KKA hat geschrieben:inflationäre §§ Auflistung, dazu noch wenn § soundso nicht greift dann käme § suchmichmal zur Anwendung, aber nur dann, wenn §§ schlagmichtot davon nicht betroffen ist, ist für viele Mitleser kaum durchschaubar. Lass es mich mit anderen Worten versuchen zu erklären......Ich gehe dabei stets von der ALTEN Regelung aus!
Und genau weil die §§ nicht für jeden nachvollziehbar sind, habe ich den Vergleich mit den Sitzgelegenheiten im vorherigen Beitrag gebracht.
KKA hat geschrieben:Du unterstreichst immer wieder den Punkt, wonach IMMER (ich komme später auf das 'IMMER der Versicherte.. zurück) der Versicherte die Verantwortung für die Folgen aus nicht lückenloser AU Bescheinigung zu tragen hat.
Wo bitte schön tue ich das? Ich schreibe hier ausschließlich über das "Was passiert mit meiner Mitgliedschaft, wenn das KG endet?". Ob man jetzt eine Lücke in der AU verursacht hat oder vom MDK af geschrieben wird, habe ich nicht einfließen lassen. Das ist auch eine andere Baustelle.
KKA hat geschrieben:Das ist zweifelsohne rechtens und aus deiner Sicht bzw. der KK und des Gesetzgebers absolut korrekt.
Nur zur Info: Mein Arbeitgeber wendet die "BSG-Falle" noch immer nicht an. Spielte eh keine Rolle für meine letzten Beiträge.
KKA hat geschrieben:Demzufolge ist das ...ja was nun.....ich nenne es mal BSG Fallenopfer, mittels Benachrichtigung durch die KK, ab Datum soundso
1. nicht mehr berechtigt KRG Leistungen zu beziehen
Richtig.
KKA hat geschrieben:2. nicht mehr Mitglied der betreffenden KK ist (§192/V)
Nicht richtig, habe ich jetzt schon mehrfach geschrieben. Derjenige ist NICHT nicht mehr Mitglied (ich weiß, doppelte Negation - fürchterlich), sondern die Mitgliedschaft besteht NICHT mehr aufgrund des weggefallenen KG-Anspruches fort. Die Mitgliedschaft hat aber noch NICHT geendet - dafür sind PKV oder FV erforderlich!
KKA hat geschrieben:3. aufgefordert, für eine Weiterversicherung im Rahmen der freiwilligen Versicherung unverzüglich bzw. innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens Sorge zu tragen
Oder für einen der anderen Absicherungszustände zu sorgen.
KKA hat geschrieben:Aus 192/V erkenne ich partout kein 'Fortbestehen der Mitgliedschaft' wenn
a/ der Versicherte AU und arbeitslos ist (arbeitslos NACH Feststellung der AU)
b/ der Versicherte ärztlicherseits weiterhin krankgeschrieben ist und die AfA ALG I Leistungen demzufolge verweigert (da für den Arbeitsmarkt nicht verfügbar, wie es so schön heisst)
c/ der Versicherte keinen Zugriff auf eine Familienversicherung hat
d/ der Versicherte keine HartzIV Leistungen bezieht
Und diese Fallkonstellationen sind anscheinend nicht selten anzutreffen.
Der hier diskutierte Part des §192 besagt, dass die Mitgliedschaft (ehemals) Versicherungspflichtiger weiter besteht, solange KG-Anspruch besteht bzw. KG bezogen wird. Es sichert also das Loch ab, in das jemand ohne diesen § fiele, wenn er z.B. kein Arbeitsentgelt mehr erhielte - dann griffe die Versicherungspflicht nach §5 nicht mehr. Und genau dafür ist §192 da - er erhält die Mitgliedschaft für den Zeitraum, in dem keine Versicherungspflicht nach § 5 mehr vorliegt, aber KG das Thema ist.
KKA hat geschrieben:Das der 'Nicht-mehr-Versicherte' gesetzlich in der Pflicht steht eine Krankenversicherung abzuschließen, ist korrekt (§5V).
Und das ist auch gut so! Den "Nicht-mehr-Versicherten" gibt es übrigens nicht - siehe unten.
KKA hat geschrieben:Nur, der Versicherte ist nach wie vor von seinem Arzt krankgeschrieben, der MDK bescheinigt ihm Arbeitsfähigkeit. Der Widerspruch wird abgelehnt. Fachanwälte, Sozialverbände und der liebe Gott

sind jetzt gefragt, mittels Klage beim Sozialgericht dem Versicherten zu seinem Recht (und damit Leistungsanspruch) zu verhelfen. Vorausgesetzt, der Nicht-mehr-Versicherte hat a/ die finanziellen Mittel, b/ die psychische und/oder physische Kraft und c/ ein ihm behilfliches soziales Umfeld, um den Rechtsanspruchmarathon durchzustehen. Bekanntlich kann dieser Vorgang, bis zur engültigen Rechtsprechung/Entscheidung, sehr viel Zeit in Anspruch nehmen.
