Ich habe folgende Frage:
Ich bin bei der AOK versichert.
Am 30.07. läuft mein ALG I aus.
Da ich wohlweislich sparsam gelebt habe, bin ich derzeit noch über das Schonvermögen hinaus.
Das heißt, ich muss mich ab dem 01.08. zwischenzeitlich selbst versichern.
Ich plane im August einen Umzug in meine alte Heimat, und anschließend einen dreimonatigen Aufenthalt in einer Tagesklinik (sobald da ein Platz frei wird), da ich die Befürchtung habe, den Belastungen einer neuen Stelle (in meiner Branche erneuter Umzug) derzeit nicht gewachsen zu sein, und Konflikte im Arbeitsleben nicht korrekt zu bewältigen.
Eine Therapie konnte ich aufgrund der aus Kapazitätsgründen üblichen Wartezeiten und dem Notwendigkeit, für neue Jobs in meiner Branche umzuziehen, bislang nicht beginnen bzw. zu Ende führen.
Außerdem besteht meinerseits ADHS-Verdacht. Keine gesicherte Diagnose im Moment, aber MPH ist vom Neurologen nach Symptombeschreibung verschrieben worden (Privatrezept).
Wie sieht es denn jetzt mit dem Krankengeld aus?
Wenn ich mich selbst versichere habe ich ja keinen Anspruch mehr?
Kann ich eine Zusatzversicherung überhaupt noch abschließen, und wenn ja welches Entgelt liegt denn dann zugrunde?
Und wie ist es, wenn ich mich krankschreiben lasse?
Wäre ja dadurch begründbar, dass bis zu einer gesicherten Diagnose und der Problembearbeitung eine erneute Arbeitsaufnahme eigentlich wenig Sinn macht.
Das Gutachten des ärztlichen Dienstes des Arbeitsamtes (ausgestellt, weil ich bereits beim Erstgespräch klar gesagt habe, dass ich eine Therapie machen will) sagt erst mal: eingeschränkt vermittlungsfähig, daraufhin Verpflichtung zur deutschlandweiten Bewerbung, wie halt üblich...
Droht mir dann, dass das Krankengeld nicht gehnehmigt wird? (weil es ja schon absehbar ist, dass es länger dauert?)
Wäre für sachdienliche Auskünfte sehr dankbar.
Krankengeld zwischen ALG I und Hartz IV? (Schonvermögen)
Moderator: Czauderna
Hallo,
ich kann mir nicht vorstellen, dass es in der beschriebenen Konstellation zu einer Zahlung von Krankentagegeld kommt.
Bei psychischen Krankheiten sind Privatversicherungen fast immer durch die Gesundheitsfragen ausgeschlossen. Falls es doch eine Versicherungen geben sollte, wird wahrscheinlich eine entsprechend lange Wartezeit gelten.
Vielleicht kann die UPD weiterhelfen (aber eher unwahrscheinlich):
http://www.unabhaengige-patientenberatu ... gebot.html
Gruß
RHW
ich kann mir nicht vorstellen, dass es in der beschriebenen Konstellation zu einer Zahlung von Krankentagegeld kommt.
Bei psychischen Krankheiten sind Privatversicherungen fast immer durch die Gesundheitsfragen ausgeschlossen. Falls es doch eine Versicherungen geben sollte, wird wahrscheinlich eine entsprechend lange Wartezeit gelten.
Vielleicht kann die UPD weiterhelfen (aber eher unwahrscheinlich):
http://www.unabhaengige-patientenberatu ... gebot.html
Gruß
RHW
sollte ich deinen Fall auf den Tisch bekommen mit diesen Informationen, würde ich die AU und damit ein Krankengeld nicht anerkennen
Fakt ist, dass deine Erkrankung nicht akut ist, dabei spielt es keine Rolle ob das Kind schon den richtigen Namen hat, vielmehr ist entscheidend, dass trotz der Erkrankung und ihren Symptomen eine (eingeschränkte) Vermittelbarkeit besteht, damit bist du gemäß den AU-Richtlinien und den dazugehörenden Rechtssprechungen nicht arbeitsunfähig, eine Behandlungsbedürftigkeit (z.B. mit einer Dauermedikation) begründet nicht zwangsläufig eine AU
es gibt auch keinen Berufsschutz bei der Prüfung der AU und des KRG-Anspruches, solange du eine leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig (ich setze hier voraus, dass du vollschichtig arbeitslos gemeldet bist) ausüben kannst, bist du nicht arbeitsunfähig, dabei kannst du dich nicht auf (d)eine Branche berufen, das wird nicht berücksichtigt
Fakt ist, dass deine Erkrankung nicht akut ist, dabei spielt es keine Rolle ob das Kind schon den richtigen Namen hat, vielmehr ist entscheidend, dass trotz der Erkrankung und ihren Symptomen eine (eingeschränkte) Vermittelbarkeit besteht, damit bist du gemäß den AU-Richtlinien und den dazugehörenden Rechtssprechungen nicht arbeitsunfähig, eine Behandlungsbedürftigkeit (z.B. mit einer Dauermedikation) begründet nicht zwangsläufig eine AU
es gibt auch keinen Berufsschutz bei der Prüfung der AU und des KRG-Anspruches, solange du eine leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig (ich setze hier voraus, dass du vollschichtig arbeitslos gemeldet bist) ausüben kannst, bist du nicht arbeitsunfähig, dabei kannst du dich nicht auf (d)eine Branche berufen, das wird nicht berücksichtigt