gibt es eigentlich einen Grund warum man als Selbstständiger freiwillig versichert nicht wie ein Angestellter den Beitragssatz zahlt, sondern es eine Mindestbemessungrundlage gibt?
Danke. Ich verstehe es aber immer noch nicht ganz.Swantje B. hat geschrieben:...Gibt es eigentlich einen Grund warum man als Selbstständiger freiwillig versichert nicht wie ein Angestellter den Beitragssatz zahlt, sondern es eine Mindestbemessungrundlage gibt?
[Auf deutsch: Es ist nicht ausgeschlossen, dass Selbstständige ihre Einnahmen klein rechnen, weil 'ohne Rechnung' gearbeitet wird, und im Gegenzug ihre Ausgaben hoch rechnen, weil das Abendessen mit der Ehefrau auf wundersame Weise ein Geschäftsessen wird].
Warum gibt es dann bei angestellten mit geringem Einkommen keine Beitragsbemessungsgrenze? Hier könnte man ja auch argumentieren, dass die Unfähigkeit des Angestellten ein höheres Einkommen zu erzielen nicht bei der Solidargemeinschaft abgeladen werden darf.Das Unternehmerrisiko (Erfolg oder Misserfolg der Selbstständigkeit) darf nicht über den Umweg der Beitragsbemessung bei der Solidargemeinschaft abgeladen werden.
Macht es das nicht ungerechter? Wenn bei Arbeitnehmern andere Einnahmen nicht berechnet werden, sondern ausschließlich das Arbeitseinkommen? Immerhin zahlt der Selbstständige bereits "das Doppelte" weil es keinen Arbeitgeberanteil gibt und dann muss er noch aus allen Erträgen bzw. Erspartem zahlen.Czauderna hat geschrieben:Hallo,
ich denke, wir sollten hier nicht Äpfel mit Birnen vergleichen. Bei Arbeitnehmern handelt es sich grundsaetzlich um Pflichtversicherte, bei denen eben nur ihr Arbeitseinkommen beitragspflichtig ist. Andere Einnahmen, wie z.B. Kapitalerträge, Vermietung und Verpachtung oder aber auch Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflichen Selbständigkeit obliegen eben nicht dieser Beitragspflicht.
Okay, den Fall gibt es wahrscheinlich in der Realität kaum. Weil sonst beide Elternteile privat versichert sein müssten, sonst wäre das Kind ja in der GKV mitversichert.Bei freiwillig Versicherten gibt es eben eines Mindestbeitragsbemessungsgrenze und eine Beitragsbemessungsgrenze.
Bei diesem Personenkreis sind auch grundsaetzlich alle regelmäßigen Einnahmen, die zum Lebensunterhalt verwendet werden könnten beitragspflichtig und wenn es keine Einnahmen gibt, dann muss eben die Mindestbeitragsbemessungsgrenze herhalten für die Beitragsberechnung -
Beispiel : Kind, welches keinen Anspruch auf Familienversicherung hat, aber auch kein eigenes Einkommen, muss selbst versichert werden = 0,00 € eigenen Einkommen, trotzdem Beitrag von ca. 180,00 € mtl. nach der Mindestbeitragsbemessungsgrenze.
Also soweit ich weiß können Selbständige die unter 450€ Einkommen haben in der GKV Familienversicherung des Partners mitversichert werden. Wenn jemand selbstständig ist und keinen Partner hat und nichts verdient, dann hat er auch kein Geld um Krankenversicherung (oder irgend etwas Anderes) zu zahlen, insofern wäre das Beispiel hinfällig. Aber ich ich verstehe was du im Prinzip meinst.Nach dem gleichen Prinzip funktioniert dass dann auch bei den hauptberuflich Selbständigen und wie schon weiter oben geschrieben - die bisherige Mindestbeitragsbemessungsgrenze wird ab 2019 erheblich gesenkt.
Der Grund für solche Mindestbeitragsbemessungsgrenze liegt auch darin, dass es eben keine Krankenversicherung zum 0,00 €-Tarif geben kann, d.h. - ein Selbständiger erklärt, und weist das sogar per Einkommensteuerbescheid nach, dass er 0,00 € zu versteuerndes Einkommen hat - das würde ja dann auch bedeuten - er zahlt auch keinen Euro für seine Kranken- und Pflegeversicherung ?
Mir leuchtet es schon ein, es ging mir mehr darum was du bereits benannt hast, die Höhe der Bemessungsgrenze.Ich denke, dass das nicht geht, leuchtet ein - über die Höhe der Mindestbeitragsbemessung kann man allerdings immer noch streiten.
Gruss
Czauderna
Danke. Meine Einkommenssituation hat sich mittlerweile verbessert, insofern kommt die Ermäßigung sowieso nicht mehr in Frage.RonMcDon hat geschrieben:Was spricht für einen Antrag auf Beitragsentlastung? Schon fairerweise Infos dazu von Deiner Kasse erhalten?
Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit liegt bei 725,00 Euro lt. dieser Beitragsberechnung? Sonst scheinst Du keine weiteren Einnahmen zu haben?
Hast Du regelmäßig ein derart niedriges Einkommen und liegst regelmäßig unter dieser Mindestbemessung von 2283,- kannst du durchaus nochmals runtergefahren werden. Dann werden lediglich aus 1.522,50 Euro die Beiträge berechnet. Es ist ein Antrag hierzu erforderlich. Hier die Infos,
https://www.tk.de/techniker/service/lei ... ng-2004652
Gruß
Ron