Was bedeuten würde, dass der Versicherte auch im Recht ist und sich nicht nur im Recht fühlt. Ansonsten vollkommen korrekt.
KKA hat geschrieben:Und, was macht der, wohlgemerkt kranke, Versicherte?
Da fällt mir noch einmal die Abgrenzung von "krank" und "arbeitsunfähig" ein. Aber ich weiche vom Thema ab... Weiter geht's!
KKA hat geschrieben:Er ist einkommenslos und kann sich eine freiwillige Versicherung geschweige denn PKV nicht leisten. Er hat durchaus berechtigte Existenzängste und fragt sich, mangels Kenntnis des SGB Urwalds, wie er in der Zwischenzeit seinen Unterhalt bestreiten soll.
Sicher verweist du den Nicht-mehr-Versicherten jetzt auf H4 Ansprüche oder rätst den Gang zum Sozialamt zwecks Grundsicherung und Krankenversicherung.
Und er fällt nicht durchs soziale Netz. Gut, oder? Gibt es nicht in jedem Land der Welt. Und seine Krankenversicherung behält er auch noch.
Klingt zynisch, aber im Grunde trotzdem eine gute Sache.
KKA hat geschrieben:Das der kranke Nicht-mehr-Versicherte mit all dem (KK, Anwalt, Gericht, Jobcenter, AfA, Ärzten, Sozialamt usw.) völlig überlastet sein kann, ist dem Gesetzgeber offensichtlich engtgangen..und wird an mancher Stelle auch gern übersehen. Die Verantwortung für diesen Irrsinn wird schlichtweg auf den Bürger abgewälzt. Ein Ergebnis des hemmungslosen neoliberalen Profitwahns.
Welcher "Nicht-mehr-Versicherte"? Den gibt es nicht. Den gab es, wenn er sich um gar nichts bemüht hat. Aber auch das ist nun absehbar Geschichte ("Platzzuweisung", Du erinnerst Dich).
KKA hat geschrieben:Es könnte, ja müsste im Sinne einer Solidargemeinschaft immer möglich sein (...und wäre es auch), diesen Menschen schneller zu helfen bzw. die Gesetze dahingehend zu ändern.
Worum geht es Dir hier? BSG-Falle? War kein Thema bei der Klärung der Weiterversicherung. Und diese ist gewährleistet. Die Versicherten (!) bekommen also weiterhin ihre Behandlungen bezahlt.
KKA hat geschrieben:Obwohl ich die Neuregelung im Detail nicht kenne, ist zu vermuten, dass diese Erleichterungen für die Versicherten beinhalten. Endlich, wenn dem so ist!
Im Endeffekt bedeutet die Neuregelung (grob vereinfacht), dass man, wenn man sich gar nicht kümmert und null Reaktionen zeigt, ganz automatisch in die Pflichtmitgliedschaft nach §5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V rutscht. Das war auch mal ursprünglicher Gedanke, aber dann war doch Mitwirkung gefordert. Wer die nicht leistete, konnte bis dato auch nicht versichert werden. Also eher eine Pflicht für die, die sich verpflichten ließen. Ein richtiger "Zwang" wird es erst jetzt.
KKA hat geschrieben:Und, mein lieber Roemer, nein, ich will hier keine Ängste schüren. Im Gegenteil. Aus den vielen 'BSG-Fällen' hier, sind aber genau diese Ängste m.E. verständlich, nachvollziehbar und berechtigt. Denn ohne Hilfe von Außen, geht es offensichtlich nicht wenigen Menschen schlechter als notwendig.
Das Ängste Schüren haben ja auch die fachlich katastrophalen Zeitungsartikel besorgt. Du spiegelst die Ängste hier - Schüren würde ich das noch nicht nennen.
Aber die Angst davor, nicht (mehr) versichert zu sein, ist unbegründet. Und genau darum ging es mir.
Und jetzt noch ein wenig generelles off-topic:
Ja, das System, das wir haben, mag schwierig erscheinen oder sein und manchmal auch gefühlt unmöglich zu stemmende Brocken in den Weg legen - vor allem, wenn man eher mit seinem eigenen körperlichen oder geistigen Zustand beschäftigt ist.
Aber dafür gibt es Hilfe. Man muss sie aber auch in Anspruch nehmen. Einigeln, verstecken, aussitzen - das hilft hier und in vielen anderen Dingen kein Stück weiter. Es verschlimmert sogar häufig die Situation.
Viele Fälle (auch hier im Forum) hätten einfacher und schöner gelöst werden können, wenn man frühzeitig Dinge in Angriff genommen hätte.
Heinricht sagt immer so schön: "Sprechenden Menschen kann man helfen." Dem möchte ich jetzt nichts mehr hinzufügen.
KKA hat geschrieben:Jetzt sind wir d'accord...
Vielleicht auch nicht.

Aber wir haben für Aufklärung gesorgt - und das ist auch viel wert.
Dir auch einen schönen Sonntag!
roemer70