
Mir raucht für heute nun ziemlich der Kopf (habe zuvor in AU-RL - wozu? geschmökert) und Dank Deiner Unterstützung wird die kommende Nacht für mich seit langem mal wieder eine "Gute" werden.
Dir auch eine gute + friedvolle Nacht!
LG
Janne
Moderator: Czauderna
Herzlichen Dank für Deine Ergänzung!leser hat geschrieben:ich hab erst gedacht, Du hast Dich gefragt, "wozu" Du die AU-RL gelesen hast (lach)
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vielleicht eine kleine Ergänzung zu den Ausführungen von MachtsSinn für das Gericht: § 1 Päambel AU-RL - Absatz 2
Diese Richtlinien haben zum Ziel, ein qualitativ hochwertiges, bundesweit standardisiertes Verfahren für die Praxis zu etablieren, das den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen Vertragsarzt, Krankenkasse und Medizinischem Dienst verbessert.
...ganz offensichtlich ist der Versicherte schon bei der Zielsetzung der Richtlinie auf der Strecke geblieben - oder anders gesagt, die Richtlinien sind nicht für die Versicherten gedacht (auch wenn die Inhalte bindend sind, aber in erster Linie für den Arzt).
Wenn der Arzt sagt, komm dann und dann. Und bist an dem Tag erschienen, hast Du Deinen Job als Versicherte getan. Hast Du eine Kopie der Patientenakte oder würde Dein Arzt Dir die Daten bestätigen, wann und zu welchem Termin er Dich einbestellt hat? (evtl vorher nochmal prüfen, ob die Daten passen / Du Dich an die Termine gehalten hast)
Zum einen würden die Daten von den Ärzten bestimmt bestätigt werden, zum anderen haben sich in meinem Fundus noch einige staubige Terminzettel (wo von Hand der Wochentag und das Datum eingetragen sind) gefunden, die das ebenfalls nachweisen. Sowohl vom Haus- als auch Facharzt.
Vermeide aber Belehrungen des GerichtsSchreib lieber, mir war die Richtlinie nicht bekannt, mich hat auch niemand darauf hingewiesen. In §1 Absatz 2 steht darüber hinaus, das die RL offensichtlich auch vorrangig das Ziel hat, den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen Vertragsarzt, Krankenkasse und Medizinischem Dienst zu verbessern. Ich habe mich stets an die Anordnungen des Arztes gehalten und habe darauf vertraut, das alles seine Ordnung hat... etc (siehe Ausführungen von MachtsSinn)
Der andere Teil sollte sich ja erledigt haben (3. Instanz BSG - B 1 KR 19/11 R - 10.05.2012 https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... &id=154442 )
Machts Sinn hat geschrieben:
Ursprünglich gab es da offenbar bundesweit überhaupt kein Problem; dazu ist es erst durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes vor einigen Jahren geworden. Das wurde aber offenbar nicht ausreichend kommuniziert, sondern wird nach und nach auf „kaltem Wege“ – so wie bei dir – umgesetzt (weil ohne entsprechende Aufklärung viel Geld zu sparen ist, wenn die „BSG-Falle“ plötzlich zuschnappt?), nachdem solche Praktiken von den Kassenvertretern hier im Forum noch vor kurzem (auch energisch) abgelehnt oder hauptsächlich den AOKen zugeschrieben wurden.
...
Jedenfalls scheinen in deinem konkreten Falle Beweisschwierigkeiten bezüglich der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit nicht gegeben. Es ist doch sehr eindeutig, dass du durch gesundheitliche Einschränkungen und damit verbundener Hilfebedürftigkeit (Sozialpsychiatrischen Dienst …) in deinen Möglichkeiten eingeschränkt bist. Ob damit auch die Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit beeinträchtigt ist, dürfte dahin gestellt bleiben können.
Im Ergebnis hast du also allein wegen letztlich enorm überzogenen formalen Anforderungen unverhältnismäßige materielle Nachteile, wenn du allein deswegen den Krankengeld-Anspruch und das davon abhängige Versicherungsverhältnis verlierst.
Davon sind letztlich auch die Rechte der Grundsicherungsbehörde betroffen, weil sie anstelle der Krankenkasse für deinen Lebensunterhalt einstehen muss.
Deswegen drängt sich im Rahmen der Anfechtungs- und Leistungsklage auch der Antrag auf, die Grundsicherungsbehörde beizuladen und der Hilfsantrag auf Richtervorlage nach Art. 100 Grundgesetz an das Bundesverfassungsgericht, ob die §§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V und 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V verfassungsgemäß sind. Das setzt voraus, dass sich das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit dieser gesetzlichen Regelung überzeugt und selbst keine andere Auslegung findet.
