Checksedas hat geschrieben:
a) Habe ich für den Monat November Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 SGB V? Meine KV sagt 'nein' da ich NACH diesem Monat nicht mehr in Deutschland pflichtversichert bin.
Das ist korrekt. Wo diese Pflichtversicherung durchgeführt wird, ist im Rahmen der EU egal. Entscheidend ist, dass deine "Nichtversicherungszeit" länger als einen Monat dauert.
Checksedas hat geschrieben:
b) Gibt es zu dieser Einschränkung, die die KK angibt, einen entsprechenden Text? Denn aus dem angesprochenen § 19 Abs. 2 SGB V geht das ja so nicht hervor.
§ 188 Abs. 4 SGB V
Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Satz 1 gilt nicht für Personen, deren Versicherungspflicht endet, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind oder ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Absatz 2 besteht, sofern im Anschluss daran das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__188.html
Ist allerdings so formuliert, dass man sich sozusagen von hinten ins Knie schießt. Einfacher ausgedrückt:
Wenn deinen Pflichtmitgliedschaft endet, wird sie automatisch als freiwillige Mitgliedschaft fortgesetzt
Ausnahme 1: Du kündigst und versicherst dich anders (nicht unbedingt woanders, ein Wechsel zu einer anderen Krankenkasse ist nicht möglich, nur zur PKV, ins Ausland, freie Heilfürsorge o. ä.) und schickst der Kasse einen Nachweis darüber.
Ausnahme 2: Du hast einen Anspruch auf
a) Familienversicherung oder
b) einen nachgehenden Anspruch.
Voraussetzung für Ausnahme
2 a): Im Anschluss an den nachgehenden Anspruch weist du eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nach.
Checksedas hat geschrieben:
c) Für die fehlende Zeit 01.12 - 04.12 bliebe mir ja trotzdem nur eine freiwillige Versicherung übrig, oder?
Die freiwillige Versicherung würde wegen der fehlenden Voraussetzung von Ausnahme 2a) bereits am 01.11. beginnen.
Checksedas hat geschrieben:
evtl. interessante Randbedingungen:
- Ich bin vom 01.11 - 04.12 arbeitslos gemeldet, habe aber keinen Leistungsanspruch.
Wegen einer Sperrfrist? Dann versichert dich die Agentur für Arbeit ab dem 29.11.13 und dein Problem ist gelöst.
Ansonsten gibt es noch die Möglichkeit über die "anderweitige Absicherung" ab 01.12.13. Wenn du ab dann in Italien bist und dich entweder dort oder über eine Auslandsreiseversicherung, die als anderweitige Absicherung akzeptiert wird (Voraussetzungen suche ich dir bei Bedarf raus), versicherst, bleibt der Monat November beitragsfrei mit vollem Leistungsanspruch.
Ich gehe bei allen Ausführungen davon aus, dass du keinen Anspruch auf Familienversicherung hast.