Ich habe bei meiner Krankenkasse 2000 € Schulden
Moderator: Czauderna
Ich habe bei meiner Krankenkasse 2000 € Schulden
Hallo,
ich habe bei meiner Krankenkasse 2000 € Schulden.
Kann ich zu einer anderen wechseln?
ich habe bei meiner Krankenkasse 2000 € Schulden.
Kann ich zu einer anderen wechseln?
Vor den Schulden wirst Du aber nicht fliehen können - die werden Dich einholen. Sollte wegen dieser Schulden z.B. ein Ruhen der Leistungen bei Dir eingesetzt haben (nur noch Notfallbehandlung), würde dies auch der neuen Kasse mitgeteilt - mit den gleichen Auswirkungen wie bei der Vorkasse.
Das Recht zu wechseln, steht Dir aber uneingeschränkt zu.
@ Fatbob:
Das Recht zu wechseln, steht Dir aber uneingeschränkt zu.
@ Fatbob:

hey Roemer,
richtig ist, dass ein Ruhen bei KK-Wechsel fortbesteht.
Aber dazu ne Frage: gibt es eigentlich eine Vorschrift/Aussage in der Literatur, dass
die KK, die das Ruhen erließ der neuen KK eine Information darüber
...zukommen lassen M U S S bzw. S O L L T E.
Für mich ist dies zwar klar und wir machen dies auch. Gelesen habe ich es aber noch nie.
richtig ist, dass ein Ruhen bei KK-Wechsel fortbesteht.
Aber dazu ne Frage: gibt es eigentlich eine Vorschrift/Aussage in der Literatur, dass
die KK, die das Ruhen erließ der neuen KK eine Information darüber
...zukommen lassen M U S S bzw. S O L L T E.
Für mich ist dies zwar klar und wir machen dies auch. Gelesen habe ich es aber noch nie.
Hallo Heinrich,heinrich hat geschrieben:hey Roemer,
richtig ist, dass ein Ruhen bei KK-Wechsel fortbesteht.
Aber dazu ne Frage: gibt es eigentlich eine Vorschrift/Aussage in der Literatur, dass
die KK, die das Ruhen erließ der neuen KK eine Information darüber
...zukommen lassen M U S S bzw. S O L L T E.
Für mich ist dies zwar klar und wir machen dies auch. Gelesen habe ich es aber noch nie.
wie genau macht Ihr das ??
Kann eigentlich doch nur auf der Kündigungsbestätigung stehen, oder ?
Gruss
Czauderna
Eine Mitteilung über das Ruhen der Leistungen MUSS von der bisherigen Kasse ausgestellt werden - wenn die neue KK danach fragt.
Der in meine Augen sinnvollste Weg über die Kündigungsbestätigung wurde bei Gesprächen auf Spitzenverbandsebene 2007/08 von AOK- und BKK-BV abgelehnt. Auf vdek-Ebene hat man sich aber darauf verständigt. Neuere Infos habe ich heute nicht auftreiben können.
Der in meine Augen sinnvollste Weg über die Kündigungsbestätigung wurde bei Gesprächen auf Spitzenverbandsebene 2007/08 von AOK- und BKK-BV abgelehnt. Auf vdek-Ebene hat man sich aber darauf verständigt. Neuere Infos habe ich heute nicht auftreiben können.
Na ja Heinrich, was passiert wenn ein Kunde die Kasse wechselt und er ist in der sog. Ruhensphase?
Ich habe hierzu nachfolgende Infos:
Hinsichtlich konkreter Probleme haben sich die Spitzenverbände in einem BE vom 18./19.04.07 als auch in einem GR vom 9.3.07 und in einem BE vom 14./15.6.07 wie folgt geäußert:
1) Leistungsanspruch ruht bei Krankenklasse A, Versicherter kündigt recht- und fristgemäß und wechselt zu Krankenkasse B.
Ergebnis: Zuerst voller Leistungsanspruch bei Krankenkasse B; wenn Krankenkase A die Krankenkasse B über das Ruhen informiert, stellt Krankenkasse B mittels Bescheid nun auch das Ruhen fest.
Ich habe hierzu nachfolgende Infos:
Hinsichtlich konkreter Probleme haben sich die Spitzenverbände in einem BE vom 18./19.04.07 als auch in einem GR vom 9.3.07 und in einem BE vom 14./15.6.07 wie folgt geäußert:
1) Leistungsanspruch ruht bei Krankenklasse A, Versicherter kündigt recht- und fristgemäß und wechselt zu Krankenkasse B.
Ergebnis: Zuerst voller Leistungsanspruch bei Krankenkasse B; wenn Krankenkase A die Krankenkasse B über das Ruhen informiert, stellt Krankenkasse B mittels Bescheid nun auch das Ruhen fest.
Nun denn, wird wohl so sein, dass die Vorgängerkasse keine Pflicht hierzu hat.
Na ja
Wenn man es stumpf auf der Kündigungsbestätigung eintragen würde, dann könnte ich mir vorstellen, dass der Schuss nach hinten losgehen könnte.
Na ja
Weil es hierzu offensichtlich keine gesetzliche Grundlage gibt. Die Kündigungsbestätigung (bwz. die Pflicht diese auszustellen) ist in § 175 Abs. 4 SGB V ziemlich eindeutig geregelt. Hiernach muss nur die Bestätigung über die Kündigung innerhalb von 14 Tagen ausgestellt werden. Dort steht nicht, dass Beitragsrückstände zusätzlich zu bestätigen sind.Warum man sich damals nicht auf die Regelung mit der Kündigungsbestätigung einigen konnte, erschließt sich mir nicht.
Wenn man es stumpf auf der Kündigungsbestätigung eintragen würde, dann könnte ich mir vorstellen, dass der Schuss nach hinten losgehen könnte.
Es steht aber nirgends, dass die im SGB V gestellten Anforderungen an die Kündigungsbestätigung abschließend sind und man sich nicht auf Verbandsebene auf Ergänzungen einigen darf. Nicht umsonst regeln die Gemeinsamen Rundschreiben die teilweise unpräzisen gesetzlichen Vorgaben näher.
Zudem praktizieren es die Ersatzkassen schon seit rund 4 Jahren. Ich vermute, dass mittlerweile auch Kassen anderer Verbände nachgezogen haben. Und bisher ist noch kein Schuss gefallen...
Aber egal, das können wir hier leider nicht ändern.
Mich würde mal interessieren, ob sich der Wechsel von rico damit erledigt hat. Leider erfährt man nur zu selten, was aus den Anliegen der Fragesteller wird.
Zudem praktizieren es die Ersatzkassen schon seit rund 4 Jahren. Ich vermute, dass mittlerweile auch Kassen anderer Verbände nachgezogen haben. Und bisher ist noch kein Schuss gefallen...
Aber egal, das können wir hier leider nicht ändern.
Mich würde mal interessieren, ob sich der Wechsel von rico damit erledigt hat. Leider erfährt man nur zu selten, was aus den Anliegen der Fragesteller wird.