Nachgehender Leistungsanspruch in KV bei Arbeitslosigkeit

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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Hans Dampf
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Nachgehender Leistungsanspruch in KV bei Arbeitslosigkeit

Beitrag von Hans Dampf » 30.05.2013, 07:48

Hallo,

ich bin neu hier und hätte eine Frage bezüglich des Krankenversicherungsschutzes bei längerfristiger Arbeitslosigkeit.

Ich werde in Kürze arbeitslos werden. Leider muß ich mich auf eine lange Zeit der Arbeitslosigkeit einstellen, da Vermittlungsaussichten in meinem Alter (55 Jahre) und Beruf sehr schlecht. Unter Umständen auch über die Dauer des ALG-Bezuges hinaus bis zur Rente. ALG II werde ich nicht beantragen. Es besteht kein Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 SGB V. Ich war stets gesetzlich krankenversichert.

Die Arbeitsagentur wird mich für die Dauer des ALG-Bezuges bei meiner bisherigen gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichern und auch die Beiträge voll übernehmen. Mir stehen altersgemäß bis zu 18 Monate ALG zu.

Man kann sich zeitweilig bei der Arbeitsagentur aus dem ALG-Leistungsbezug abmelden und so die gesamten ALG-Zahlungen über einen längeren Zeitraum verteilen, auch wenn man insgesamt nicht mehr ALG bekommt. Während des Nichtbezuges von ALG ist man aber nicht mehr durch die Arbeitsagentur krankenversichert.

Soweit ich weiß, besteht in der Krankenversicherung ein nachgehender beitragsfreier Leistungsanspruch für bis zu einen Monat nach dem Ende einer Pflichtversicherung (§ 19 Abs. 2 SGB V), solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

Könnte man sich als langfristig Arbeitsloser für diesen Monat einen beitragsfreien Krankenversicherungsschutz verschaffen, indem man sich für eine Zeit von weniger als einem Monat aus dem ALG-Leistungsbezug vorübergehend abmeldet und den nachgehenden Leistungsanspruch ausnutzt, unter Umständen auch wiederholt? Wenn nein, welche Regelungen sprechen dagegen? Bestehen sonst irgendwelche von mir gar nicht erkannten Risiken oder Probleme?

Danke für's Lesen, und Entschuldigung, falls die Frage hier schon mal behandelt worden sein sollte - ich habe die Antwort dann beim Suchen nicht gefunden.

Hans Dampf

heinrich
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Beitrag von heinrich » 30.05.2013, 08:37

§ 19 Abs. 2 SGB V ist zu beachten.


Diese Vorschrift hat NICHTS gegen Wiederholungen.
Dies geht also jeweils bis zu einem Monat (kein Tag mehr als exakt 1 Monat).

Nur ein kleiner Hinweis.
Eine geringfügige Beschäftigung (Aushilfe) lässt diesen nachgehenden Anspruch allerdings NICHT zu.

Ob der Mitarbeiter beim Arbeitsamt sich freuen wird, wenn Du ständig hin und her wackelst mit Deinen Ansprüchen; na ja. Bei dem wirst Du nicht beliebt sein.

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