GKV zahlt nicht mehr
Moderator: Czauderna
GKV zahlt nicht mehr
Hallo,
ich hatte euch ja neulich von dem Fall berichtet, dass die GKV einfach kein Krankengeld mehr überweist, ohne dass diese bzgl. Aussteuerung o.ä. dem Versicherten eine Mitteilung gesendet hätte. Nun hat mir ein Rechtsanwalt gesagt, dass die Kasse in diesem Falle verpflichtet sei, das Krankengeld weiter zu zahlen, auch wenn die 78 wochen vorbei sein sollten und zwar solange, biss diese das offizielle Ende mittels Bescheid + Widerspruchsmöglichkeit bescheidet.
Ist das so korrekt ?
ich hatte euch ja neulich von dem Fall berichtet, dass die GKV einfach kein Krankengeld mehr überweist, ohne dass diese bzgl. Aussteuerung o.ä. dem Versicherten eine Mitteilung gesendet hätte. Nun hat mir ein Rechtsanwalt gesagt, dass die Kasse in diesem Falle verpflichtet sei, das Krankengeld weiter zu zahlen, auch wenn die 78 wochen vorbei sein sollten und zwar solange, biss diese das offizielle Ende mittels Bescheid + Widerspruchsmöglichkeit bescheidet.
Ist das so korrekt ?
Re: GKV zahlt nicht mehr
Hallo,
in der Theorie ist das denkbar, in der Praxis kommt es auf den genauen Hergang an, man kann also die Frage nicht mit "ja" oder "nein" beantworten.
Gruss
Czauderna
in der Theorie ist das denkbar, in der Praxis kommt es auf den genauen Hergang an, man kann also die Frage nicht mit "ja" oder "nein" beantworten.
Gruss
Czauderna
Re: GKV zahlt nicht mehr
Naja, der Hergang wäre so:
GKV zahlt einfach nicht mehr, trotz weiterer fortlaufender AU-Bescheinigungen.
Wenn ich fragen darf, woraus würde sich sowas theoretisch ergeben. Ich meine die gute alte Rechtsgrundlage.
Das hier würde auf den Fall passen:
https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/so ... s/anzeige/
Nur worauf wurde das wohl gestützt ?
Re: GKV zahlt nicht mehr
Hallo,
der entscheidende Punkt liegt hier meiner Meinung nach darin, dass weder der Versicherte beweisen kann, dass er die Mitteilung nicht erhalten hat, noch kann die Kasse beweisen, dass die Mitteilung zugestellt wurde. Die Kasse hat, meiner Meinung nach, hier deshalb die Entscheidung getroffen, rückwirkend bis zum Beginn der Arbeitslosengeldzahlung Krankengeld zu zahlen, weil sie davon ausgehen musste, dass im Falle einer Klage das Urteil zugunsten des Klägers gefällt würde. Man hat sich dadurch wahrscheinlich Rechtsverfolgungskosten und ggf. auch Zinsen erspart. Ich hätte genauso gehandelt, allerdings habe ich in Fällen des Leistungsablaufes die Mitteilungen (Bescheide) möglichst immer per Einschreiben versandt, sodass dieses Problem nicht auftauchte. Deine Frage nach der Rechtsgrundlage beantworte ich so. Es bestand eine Versicherung mit Krankengeldanspruch und es lagen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nahtlos vor, demzufolge bestand der grundsätzliche Krankengeldanspruch. Rechtslage ist klar, muss ich dir ja nicht noch nachweisen - ich gebe ja auch meinem Bäcker nicht vor, wie er seine Brötchen zu backen hat. Der Krankengeldanspruch endete mit dem Tag des Leistungsablaufs (der ja nicht bestritten wird). Es geht hier "lediglich" um den Verfahrensablauf und der kann meines Erachtens grundsätzlich nur auf zwei Wegen korrigiert werden, nämlich durch einen Rechtsstreit vor Gericht und/oder einen (außergerichtlichen ) Vergleich.
