Hallo,
bin seit dem 16.08.2009 krankgeschrieben und hab im Monat Juli für zwei Arbeitgeber gleichzeitig gearbeitet. Es waren beides vollzeit arbeitsstellen.
Dies ist zur stande gekommen da ich zum 31.07.2009 von einem der beiden gekündigt wurde und mich dieser dann von der arbeitfreigestellt hat. In dem zweiten Job war ich dann bis zum 31.07.2009 auf steuerklasse 6 beschäftigt da es ja mein zweitjob war. Ab dem 01.08.2009 war ich dann wieder in der Normalen Steuerklasse (1) beschäftigt. Jetzt will die krankenkasse aber nur das krankengeld für Steuerklasse 6 Bezahlen das sind ca 400 € netto weniger und es ist auch weniger als arbeitslosengeld. Ist die Berechnung richtig so oder muss die Krankenkasse nicht die Normale Steuerklasse zur Berechnung nehmen. Die schreiben mir nur das es keine ausnahme regelungen gibt und das nicht neu berechnet wird.
Vielen dank schon mal im vorraus
Mfg Kango
Krankengeld Berechnung nach Steuerklassen wechsel
Moderator: Czauderna
Meines Wissens zählt der Stand/Zeitpunkt der eingetretenen AU, in welcher Höhe KK zu zahlen ist.
Da du am 16.08.2009 arbeitsunfähig wurdest und zu diesem Zeitpunkt Steuerklasse 1 hattest, dürfte evtl. auch diese Steuerklasse zählen. Ggf. könnten auch beide Vollzeitbeschäftigungen zusammengefasst werden, woraus sich dann die Höhe des Krankengeldes errechnen lässt. Es wurden schließlich von beiden Beschäftigungen Beiträge zur Krankenversicherung geleistet.
Bei Arbeitslosigkeit zählt wiederum die für die Agentur für Arbeit günstigste (für dich ungünstige) Steuerklasse bei einem Steuerklassenwechsel innerhalb eines Jahres. In diesem Fall wäre es dann Steuerklasse 6. Ob diese Regelung auch beim Krankengeld zur Anwendung kommt, weiß ich leider nicht; könnte aber - da es sich in beiden Fällen um Sozialrecht handelt - durchaus sein.
(2) Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt. elt. Wenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt wird, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7b des Vierten Buches), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrundeliegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend.
Da du am 16.08.2009 arbeitsunfähig wurdest und zu diesem Zeitpunkt Steuerklasse 1 hattest, dürfte evtl. auch diese Steuerklasse zählen. Ggf. könnten auch beide Vollzeitbeschäftigungen zusammengefasst werden, woraus sich dann die Höhe des Krankengeldes errechnen lässt. Es wurden schließlich von beiden Beschäftigungen Beiträge zur Krankenversicherung geleistet.
Bei Arbeitslosigkeit zählt wiederum die für die Agentur für Arbeit günstigste (für dich ungünstige) Steuerklasse bei einem Steuerklassenwechsel innerhalb eines Jahres. In diesem Fall wäre es dann Steuerklasse 6. Ob diese Regelung auch beim Krankengeld zur Anwendung kommt, weiß ich leider nicht; könnte aber - da es sich in beiden Fällen um Sozialrecht handelt - durchaus sein.
(2) Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt. elt. Wenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt wird, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7b des Vierten Buches), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrundeliegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend.
Marcel75 hat geschrieben:Meines Wissens zählt der Stand/Zeitpunkt der eingetretenen AU, in welcher Höhe KK zu zahlen ist.
Da du am 16.08.2009 arbeitsunfähig wurdest und zu diesem Zeitpunkt Steuerklasse 1 hattest, dürfte evtl. auch diese Steuerklasse zählen.
Nee, es ist die Steuerklasse zu Grunde zu legen, die im Bemessungszeitraum galt. Eine spätere Änderung, auch wenn sie noch vor Eintrit der AU erfolgte, wird bei der Berechnung des Krankengeldes nicht berücksichtigt. Da für das Krankengeld das Entgelt des Zeitraums 01.07. - 31.07.09 gilt, ist die Steuerklasse 6 auch für die Berechnung des Krankengeldes maßgebend.
Die KK hat somit Recht.
MfG
ratte1