Zusatz: Wie beliebig die Rechtsprechung zu diesem Punkt bisher agiert, wird dadurch deutlich, dass sie bisher konsequent darüber hinweg sieht, dass die Verlängerungs-AUB nicht erst am letzten Tag der bisherigen Arbeitsunfähigkeit, sondern eigentlich zwei Tage überschneidend festgestellt werden müsste, damit am Tag danach noch ein Versicherungsverhältnis besteht.
...
edit: siehe Blauschrift
Ja, ich bin vom "piggy in the middle" (Sparkasse/Arbeitsagentur) nun auf dem Weg zur Schlachtbank (Sparkasse/SG). Aber bevor mir der "Ätsch-BSG-Falle"-Stempel auf den Hinterschinken geklatscht wird, kämpfe ich weiter und werde mir nun auch Unterstützung suchen, um meine Geschichte zu veröffentlichen.
Machts Sinn hat geschrieben:Hallo Janne,
wenn du gerade mehr Energie als sonst hast, lass sie nicht verpuffen, versuche ggf. erst mal – am besten mit Hilfe deines Bruders oder des VdK – deine Angelegenheiten zum Vorteil zu ordnen; deine Geschichte kannst du später immer noch veröffentlichen.
Du hast Recht - ich muss mein Energiemanagement besser gegen solche "Ausreisser" absichern. Danke!
Die Sache mit der Krankenkasse läuft ja, aber das mit der Arbeitsagentur ist offensichtlich eingeschlafen. Wenn kein Krankengeld gewährt wurde, hätte die Arbeitsagentur (nachrangig) offenbar die Nahtlosigkeitsregelung des § 125 SGB III (jetzt § 145 SGB III) anwenden können und müssen. Deswegen könnte es wohl nicht schaden, dort einen Überprüfungsantrag zu stellen.
Mir wurde gesagt, dass diese Regelung nur dann greifen würde, wenn ich davor ALG I bezogen hätte oder nach Aussteuerung??? Ich hatte mich ja im August 10 fristgerecht ab 1.9.10 arbeitslos gemeldet, am 31.8. ab 31.8.10 AUB, die ich auch zur AA schickte. Darauf erhielt ich nen Anruf, dass eben die KK KG zahlen müsse und ich mich erst dann wieder bei der AA melden brauche, wenn ich wieder gesund bin. Schriftliche Bescheide gibt es nicht, da ich vor dem Termin mit der Leistungsabteilung die Krankmeldung einreichte.
Die erneute persönliche Meldung dort erscheint ohnehin erforderlich, denn ein Krankengeldanspruch wäre inzwischen schon ausgelaufen und danach wäre ohnehin die Arbeitsagentur zuständig.
Danke für den Hinweis! Seit 1.3.12 (rückwirkend) beziehe ich Leistungen nach SGB II und bin AU (seit Ende 3/12). Zu Beginn meines Threads habe ich ja dargestellt, dass ich selbst nicht mehr handeln kann und daher dringend auf praktische Hilfe(n) angewiesen bin. Das ist nach wie vor so - mein Zustand hat sich eher noch verschlechtert.
Nachdem mich VdK und spD*** wieder zur AA schicken wollten, hat sich mein Bruder erbarmt und diesen Weg (mit Vollmacht ausgestattet) für mich gemacht. AA war natürlich nicht zuständig, dafür wurde gleich ein Termin beim JC für den nächsten Tag vereinbart. Ob mir dieser Gang möglich oder unmöglich ist, war nicht wirklich von Interesse.
Das zieht sich wie ein roter Faden durch meine ganze Geschichte, wenn´s mir eben nicht möglich ist, schade ich mir eben wieder mal selbst...
Ich könnt koPIEP (wink zu Krischu) - nur dass mittlerweile selbst das zu anstrengend ist.
Beim JC selbst stellte sich heraus, dass für mich die selbe nette SB zuständig ist, wie vor ca 10 Jahren. Das hat die ganze Sache für mich ein bisschen erleichtert. Alles weitere (amtsärztl. Gutachten, da musste ich aber persönlich nicht erscheinen) verlief reibungslos und unproblematisch.
Wie mit dem denkbaren Krankengeldanspruch könnte sich dadurch auch die – rückwirkende - Entlastung um die „freiwilligen“ Krankenversicherungsbeiträge ergeben. Und wenn tatsächlich erst mal Krankengeld zusteht, würde sich das Arbeitslosengeld verschieben.
Gruß!
Machts Sinn