Hallo artsy,
artsy hat geschrieben:
Vielleicht plädiere ich im nachhinein auf schlechte Beratung seitens meiner KK?
tja, da Du aber schon nach dem KSVG versichert warst, dürfte es Dir also bekannt sein, das einzig und alleine die KSK Dein Ansprechpartner ist
( § 11 KSVG )
oder waren Dir NUR die Feinheiten beim Elterngeld nicht bekannt ???
artsy hat geschrieben:
zumal ich über die KSK im Elterngeldbezug gesetzlich versichert gewesen wäre und somit Krankenkassen beiträge übernommen worden wären.
da stellt sich die alles entscheidene Frage, WANN und WIE hast Du davon erfahren ????
hat die KSK Dir mitgeteilt, das bei entsprechenden Einnahmen das KSVG wieder in Kraft tritt ????
hat Dir die KSK eventuell INFO-Material zu kommen lassen ????
z.b. hat Dir die KSK das geschickt, ???
http://www.kuenstlersozialkasse.de/wDeu ... D=fogyhypq
ZITAT:
Der Fortbestand der Versicherungspflicht nach dem KSVG in Zeiten der Kindererziehung hängt davon ab, ob die selbständige künstlerische/publizistische Tätigkeit fortgesetzt oder wegen der hohen zeitlichen Inanspruchnahme durch die Betreuung des Kleinkindes
eingestellt bzw. in nicht mehr berufsmäßigem Umfange ausgeübt wird
Die selbständige künstlerische/publizistische Tätigkeit wird nach Ablauf der Mutterschutzfrist wieder aufgenommen
In diesem Fall besteht die Versicherungspflicht nach dem KSVG im Anschluss an den Mutterschaftsgeldbezug beitragspflichtig fort. Die Beiträge richten sich nach dem voraussichtlichen Arbeitseinkommen.
Wird der KSK anlässlich der Geburt des Kindes kein geändertes Einkommen gemeldet,sind Beiträge nach denselben Berechnungsgrundlagen zu zahlen wie vor der Geburt des Kindes
artsy hat geschrieben:
Meine Frage ist nur ob meine KRANKENKASSE BKK mich hätte früher informieren müssen (schon im Jahr 2015 und nicht erst jetzt) über meine zu zahlenden Beiträge.
So hätte ich mich wieder bei der KSK versichern können!
ja selbstverständlich, hätte Sie informieren müssen, wenn Ihr zudem bekannt war, Das Du Einnahmen HAST, und das Deine Einnahmen eine Vs nach dem KSVG rechtfertigen,
hätte Sie Dich ohne wenn und aber, an die KSK verweisen MÜSSEN
artsy hat geschrieben:
Das ist schon krass, rückwirkend dürfen KK bis zu mehrern Jahren Beiträge rückfordern, bei der KSK ist eine rückwirkende "Anmeldung" trotz nachweislicher Einnahmen nicht möglich...
Kleiner Irrtum, in Deinem Fall ( ich setze entsprechende Einnahmen voraus )ist ein rückwirkende Versicherung nach dem KSVG möglich und auch durchsetzbar.
tja, viele Wege führen nach Rom, und hier sind es Zwei,
ich würde beide gleichzeitig beschreiten,
die Wege vereinen sich zu einem späteren Zeitpunkt sowieso.
Gruß Bully