Gruss
Czauderna
der entscheidende Punkt liegt hier meiner Meinung nach darin, dass weder der Versicherte beweisen kann, dass er die Mitteilung nicht erhalten hat, noch kann die Kasse beweisen, dass die Mitteilung zugestellt wurde. Die Kasse hat, meiner Meinung nach, hier deshalb die Entscheidung getroffen, rückwirkend bis zum Beginn der Arbeitslosengeldzahlung Krankengeld zu zahlen, weil sie davon ausgehen musste, dass im Falle einer Klage das Urteil zugunsten des Klägers gefällt würde. Man hat sich dadurch wahrscheinlich Rechtsverfolgungskosten und ggf. auch Zinsen erspart. Ich hätte genauso gehandelt, allerdings habe ich in Fällen des Leistungsablaufes die Mitteilungen (Bescheide) möglichst immer per Einschreiben versandt, sodass dieses Problem nicht auftauchte. Deine Frage nach der Rechtsgrundlage beantworte ich so. Es bestand eine Versicherung mit Krankengeldanspruch und es lagen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nahtlos vor, demzufolge bestand der grundsätzliche Krankengeldanspruch. Rechtslage ist klar, muss ich dir ja nicht noch nachweisen - ich gebe ja auch meinem Bäcker nicht vor, wie er seine Brötchen zu backen hat. Der Krankengeldanspruch endete mit dem Tag des Leistungsablaufs (der ja nicht bestritten wird). Es geht hier "lediglich" um den Verfahrensablauf und der kann meines Erachtens grundsätzlich nur auf zwei Wegen korrigiert werden, nämlich durch einen Rechtsstreit vor Gericht und/oder einen (außergerichtlichen ) Vergleich.
Gruss
Czauderna
Re: GKV zahlt nicht mehr
Ich danke für deine Einschätzung !
Re: GKV zahlt nicht mehr
ja, wenn dir das schon ein RECHTSANWALT sagte,
dann sollte er dir natürlich auch die Rechtsquelle SAGEN
dann sollte er dir natürlich auch die Rechtsquelle SAGEN
Re: GKV zahlt nicht mehr
Hallo, das war mehr so zwischen Tür und Angel beim Einkaufen, keine Rechtsberatung in diesem Sinne.
Er sagte etwas von "Beratungsvertschulden", daher finde ich das schon interessant zu wissen, worauf das basiert.
Wie wäre es mit § 44 Abs. 4 SGB V ?
Er sagte etwas von "Beratungsvertschulden", daher finde ich das schon interessant zu wissen, worauf das basiert.
Wie wäre es mit § 44 Abs. 4 SGB V ?
Re: GKV zahlt nicht mehr
Hol dir nen Beck Online Account und hol dir nen 4 Wöchiges Test für nen Sozialversicherungsmodul (rechtzeitig kündigen) und schau halt im Kommentar zum § 48 SGB V. Da solltest du alles herausfinden was du wissen willst. 

Re: GKV zahlt nicht mehr
Hallo,
lt. LSG Nordrhein-Westfalen handelt es sich bei der Krankengeldzahlung nicht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/187184
Daher könnte es sein, dass die KK nicht zu einer Weiterzahlungs des Krankgengeldes verpflichtet ist.
MfG
ratte1
lt. LSG Nordrhein-Westfalen handelt es sich bei der Krankengeldzahlung nicht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/187184
Daher könnte es sein, dass die KK nicht zu einer Weiterzahlungs des Krankgengeldes verpflichtet ist.
MfG
ratte1
Re: GKV zahlt nicht mehr
ratte1 hat geschrieben: ↑21.03.2025, 14:34Hallo,
lt. LSG Nordrhein-Westfalen handelt es sich bei der Krankengeldzahlung nicht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/187184
Daher könnte es sein, dass die KK nicht zu einer Weiterzahlungs des Krankgengeldes verpflichtet ist.
MfG
ratte1
Danke.
Ja diese Thematik kenne ich in Verbindung mit aufschiebender Wirkung von Widersprüchen gegen die Einstellung von KrG.
Im Fall hier geht es jedoch nicht um einen Widerspruch (auch gegen was, denn es liegt ja nix vor, gegen das man Widerspruch einlegen könnte), sondern um die Verletzung von Beratungs- und Informationspflichten der GKV.
Möglicherweise wird das wieder anders von den Gerichten gesehen.
Re: GKV zahlt nicht mehr
wann war denn der Aussteuerungstag
und wann hat der Mensch (den du beräts oder hilfst)
denn die Aussteuerungsmitteilung (darüber hat er ja nunmehr Kenntnis)
erhalten
und wann hat der Mensch (den du beräts oder hilfst)
denn die Aussteuerungsmitteilung (darüber hat er ja nunmehr Kenntnis)
erhalten
Re: GKV zahlt nicht mehr
Nun ja, ich teile die Auffassung von Ratte1.
Das Krankengeld wird nur abschnittsweise bewilligt bzw. ausgezahlt. Bei der Auszahlung bzw. deren Mitteilung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, weil eben nur das Krankengeld abschnittsweise gewährt wird.
Ratte1 hat hier auch eine Entscheidung des LSG NRW eingestellt.
