ich hoffe, mir kann jemand weiterhelfen:
Wenn eine Hauptbeschäftigung und ein 400-Euro-Job gleichzeitig bestehen, wie erfolgt dann die Krankengeldberechnung:
1) beide Entgelte werden addiert und ein "gemeinsames" Krankengeld berechnet?
2) Minijob bleibt außen vor, da kein beitragspflichtiges Entgelt?
3) Spielt es eine Rolle, ob der Minijob pauschalversteuert wird oder nicht?
4) Es besteht nur in der Hauptbeschäftigung (stehende Tätigkeit) AU, im Minijob (sitzende Tätigkeit) wird weiter gearbeitet. Welche Auswirkungen hat das dann?
Meine Lösung wäre aus rechtlicher Sicht: bei der Krankengeldberechnung bleibt der Minijob außen vor, da kein beitragspflichtiges Entgelt. Nach § 49 erfolgt keine Kürzung, da das Entgelt nicht beitragspflichtig ist.
Sehe ich das richtig oder habe ich einen Denkfehler? Oder gibt es hierzu ein Besprechungsergebnis?
Vielen Dank im Voraus!!!!
Gruß
RHW
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__49.html
4.5 Krankengeldberechnung bei Mehrfachbeschäftigten
Bei Mehrfachbeschäftigen ist das Krankengeld aus dem aus jeder Beschäftigung erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gesondert entsprechend den Ausführungen in den vorangegangene
Abschnitten zu berechnen.
Quelle: http://www.vdek.com/versicherte/Leistun ... engeld.pdf9.2 Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und geringfügige Beschäftigungen
Für die Berechnung des Regelentgeltes ist vom Arbeitsentgeltbegriff des § 14 SGB IV in Verbindung mit der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) auszugehen, vgl. Abschnitt 2.1.1.2. Abweichend davon sind auch Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gemäß Arbeitsentgeltverordnung dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen, auch soweit sie lohnsteuerfrei sind (§ 3 ArEV).
Für die Regelentgeltberechnung sind auch Einkünfte aus geringfügigen Beschäftigungen (§ 8 SGB IV) zu berücksichtigen.