Eingeschraenktes Dipositionsrecht

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Moderator: Czauderna

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frieda
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Eingeschraenktes Dipositionsrecht

Beitrag von frieda » 20.01.2011, 11:58

Gilt dieser Paragraf 51 auch noch nach Abauf der 78 Wochen Krankengeldzahlung?

Ich mache jetzt eine med. Rehaund mache mir verstaerkt Gedanken ueber eine EM-Rente.
Der Aufforderung der Kasse habe ich ja mit dieser Reha entsprochen.

Stelle ich jetzt noch einen Antrag und entscheide mich spaeter aber , ihn zurueckzuziehen - gilt da dieser Paragraf noch, und ich muesste da die KK " um Erlaubniss fragen" oder habe ich da freie Entscheidung?

Czauderna
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Re: Eingeschraenktes Dipositionsrecht

Beitrag von Czauderna » 20.01.2011, 20:43

frieda hat geschrieben:Gilt dieser Paragraf 51 auch noch nach Abauf der 78 Wochen Krankengeldzahlung?

Ich mache jetzt eine med. Rehaund mache mir verstaerkt Gedanken ueber eine EM-Rente.
Der Aufforderung der Kasse habe ich ja mit dieser Reha entsprochen.

Stelle ich jetzt noch einen Antrag und entscheide mich spaeter aber , ihn zurueckzuziehen - gilt da dieser Paragraf noch, und ich muesste da die KK " um Erlaubniss fragen" oder habe ich da freie Entscheidung?
Hallo,
nein gilt er nicht - nach Ablauf der 78 Wochen erhälst du ja kein Krankengeld mehr, was sollte dir also die Kasse dann sperren oder verweigern ??
Natürlich hast du auch recht dass du der ersten Aufforderung Folge geleistet
hast und die Reha. damals beantragt wurde und sogar durchgeführt.
Wenn du nun erneut einen Reha-Antrag stellst erfolgt dies nicht nach Aufforderung sondern freiwillig von dir aus, ergo giubt es da auch nix für die Kasse zu "sperren" oder zu verweigern wenn du den Antrag zurücknimmst.
Gruss
Czauderna

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