Ich zitiere einfach mal aus der Entscheidung:
Unabhängig von der zeitlichen Befristung der Krankengeldzahlung in diesem Bescheid handelt es sich bei der Bewilligung des Krankengelds grundsätzlich nicht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der nach § 48 SGB X aufgehoben werden muss und bei dem eine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bis zur Erhebung einer Anfechtungsklage (vgl. § 86 a Abs. 2 Nr. 3 SGG), d. h. zumindest bis einen Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides besteht. Regelmäßig bewilligen die Krankenkassen Krankengeld im zweiwöchigen Turnus nach Vorlage eines ärztlichen Auszahlungsscheins.
Die Bewilligung von Krankengeld stellt danach keinen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung i.S. von § 48 SGB X dar, der vor Einstellung der Zahlung erst im Verwaltungsverfahren zu beseitigen wäre und bei dem einstweiliger Rechtsschutz im Wege der Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels zu erhalten wäre. Krankengeld gewährt die Krankassenkasse abschnittsweise, das Vorliegen der leistungsrechtlichen Voraussetzungen ist für jeden weiteren Bewilligungsabschnitt von dieser neu zu prüfen. In Anwendung dieser Grundsätze muss ein Anspruch auf Krankengeld in Eilverfahren vor den Sozialgerichten regelmäßig im Wege der Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG verfolgt werden (BSG, Urteil vom 16.12.2014 - B 1 KR 31/14 R - ; Landessozialgericht (LSG) Bayern, Beschluss vom 17.06.2011 - L 4 KR 76/11 B ER -).
Das Krankengeld wird nur abschnittsweise bewilligt bzw. ausgezahlt. Bei der Auszahlung bzw. deren Mitteilung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, weil eben nur das Krankengeld abschnittsweise gewährt wird.
Ratte1 hat hier auch eine Entscheidung des LSG NRW eingestellt.
Ich zitiere einfach mal aus der Entscheidung:
Unabhängig von der zeitlichen Befristung der Krankengeldzahlung in diesem Bescheid handelt es sich bei der Bewilligung des Krankengelds grundsätzlich nicht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der nach § 48 SGB X aufgehoben werden muss und bei dem eine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bis zur Erhebung einer Anfechtungsklage (vgl. § 86 a Abs. 2 Nr. 3 SGG), d. h. zumindest bis einen Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides besteht. Regelmäßig bewilligen die Krankenkassen Krankengeld im zweiwöchigen Turnus nach Vorlage eines ärztlichen Auszahlungsscheins.
Die Bewilligung von Krankengeld stellt danach keinen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung i.S. von § 48 SGB X dar, der vor Einstellung der Zahlung erst im Verwaltungsverfahren zu beseitigen wäre und bei dem einstweiliger Rechtsschutz im Wege der Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels zu erhalten wäre. Krankengeld gewährt die Krankassenkasse abschnittsweise, das Vorliegen der leistungsrechtlichen Voraussetzungen ist für jeden weiteren Bewilligungsabschnitt von dieser neu zu prüfen. In Anwendung dieser Grundsätze muss ein Anspruch auf Krankengeld in Eilverfahren vor den Sozialgerichten regelmäßig im Wege der Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG verfolgt werden (BSG, Urteil vom 16.12.2014 - B 1 KR 31/14 R - ; Landessozialgericht (LSG) Bayern, Beschluss vom 17.06.2011 - L 4 KR 76/11 B ER -).
Re: GKV zahlt nicht mehr
Hallo,
am 11.2.2025 erfolgte die letzte Zahlung von KrG, da waren dann auch 78 Wochen vorbei nach meiner Rechnung.
Eine Aussteuerungsmitteilung erfolgte jedoch bisher nicht, genau das ist ja das Problem das ich sehe.
Insofern wurde die Betroffene auch nicht bzgl. der Möglichkeit informiert, gemäß § 145 SGB II ALG1 zu beantragen.
Re: GKV zahlt nicht mehr
aber dann ist der Mensch, den du beräts, doch jetzt sicherlich schon zur Agentur für Arbeit gegangen und hat dort Arbeitslosengeld beantragt
oder ?
Ferner hat er doch sicherlich in der Zwischenzeit bei der KK angeklopft , angerufen oder persönlich hingegangen und hat um den Aussteuerungsbescheid gebeten ... oder ?
oder ?
Ferner hat er doch sicherlich in der Zwischenzeit bei der KK angeklopft , angerufen oder persönlich hingegangen und hat um den Aussteuerungsbescheid gebeten ... oder ?