Hallo.
Ich habe vor, mich im Rahmen des Gründungszuschusses selbständig zu machen. (Zuvor war ich jahrelang gestzl. Versichert)
Also Krankenkassenbeitrag ohne Krankengeldanspruch (weil ja dieser während des Gründungszuschusses sinnlos ist).
Aber was ist, wenn ich nach 12 Monaten freiwilliger Versicherung wieder als Angestelle arbeite (also ganz normal gesetzl. Versichert mit KG).
Hat dies Auswirkungen auf mein Krankengeld nach der Selbständigkeit???
Gilt dann mein KG-Anspruch vor der Selbständigkeit noch?
Oder muß ich dann wieder 2 Jahre einzahlen, um einen neuen Rahmenfrist zu erreichen????
Danke
12 Monate freiw.KK-Beiträge o. KG!Danach wieder mit KG!Rahme
Moderator: Czauderna
Hallo mrymen,
maßgebend für den Krankengeldanspruch ist immer der aktuelle Versichertenstatus. Sofern sich Deine Frage auf die Dauer des Krankengeldes bezieht, ist dabei immer der Anspruch für dieselbe Erkrankung gemeint. Sofern Du Dich also bereits in einer neuen Rahmenfrist befindest (siehe Deine Fragestellung aus November), musst Du bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sein und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate
1. nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig gewesen sein und
2. erwerbstätig gewesen sein oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden haben
(§ 48 SGB V - Dauer des Krankengeldes).
Wenn es mit der Erkrankung wieder akut wird, würde ich die Ansprüche bei der Krankenkasse ggf. bereits am Anfang konkret erfragen und um Rat suchen.
maßgebend für den Krankengeldanspruch ist immer der aktuelle Versichertenstatus. Sofern sich Deine Frage auf die Dauer des Krankengeldes bezieht, ist dabei immer der Anspruch für dieselbe Erkrankung gemeint. Sofern Du Dich also bereits in einer neuen Rahmenfrist befindest (siehe Deine Fragestellung aus November), musst Du bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sein und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate
1. nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig gewesen sein und
2. erwerbstätig gewesen sein oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden haben
(§ 48 SGB V - Dauer des Krankengeldes).
Wenn es mit der Erkrankung wieder akut wird, würde ich die Ansprüche bei der Krankenkasse ggf. bereits am Anfang konkret erfragen und um Rat suchen.