Gesamteinkommen des Mitversicherten (Familienversicherung)

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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godrarock
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Gesamteinkommen des Mitversicherten (Familienversicherung)

Beitrag von godrarock » 14.05.2013, 08:56

Ich hätte eine Frage zum Gesamteinkommen des Mitversicherten bei der Familienversicherung. Die Mitarbeiter meiner KK waren sich diesbezüglich etwas unsicher und haben ihre Meinung mehrmals geändert.

Folgender Sachverhalt: Student, über Vater mitversichert. Die ersten sechs Monate des Jahres wird ein Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung erzielt, danach drei Monate ein Einkommen aus einem Midijob (Gleitzone, Werksstudent), zuletzt noch drei Monate ein Einkommen aus einem Pflichtpraktikum der Universität. (Minijob 450 Euro mtl., Midijob 500 Euro mtl., Praktikum 600 Euro mtl.)

Wie sieht es denn hier mit der Berechnung des Gesamteinkommens - vor allem in Bezug auf die Werbungskosten aus? Im Rundschreiben "Gesamteinkommen" lässt sich leider nichts passendes finden. Muss man die Werbungskosten unbedingt auch vom Minijob abziehen (hier gilt ohnehin die höhere Grenze von 450 Euro) oder kann man diese auch "nur" für die anderne beiden Jobs verrechnen?

Vielen Dank!

Sportsfreund
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Beitrag von Sportsfreund » 14.05.2013, 09:36

Hallo,

eines vornweg: Werbungskosten können nur abgezogen werden, wenn der Job nicht pauschal versteuert wird. Ein Minijob wird i.d.R. pauschal versteuert.
Aber in der Zeit des Minijobs muss man auch nichts abziehen, da man ja ohnehin nicht über der Familienversicherungsgrenze liegt.

Aber für den Midijob bzw. das Praktikum wäre der Abzug der Werbungskosten durchaus möglich, wenn nicht pauschal versteuert.

Gruß
Sportsfreund

godrarock
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Beitrag von godrarock » 14.05.2013, 14:22

Der Minijob lief unter keiner Pauschalversteuerung.

Besteht also eine Art "Wahlrecht" bei der Verteilung von Werbungskosten? Oder muss ich zwingend die Werbungskosten über das komplette Jahr verteilen.

marii
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Beitrag von marii » 14.05.2013, 17:44

Soweit ich weiß musst du die Werbungskosten aufs Jahr verteilen.

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 14.05.2013, 19:34

Also bis 30.06. einen mini job alte regelung bis dahin versicherungsfrei und Familienversicherung ok. 2 Grenze von 400 € wird nicht überschritten.

Ab dem 01.07.2012 Midi Job gemeldet als Werkstudent nicht mehr als 20 Std nehm ich an. 520 € - Minijob fällt weg ? - 520 - 80 = 440 € erste Grenze wird überschritten ( 375 / 385 € ) ab Beginn der Tätigkeit Versicherungspflicht in der KvdS. Ab dem 1.10 Praktikum Entgelt 620 € - Minjob fällt weg - 620 - 80 € = 540 € weiterhin keine Familienversicherung möglich. Weiterhin Versicherugnspflicht in der KvdS . Man könnt jetzt natürlich auch rechnen die beiden Beschäftigungen zusammenrechnen = 3420 : 6 =570 € - 167 € = 403 € immer noch über der Grenze von 375 / 385 € immer noch in der KvdS. Wenn ich denn die Werbungskostenpausschale auf die Monate verteile wo das Entgelt erzielt wurde. So oder so ab dem 01.07 bleibt die Familienversicherung nicht mehr möglich, meiner Meinung nach. Aber vieleicht weiss hier jemand einen besseren Rat. Falls nicht macht das denn ab dem 01.07 round about 77 € pro Monat für die KvdS. zu zahlen sein = 462 €

godrarock
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Beitrag von godrarock » 14.05.2013, 20:41

Die interessante Frage ist eigentlich nur, ob man die Werbungskosten auf bestimmte Beschäftigungsarten bzw. Beschäftigungszeiträume begrenzen kann? Nehmen wir an, man geht für den Zeitraum des Praktikums in die studentische KV. Gibt's dann irgendeine Möglichkeit, die Werbungskosten nur auf den vorhergehenden Zeitraum (Minijob 01.01 bis 30.06 und Midijob von 01.07 - 30.09) zu beziehen?

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 14.05.2013, 21:01

Warum? Es wird auf die Gesamtheit der Einkünfte betrachtet

Sportsfreund
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Beitrag von Sportsfreund » 15.05.2013, 08:09

Hallo nochmal,

bei den Werbungskosten muss zunächst unterschieden werden, ob es sich um ein befristetes oder unbefristetes Beschäftigungsverhältnis handelt.

Bei einem unbefristeten gilt der Abzug der Werbungskosten immer anteilig. Besteht das Beschäft.Verhältn. ein ganzes Jahr, werden die WK gezwölftelt. Wenn es z.B. erst zum 1.10. eines Jahres beginnt, wird es nur durch 3 geteilt.

Ob man sich das raussuchen kann, für WELCHES Beschäft.Verhältn. innerhalb des Jahres man das aufwenden kann (wenn man mehrere Arbeitgeber hat), weiß ich allerdings nicht.

Insoweit bin ich bei Cicero: ab 1.7. keine Familienversicherung mehr.

Eine andere Entscheidung kann es dann geben, falls es ab 1.7. schon nur bis 30.9. befristet war. Dann kann man auch die Werbungskosten durch 3 teilen. Dann wäre Ende Fami.Vers. erst ab 01.10.13

Hier gilt das Rundschreiben zur Definition "Gesamteinkommen": RdSchr. 08 j vom 24.10.2008 Tit. 2.1.1.

Gruß
Sportsfreund

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 15.05.2013, 08:34

Guten Morgen,
ausser das 2 Arbetisverhältnsi geht beim gleichen Arbeitgeber weiter, denn ist das Ganze insgesamt zusehen. Die zweite Frage wäre jetzt denn natürlich ob die geringfügige tätigkeit durchgehend läuft. Wenn d e denn auch noch durchgehend ist, denn bleibt es beim 01.07. Allerding wenn die Beschäftigungen in sich gesehen befristet sind , so wie Sportsfreund geschrieben hat, sind da unterschiedliche Ansatzpunkte.

zost
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Beitrag von zost » 15.05.2013, 21:48

Man darf ja 1000€ pauschal (ohne weiteren !achweis) bei den Einkünften abziehen.

Sollte man aber höhere Werbungskosten haben zb Fahrtkosten, dann darf man diese höheren WK abziehen.

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