zost hat geschrieben:Ich kann mir vorstellen, dass die PKV blöd macht, und die Kinder nicht rückwirkend raus lässt.
Das ist doch mal wieder Unsinn!
Lasst euch eine Bescheinigung von der Krankenkasse ausstellen, seit wann die Kids famiversichert sind.
Das ist angefordert und bereits erläutert!
Wenn nötig, müsstest ihr die PKV extra kündigen für die beiden.
Das ist natürlich richtig und scheinbar ja auch passiert.
Die PKV kommt nicht blöd, sondern erfüllt den gesetzlichen Auftrag der Pflicht zur Versicherung. PKV Verträge werden nicht auf Zuruf beendet, sondern gegen Vorlage eines Nachweises einer Folgeversicherung.
Das gilt für die GKV im gleichen Maß!
§ 205 VVG (2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowie eine für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Der Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich.