Überprüfungsantrag

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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kkh_geschaedigter
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Überprüfungsantrag

Beitrag von kkh_geschaedigter » 16.10.2010, 18:46

Annahme:

Ich erhebe Klage gegen eine Kasse und nehme diese Klage wiederum zurück. Die eigenen Anwaltskosten und das einhergehende Kostenrisiko wurden mir zu hoch.
Das Landessozialgericht entscheidet, dass die Antragsgegnerin (die Kasse) die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Weiterhin führt das LSG an, dass der Beschluss nicht mehr angefochten werden kann.

1) Wenn die Kasse jetzt meine eigenen Anwaltskosten (nach RVG) nicht freiwillig rausrückt, kann ich dann den Gerichtsvollzieher aktivieren (nach 30 Tagen) bzw. die Konten der Kasse pfänden lassen?

2) Kann ich innerhalb der Verjährungsfrist (4 Jahre zum Jahresende) noch einen Überprüfungsantrag stellen? Oder ist der Weg wg. der Klagerücknahme versperrt? Ich meine, mir stünden EUR 3000,- an überzahlten Beiträgen zu. Der Anspruch entstand in 2008.
Mein Anspruch würde doch erst am 01.01.2013 verjähren?

Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 16.10.2010, 20:07

Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.

leser
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Re: Überprüfungsantrag

Beitrag von leser » 17.10.2010, 13:06

Ich erhebe Klage gegen eine Kasse und nehme diese Klage wiederum zurück.
...
Das Landessozialgericht entscheidet, dass die Antragsgegnerin (die Kasse) die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Weiterhin führt das LSG an, dass der Beschluss nicht mehr angefochten werden kann.
Ich kann Deiner Annahme auch noch nicht ganz folgen. Wenn Du die Klage zurückziehst, wird das LSG nicht entscheiden. Oder hat es bereits entschieden?
Wenn die Kasse jetzt meine eigenen Anwaltskosten (nach RVG) nicht freiwillig rausrückt...
Wenn keine Entscheidung gefallen ist, warum sollte sie das tun?

Einen Überprüfungsantrag kannst Du immer stellen, er sollte allerdings neue - in der Sache noch nicht berücksichtigte - Aspekte enthalten, ansonsten besteht, wie 'Machts Sinn' schon ausgeführt hat, wenig Aussicht auf Erfolg. Im SG-Verfahren werden alle bisher vorgetragenen Aspekte berücksichtigt.

Wenn das Ganze schon beim LSG ist, ist ein Vergleich zwischen Dir und Krankenkasse wohl nicht mehr möglich? (Eine Klärung der Kosten wird darin auch festgelegt)

Bully
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Re: Überprüfungsantrag

Beitrag von Bully » 17.10.2010, 14:33

kkh_geschaedigter hat geschrieben:Annahme:

Ich erhebe Klage gegen eine Kasse und nehme diese Klage wiederum zurück. Die eigenen Anwaltskosten und das einhergehende Kostenrisiko wurden mir zu hoch.
Das Landessozialgericht entscheidet, dass die Antragsgegnerin (die Kasse) die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Weiterhin führt das LSG an, dass der Beschluss nicht mehr angefochten werden kann.
Hallo,
wenn ich das richtig verstehe, war es so, das Deine Klage inzwischen
vorm LSG verhandelt wurde und hier hat der Richter Dir nahe gelegt, die Klage zurückzuziehen,da wenn auf ein Urteil bestanden wird, dieses zu Deinen Ungunsten ausfällt.
Damit ist das Ende der Fahnenstange ereicht.
Ausschlagebend für Deine Entscheidung war doch bestimmt der Hinweis des Richters zu den entstehenden Kosten,falls in Erwägung gezogen wird den Rechtsweg weiter zu beschreiten.
Warum er entschieden hat, das Deine Anwaltskosten von der KK zu tragen sind, keine Ahnung.
leser hat geschrieben: Einen Überprüfungsantrag kannst Du immer stellen, er sollte allerdings neue - in der Sache noch nicht berücksichtigte - Aspekte enthalten, ansonsten besteht, wie 'Machts Sinn' schon ausgeführt hat, wenig Aussicht auf Erfolg. Im SG-Verfahren werden alle bisher vorgetragenen Aspekte berücksichtigt.
stimmt genau

Gruß Bully

kkh_geschaedigter
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Beitrag von kkh_geschaedigter » 17.10.2010, 20:59

Allgemeine Bemerkung.
Es geht um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
Von mir wurde auf Rückstellung von Zwangsvollstreckungsmassnahmen geklagt. Die Forderung der Kasse wurde von mir aber zwischenzeitlich gezahlt.
wie kann es sein, dass die Beklagte trotz Klagerücknahme die Kosten des Verfahrens zu tragen hat?
Die Kasse hat geflunkert. Sie hat von sich aus schriftlich ein Vergleich angeboten, welches ich abgelehnt habe. Laut Vergleich hätte ich weniger bekommen sollen als meine eigenen Anwaltskosten. Vielleicht hat das den Richter am LSG in seiner Entscheidung positiv beeinflusst, weil ganz ungerechtfertigt ist meine rechtliche Position nicht. Es geht um die Frage der Wirksamkeit einer Kündigung bzw. rechtzeitige Vorlage der Versicherungsbescheinigung bei der zur Meldung verpflichteten Stelle.
Wenn du durch einen Anwalt vertreten bist, sind die Anwaltskosten normalerweise nicht dein Problem, falls diese tatsächlich von der Beklagten zu tragen sind. Der Anwalt wird bei Gericht Kostenfestsetzung beantragen und schon schauen, dass er zu seinem Geld kommt.
Der Anwalt wurde von mir schon bezahlt - lange vor dem Beschluss. Ich möchte gerne dieses Geld zurück haben.
Kann ich in 30 Tagen das Konto der Kasse pfänden lassen?
Du hast doch schon mal wegen des Kostenrisikos aufgegeben!
Im Moment kann ich viel weiteres Geld nicht aufbringen. Insb. weiss ich nicht, was mir die Kasse an Kosten berechnet, wenn ich verlieren würde.
Deshalb möchte ich es nächstes Jahr mit einem Überprüfungsantrag noch einmal versuchen.
Was sagt Dein Anwalt dazu - oder hat er das Mandat nieder gelegt?
Ich habe keine Lust mehr auf diesen überlasteten Anwalt.
Ich kann Deiner Annahme auch noch nicht ganz folgen. Wenn Du die Klage zurückziehst, wird das LSG nicht entscheiden. Oder hat es bereits entschieden?
Also ich habe jetzt ein Dokument erhalten mit den Worten:
"LSG
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts ... vom ... ist wirkungslos. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
[..]
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§177 SGG)."
"
Wenn keine Entscheidung gefallen ist, warum sollte sie das tun?
Was für eine Entscheidung muss denn noch fallen?
Wenn das Ganze schon beim LSG ist, ist ein Vergleich zwischen Dir und Krankenkasse wohl nicht mehr möglich? (Eine Klärung der Kosten wird darin auch festgelegt)
Wieso soll ich jetzt einen Vergleich anstreben? Es existiert doch ein Beschluss.
wenn ich das richtig verstehe, war es so, das Deine Klage inzwischen vorm LSG verhandelt wurde und hier hat der Richter Dir nahe gelegt, die Klage zurückzuziehen,da wenn auf ein Urteil bestanden wird, dieses zu Deinen Ungunsten ausfällt.
Nein, das Sozialgericht hat gegen mich entschieden (schriftlich, ohne Hauptverhandlung). Danach legte ich Beschwerde beim LSG ein. Nach Rücknahme der Klage hatte das LSG nun über die Kosten zu entscheiden, da ich bei der Klagerücknahme beantragt hatte, dass die Kasse die Kosten zu tragen hat.

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Beitrag von leser » 17.10.2010, 22:57

ah so, jetzt wird die Sache etwas durchsichtiger

Hat die Kasse Deinen Antrag auf Erstattung (trotz Beschluss) abgelehnt oder läuft die Sache noch? (Wann erging der Beschluss bzw. wann hast Du ihn erhalten?)

kkh_geschaedigter
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Beitrag von kkh_geschaedigter » 18.10.2010, 00:10

Hat die Kasse Deinen Antrag auf Erstattung (trotz Beschluss) abgelehnt oder läuft die Sache noch? (Wann erging der Beschluss bzw. wann hast Du ihn erhalten?)
Ja, logisch. Die Kasse hat natürlich den Antrag, dass sie die Kosten übernimmt, abgelehnt. Das sind ja reine Sturköpfe. Zwei Wochen später hat der Vorsitzende Richter des LSG entschieden, dass die Antragsgegnerin (die Kasse) die Kosten tragen müsse. Wiederum zwei Wochen später wurde mir dieser Beschluss zugestellt.

Aus dem Zivilrecht kenne ich das so, dass die obsiegende Partei einen seperaten Kostenfestsetzungsbeschluss beantragen muss, wo das Gericht genau festlegt, wieviel von den eigenen ausgelegten Anwaltskosten erstattet werden müssen (es hätte ja sein können, dass ich meinem Anwalt mehr zahle, als das RVG vorsieht). Dieser Kostenfestsetzungsbeschluss wäre dann der Titel und dieser Titel wäre nach 30 Tagen vollstreckbar.

Wie ist das im Sozialrecht?
Wenn es hart auf hart kommt, könnte ich das Konto der Kasse pfänden lassen?

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Beitrag von leser » 19.10.2010, 23:20

M.E. wäre § 170 VwGO - Vollstreckung gegen öffentliche Rechtsträger anzuwenden.

Gruß
Leser
Zuletzt geändert von leser am 20.10.2010, 17:52, insgesamt 1-mal geändert.

kkh_geschaedigter
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Beitrag von kkh_geschaedigter » 20.10.2010, 17:02

Ich wollte noch einmal darauf hinweisen, dass der Antrag der Kasse über die Ablehnung der Kosten etwa 2 Wochen vor dem Beschluss beim LSG (Beweis: Poststempel LSG) eingegangen ist.

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