Du schreibst, dass Du in Behandlung bei Deiner Hausärztin und zeitgleich in Psychotherapie bist.
Warst Du denn in der langen Zeit bereits in einer Fachklinik/Tagesklinik, oder hast mal einen Facharzt für Psychiatrie gesehen?
Ich frage Dich das, weil die Kasse natürlich sicherstellen möchte, dass entsprechend der Behandlung auch Erfolge abzuleiten sind, damit Du Deine AU so schnell wie möglich überwindest. Sprich: Wirtschaftliche Gründe.
Der Gutachter vom MDK hatte welche Facharztrichtung? War er Allgemeinmediziner, oder Facharzt für Neurologie und Psychiatrie?
Ich habe bereits drei Begutachtungen hinter mir und wurde immer als arbeitsunfähig aus dem Begutachtungsterminen entlassen, gleichzeitig darauf hingewiesen, dass ich ja bereits schon viel unternommen habe, meine Erkrankung behandeln zu lassen und somit die Krankheit zu überwinden.
Also: Positive Rückmeldung von den Ärzten des medizinischen Dienstes mit gleichzeitigem Hinweis, dass man nur den Behandlungserfolg sicherstellen möchte. Durchschnittliche Gesprächsdauer: Zwischen 30 - 45 Minuten.
Die Gutachten selbst waren jeweils zwischen 5 - 6 Seiten lang und enthielten unter anderem auch eigene Einschätzungen der jeweilig begutachtenden Ärzte.
Bei der von Dir geschilderten zweiseitigen Beurteilung des Sachverhalts kann es sich wohl kaum um echtes Gutachten handeln.
Bei meinem ersten Gutachten wurde ich bei einem Allgemeinmediziner, beim zweiten und dritten Mal bei einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vorstellig.
Zu meiner Behandlungskette zählt unter anderem, dass ich bereits drei Monate in einer Tagesklinik war und im unmittelbaren Anschluss daran fachärztlich (neurologisch/psychiatrisch) weiterbehandelt wurde, wozu eben auch die medikamentöse Therapie gehört. Mein Hausarzt hat lediglich anfänglich die AU ausgestellt und mich gleichzeitig in fachärztliche Behandlung überwiesen.
Meiner Auffassung nach kann schon darin der Schlüssel liegen. Ein Hausarzt (meist Allgemeinmediziner) ist im Gesundheitswesen der Lotse, der Dich an einen Facharzt überweisen sollte. Ein Psychotherapeut zählt garnicht als Arzt und kann deswegen weder eine AU ausstellen, noch Rezepte für Medikamente.
Grundsätzlich ist es so, dass Du eben auch innerhalb einer Therapie durchaus arbeitsfähig sein kannst.
Die AU-Richtlinien besagen:
§ 2 Definition und Bewertungsmaßstäbe
(1) 1
Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn Versicherte auf Grund von Krankheit ihre zuletzt vor
der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der
Verschlimmerung der Erkrankung ausführen können. 2
Bei der Beurteilung ist darauf
abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt haben.
3
Arbeitsunfähigkeit liegt auch vor, wenn auf Grund eines bestimmten Krankheitszustandes,
der für sich allein noch keine Arbeitsunfähigkeit bedingt, absehbar ist, dass aus der Ausübung
der Tätigkeit für die Gesundheit oder die Gesundung abträgliche Folgen erwachsen, die
Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen.
Da schaut ein MDK-Gutachter wahrscheinlich drauf und sagt sich, Therapie läuft, kein weiterer Behandlungsbedarf, da nicht fachärztlich in Behandlung, also arbeitsfähig ab demnächst. Weil...
§ 3 Ausnahmetatbestände
(1) Arbeitsunfähigkeit besteht nicht, wenn andere als die in § 2 genannten Gründe Ursache
für die Arbeitsverhinderung der oder des Versicherten sind.
(2) Arbeitsunfähigkeit liegt insbesondere nicht vor
...
- für Zeiten, in denen ärztliche Behandlungen zu diagnostischen oder
therapeutischen Zwecken stattfinden, ohne dass diese Maßnahmen selbst zu
einer Arbeitsunfähigkeit führen, ...
Der dahinterliegende Gedanke kann dann ebenfalls aus der AU-Richtlinie abgeleitet werden
Empfehlungen zur Umsetzung der stufenweisen Wiedereingliederung
1. Bei Arbeitsunfähigkeit kann eine Rückkehr an den Arbeitsplatz auch bei weiterhin
notwendiger Behandlung sowohl betrieblich möglich als auch aus therapeutischen
Gründen angezeigt sein. Über den Weg der stufenweisen Wiedereingliederung werden
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer individuell, d. h. je nach Krankheit und bisheriger
Arbeitsunfähigkeitsdauer schonend, aber kontinuierlich bei fortbestehender
Arbeitsunfähigkeit an die Belastungen ihres Arbeitsplatzes herangeführt. Die
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten damit die Möglichkeit, ihre Belastbarkeit
entsprechend dem Stand der wiedererreichten körperlichen, geistigen und seelischen
Leistungsfähigkeit zu steigern. Dabei sollte die Wiedereingliederungsphase in der Regel
einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten.
Vielleicht diesbezüglich noch einmal wichtig für Deine Ärztin, wenn sie nicht einverstanden ist mit der Einschätzung des MDK:
"§ 6 Zusammenwirken mit anderen Einrichtungen
...
(2) 1 Das Gutachten des Medizinischen Dienstes ist grundsätzlich verbindlich.
2 Bestehen zwischen der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt und dem Medizinischen Dienst
Meinungsverschiedenheiten, kann die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt unter schriftlicher
Darlegung von Gründen bei der Krankenkasse eine erneute Entscheidung auf der Basis eines
Zweitgutachtens beantragen. 3 Sofern von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, ist
dieser Antrag unverzüglich nach Kenntnisnahme der abweichenden Beurteilung des
Medizinischen Dienstes zu stellen."
Vielleicht hast Du ja Glück und der zweite Gutachter ist ein Facharzt. Wobei es Dir dann gut passieren kann, dass dieser ebenfalls zur Ersteinschätzung kommt und gem. der Richtlinie aus der sofortigen Streichung des Krankengeldes eine Wiedereingliederung macht. Selbstverständlich sind hier viele Mutmaßungen enthalten, da wohl niemand wirklich in der Lage ist den Fall so zu beurteilen, wie die Beteiligten selbst. Aber ein gewisser Erfahrungsaustausch von gleichermaßen Erkrankten kann ja auch schon mal Anhaltspunkte liefern.
Ich drücke Dir jedenfalls mal die Daumen.

Viele Grüße
sundancer