Czauderna hat geschrieben:
Bleibt jetzt nur noch die Sache mit deinem 1 Tag Lücke - passt das denn dann noch ?
Gruss
Czauderna
Gute Frage. Sezieren wir doch mal die Rechtsgrundlagen

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Momentan geltenden Rechtssprechung:
Nach einer Unterbrechung der Mitgliedschaft kann bei erneutem Eintritt von Versicherungspflicht eine andere Krankenkasse gewählt werden. Ein neues Wahlrecht entsteht nach einer Unterbrechung der Mitgliedschaft auch dann, wenn die 18-monatige Bindungsfrist an die Vorkasse bei Eintritt einer neuen Versicherungspflicht noch nicht erfüllt ist. Diese Rechtsauffassung beruht auf der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Danach besteht ein Krankenkassenwahlrecht unabhängig von der Bindungsfrist, wenn die letzte Mitgliedschaft kraft Gesetzes endete und nach einer Unterbrechung erneut Versicherungspflicht eintritt. In diesen Fällen darf die gewählte Krankenkasse ohne Vorlage einer Kündigungsbestätigung die Mitgliedschaft durchführen und eine Mitgliedsbescheinigung der zur Meldung verpflichteten Stelle ausstellen. An der anderslautenden Aussage im Gemeinsamen Rundschreiben zum Krankenkassenwahlrecht v. 30.6.2008 wird nicht weiter festgehalten. Eine Unterbrechung der Mitgliedschaft liegt vor, wenn zwischen 2 Mitgliedschaften für mindestens einen Kalendertag eine Familienversicherung oder keine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (z. B. aufgrund einer privaten Krankenversicherung oder einer Krankenversicherung im Ausland) bestand. Zeiten eines nachgehenden Leistungsanspruchs gelten ebenfalls als Unterbrechungen.
http://www.haufe.de/personal/personal-o ... 09098.html
Und jetzt die Frage, ob sich durch den § 188 Abs. 4 SGB V daran etwas geändert haben könnte
4) Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Satz 1 gilt nicht für Personen, deren Versicherungspflicht endet, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind oder ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Absatz 2 besteht, sofern im Anschluss daran das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.
Ich würde mal sagen, es hat sich nichts geändert.