nachdem ich nun selbst seit Tagen das Internet durchforste und von allen Seiten verschiedene Aussagen erhalte, hoffe ich nun, dass mir hier im Forum weitergeholfen werden kann.
Kurz zu meiner Situation und meinen zukünftigen Plänen:
• Derzeit befinde ich mich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis und bin aufgrund von § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V freiwillig in der GKV versichert
• Ab 10.04.19 werde ich bis einschließlich 29.02.2020 unbezahlten Urlaub nehmen um mit meiner Partnerin eine Weltreise ins außereuropäische Ausland anzutreten, ab dem 01.03.2020 werde ich wieder arbeiten
• Aufgrund von tariflichen Resturlaub wird die Reise schon am 09.03.2019 beginnen und vermutlich am 14.02.2020 enden
• Für die Zeit der Reise werde ich eine Auslandskrankenversicherung abschließen.
Meine eigentliche Frage lautet nun, ob bzw. wie ich mich nach Rückkehr der Reise wieder in der GKV versichern lassen kann, da ich ungern in die private Krankenversicherung wechseln möchte. Meine eigenen Recherchen haben bisher folgendes ergeben:
• Gemäß Ergebnisniederschrift des Spitzenverbands der GKV vom 12.10.09 kann ich meine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV aufgrund der Auslandskrankenversicherung kündigen (zu welchem Termin muss ich die Mitgliedschaft unter Einhaltung der 2-monatigen Kündigungsfrist kündigen?)
• Nach Rückkehr von der Reise ist eine erneute freiwillige Versicherung in der GKV ausgeschlossen, da gemäß § 9 Abs.1 Nr.1 SGB V die freiwillige Mitgliedschaft eine Anschlussversicherung an eine unmittelbar zuvor beendete Versicherungspflicht oder Familienversicherung darstellt. Dies ist bei mir nicht der Fall
• Nach konkreter Prüfung kommt grundsätzlich auch eine allgemeine Versicherungspflicht nach § 5 Abs.1 Nr.13 SGB V in Betracht.
An dieser Stelle komme ich nun nicht weiter. Was genau bedeutet konkrete Prüfung?
Langer Text, ich hoffe ich konnte alles verständlich rüberbringen.
Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe
